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Das Pflichtteilsrecht des gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist die Erbschaft belastet, kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe den Pflichtteil wählen
  • Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann immer prüfen, ob ihm nicht zusätzlich zum Erbe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers sollten auch den pflichtteilsberechtigten Erben immer stutzig machen

Unter Umständen kann auch ein gesetzlicher oder in einem Testament eingesetzter Erbe einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Auf den ersten Blick erscheint es kurios, wenn ein Erbe seinen Pflichtteil fordert.

Setzt doch die zentrale Norm des Pflichtteilrechts in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) voraus, dass ein naher Familienangehöriger (Abkömmling, Ehepartner oder Eltern des Erblassers) vom Erblasser in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Warum sollte ein Erbe seinen Pflichtteil fordern?

Wird ein naher Familienangehöriger aber gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, dann besteht für ihn eigentlich keine Veranlassung, vertieft über das Pflichtteilsrecht nachzudenken.

Es gibt aber trotzdem Konstellationen, bei denen es für den Erben wirtschaftlich sinnvoll sein kann, sich nicht auf seine Erbenstellung zu beschränken, sondern sich darüber hinaus mit dem Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB zu beschäftigen.

Der erste Fall, bei dem der Erbe sein Heil im Pflichtteilsrecht suchen kann, ist im Gesetz in § 2306 BGB normiert.

Erbe ausschlagen und Pflichtteil einfordern

Hat der Erblasser den zum Kreis der potentiell pflichtteilsberechtigten Erben nämlich in seinem Testament oder Erbvertrag nicht nur als Erben eingesetzt, sondern hat er den Erben darüber hinaus mit Einschränkungen bedacht, dann kann der Erbe nach § 2306 BGB seine Erbschaft ausschlagen und den (uneingeschränkten) Pflichtteil verlangen.

Für den Erben ist eine solche Vorgehensweise immer mit einer Abwägung verbunden.

Er kann einerseits Erbe einer Erbschaft bleiben, die beispielsweise mit einer Testamentsvollstreckung, einer Teilungsanordnung, einer Vor- und Nacherbschaft, einem Vermächtnis oder einer Auflage versehen ist und den Erben entsprechend einschränkt.

Oder der Erbe hat keine Lust, sich mit einer der vorgenannten Einschränkungen herumzuschlagen. Dann kann er das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern.

Pflichtteilsergänzung für den Erben

Eine weitere Konstellation, die den gesetzlichen oder testamentarischen Erben mit dem Pflichtteilsrecht in Berührung bringt, versteckt sich in § 2325 BGB.

Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils fordern, wenn der Erblasser vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkungen verringert hat.

Dabei steht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aber nicht nur demjenigen nahen pflichtteilsberechtigten nahen Aneghörigen zu, der tatsächlich vom Erblasser in seinem Testament enterbt wurde.

Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB reicht vielmehr eine so genannte „abstrakte Pflichtteilsberechtigung“.

Abstrakte Pflichtteilsberechtigung reicht aus

Man muss also nur abstrakt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen, um einen Anspruch nach § 2325 BGB stellen zu können.

Zu diesem Kreis der abstrakt pflichtteilsberechtigten gehören alle Abkömmlinge, der Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.

Dieser Personenkreis kann demnach grundsätzlich auch als (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bzw. § 2329 BGB geltend machen.

Schenkungen des Erblassers führen zu Pflichtteilsergänzungsanpruch

Ein solches Vorgehen wird immer dann Sinn machen, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten merklich durch Schenkungen reduziert hat.

Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben in solchen Fällen ist lediglich, dass der Wert der Erbschaft geringer ist als der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bei Hinzurechnung des Wertes der Schenkungen.

Ein solcher Pflichtteilsergänzungsanspruch steht dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben sogar dann zu, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat.

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