Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag aufheben - Wie kann man aus einem abgeschlossenen Erbvertrag wieder aussteigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsam können die Vertragsparteien einen Erbvertrag wieder aufheben
  • Manchmal ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich
  • Ein Erbvertrag kann unter Umständen angefochten werden

Ein Erbvertrag unterscheidet sich als letzter Wille von einem Testament vor allem durch die Bindungswirkung, die regelmäßig von dem Erbvertrag ausgeht.

Hat der Erblasser zeitlich vor dem Erbvertrag beispielsweise durch Testament einen Erben eingesetzt und widerspricht der Inhalt des Testaments in diesem Punkt dem Inhalt des zeitlich späteren Erbvertrages, dann ist das Testament unwirksam.

Der Erblasser ist an die von ihm im Erbvertrag vorgenommene Erbeinsetzung gebunden.

Der Erbvertrag bindet die Vertragsparteien regelmäßig

Ebenso kann auch ein zeitlich späteres einseitiges Testament eine im früheren Erbvertrag vorgenommene Erbeinsetzung regelmäßig nicht mehr außer Kraft setzen. Der Erbvertrag entfaltet auch bei dieser Konstellation in aller Regel Bindungswirkung.

Wer einen Erbvertrag abschließt, muss sich also regelmäßig der Tatsache bewusst sein, dass er sich vom Inhalt des Erbvertrages – anders als beim Testament – nicht mehr ohne weiteres entfernen kann.

In einigen wenigen Fällen sieht das Gesetz aber die Möglichkeit vor, dass sich ein Erblasser vom Inhalt des wirksam abgeschlossenen Erbvertrages wieder entfernt.

Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag

So kann ein Erbvertrag insgesamt oder in Teilen einvernehmlich durch die vertragsschließenden Parteien aufgehoben werden, § 2290 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auch die Aufhebung eines Erbvertrages bedarf – ebenso wie der Abschluss – der notariellen Beurkundung nach § 2276 BGB.

Zum Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages kann allerdings keiner der Vertragsparteien gezwungen werden

Aufhebung durch Testament

Wenn durch den Erbvertrag ein Vermächtnis gemacht oder eine Auflage angeordnet wurde, so können diese beiden erbrechtlichen Instrumente durch ein zeitlich späteres einseitiges Testament des Erblassers wieder aufgehoben werden, § 2291 BGB.

Voraussetzung hierfür ist allerdings immer, dass der andere Vertragspartner der Aufhebung von Auflage oder Vermächtnis zustimmt. Diese Zustimmungserklärung muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.

Diese Aufhebungsmöglichkeit bezieht sich aber nur auf ein im Erbvertrag angeordnete Auflage oder ein dort ausgesetztes Vermächtnis. Es ist hingegen ausdrücklich nicht möglich, eine im Erbvertrag vorgenommene Erbeinsetzung durch ein späteres einseitiges Testament aufzuheben.

Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Haben Eheleute oder eingetragene Lebenspartner einen Erbvertrag abgeschlossen, so können sie ihn durch ein gemeinschaftliches Testament wieder aufheben und in dem Testament gegebenenfalls abweichend zum Erbvertrag testieren, § 2292 BGB.

Rücktritt bei Vorbehalt

Wenn sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, kann er von diesem Rücktrittsrecht trotz der Bindungswirkung des Erbvertrages jederzeit Gebrauch machen und so die Rechtswirkungen des Erbvertrages zu Fall bringen.

Rücktritt bei Verfehlung des Bedachten

Wenn sich der im Erbvertrag Bedachte gegenüber dem Erblasser eine schwere Verfehlung hat zu Schulden kommen lassen, kann der Erblasser ebenfalls vom Erbvertrag zurücktreten. Maßstab für die Schwere der Verfehlung sind die in § 2333 BGB normierten Gründe, die einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigen würden, § 2294 BGB.

Rücktritt bei Aufhebung der im Vertrag vereinbarten Gegenverpflichtung

Wurde im Vertrag für eine Erbeinsetzung eine Gegenleistung des zukünftigen Erben vereinbart und entfällt diese Gegenleistung, so kann der Erblasser auch von seiner vertragsmäßigen Erbeinsetzung zurücktreten, § 2295 BGB . Klassisches Beispiel sind hier Unterhalts- oder Pflegeleistungen, die vom Erblasser zwar angefordert, aber vom Erben nicht erbracht werden.

Anfechtung bei Irrtum oder Drohung oder Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Soweit der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages einem relevanten Irrtum unterlag oder sogar durch Drohung zum Abschluss des Vertrages bestimmt wurde, kann der Erbvertrag nachträglich angefochten werden, §§ 2281 i.V.m. 2078 BGB.

Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser in dem Erbvertrag einen ihm unbekannten Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, §§ 2281 i.V.m. 2079 BGB.

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