Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Bruder oder Schwester bekommen von den Eltern Geld oder Immobilien geschenkt – Welche Ansprüche haben die Geschwister?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkung von Vermögen der Eltern an ein Kind ist grundsätzlich jederzeit möglich
  • Nach dem Ableben des Schenkers kommt eventuell eine Ausgleichung unter mehreren Kindern in Betracht
  • Schenkungen beeinflussen oft das Pflichtteilsrecht

Die Zuneigung von Vater oder Mutter zu ihren Kindern ist manchmal ungleich verteilt.

Deutlich kann ein solches Ungleichgewicht auch durch den Umstand werden, dass die Eltern ihre Kinder finanziell eher unterschiedlich ausstatten.

Während das eine Kind noch zu Lebzeiten der Eltern zum Beispiel eine Wohnung oder eine größere Geldsumme geschenkt bekommt, geht ein anderes Kind komplett leer aus.

Können übergangene Kinder einen Ausgleich fordern?

Kinder, die von einer solchen Schenkung an ein Geschwisterkind erfahren, interessieren sich zuweilen für die Frage, ob sie gegen eine Ungleichbehandlung irgendetwas machen können oder zumindest im Erbfall einen Ausgleich fordern können.

In rechtlicher Hinsicht ist die Beantwortung einer solchen Frage durchaus vielschichtig.

Zunächst einmal muss man als das Kind, das nicht beschenkt wurde, grundsätzlich akzeptieren, dass Vater oder Mutter zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen tun und lassen können, was sie wollen.

Schenkung der Eltern kann in aller Regel nicht verhindert werden

Sind die Eltern noch voll geschäftsfähig, dann kann der Vater seiner Tochter eine Immobilie und die Mutter ihrer Tochter gleichzeitig einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro schenken.

Weitere vorhandene Kinder können einen solchen Vorgang zunächst einmal nur zur Kenntnis nehmen.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Eltern etwa vorgeben würde, dass sie ihre Kinder gleichmäßig bedenken müssen.

Wenn sich die Eltern also dazu entscheiden, eine Tochter großzügig zu beschenken und einen weiteren vorhandenen Sohn zuwendungstechnisch komplett zu ignorieren, dann ist dieser Umstand hinzunehmen und kann auch nicht angefochten werden.

Das Erbrecht bietet die Möglichkeit für einen Ausgleich

Die rechtlichen Perspektiven können sich für das übergangene Kind allerdings nach dem Tod des Elternteils, das die Schenkung ausgelöst hatte, drastisch ändern.

Anhaltspunkte für finanzielle Forderungen desjenigen Kindes, das im Rahmen der lebzeitigen Schenkung eines Elternteils übergangen wurde, können unter Umständen sowohl das Erb- als auch das Pflichtteilsrecht bieten.

So legt z.B. § 2050 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in bestimmten Fällen eine Ausgleichungspflicht für Kinder eines Erblassers für lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an nur ein Kind fest.

Gilt die gesetzliche Erbfolge?

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2050 BGB ist, dass für den Erbfall die gesetzliche Erbfolge gilt oder dass der Erblasser in seinem letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) eine Verteilung des Erbes analog der Regeln der gesetzlichen Erbfolge angeordnet hat, § 2052 BGB.

Eine weitere Möglichkeit, nach dem Erbfall für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen, bietet unter Umständen der § 2287 BGB.

Voraussetzung wäre, dass der Erblasser seine Erbfolge verbindlich in einem Erbvertrag bzw. in einem gemeinsamen Ehegattentestament geregelt hat und das Kind, das keine lebzeitige Schenkung erhalten hat, in diesem Erbvertrag bzw. gemeinsamen Testament als Erbe eingesetzt worden ist.

Wollte der Schenker ein Kind benachteiligen?

Lässt sich in diesem Fall nachweisen, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, das bindend als Erben eingesetzte Kind zu benachteiligen, dann stehen dem übergangenen Kind Ansprüche zu.

Der Anspruch nach § 2287 BGB ist gegen den Empfänger der Schenkung zu richten, oftmals also das beschenkte Geschwisterkind.

Schließlich können lebzeitige Schenkungen des Erblassers auch einen möglichen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2303 BGB bzw. § 2325 BGB auslösen.

Das Pflichtteilsrecht kann für einen Ausgleich sorgen

Ist das Kind, das nicht beschenkt wurde, im letzten Willen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, dann steht dem enterbten Kind regelmäßig ein Pflichtteilsanspruch zu.

Schenkungen des Erblassers, vor allem solche während der letzten Jahre vor dem Erbfall, können diesen Pflichtteilsanspruch nach einem in § 2325 BGB festgelegten Schema betragsmäßig nach oben verändern.

Schließlich kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB selbst dann in Betracht, wenn das zu Lebzeiten übergangene Kind nicht enterbt wurde.

Gläubiger eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB kann nämlich auch ein Erbe sein, da eine Enterbung für den Anspruch nach § 2325 BGB nicht erforderlich ist.

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