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Wechselbezügliche Verfügungen bei einem Ehegattentestament – Bindungswirkung für Ehepartner

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Eheleute gemeinsam testieren, binden sie sich häufig
  • Bindungswirkung im Testament geht von so genannten wechselbezüglichen Verfügungen aus
  • Eheleute sollten festlegen, welche Verfügungen im Testament wechselbezüglich sind

Im deutschen Erbrecht gilt dem Grunde nach die Testierfreiheit.

Das bedeutet, dass es grundsätzlich jedermann freigestellt ist, über die Verteilung seines Vermögens nach dem eigenen Ableben ohne Einschränkungen zu bestimmen.

Man kann die eigenen Kinder, den Ehegatten, den besten Freund oder auch einen Verein in seinem Testament als Alleinerben einsetzen und so zum Rechtsnachfolger nach dem eigenen Tod machen.

Die Testierfreiheit gewährleistet aber grundsätzlich auch, dass man ein einmal errichtetes Testament jederzeit aufheben oder abändern kann.

Erbvertrag und gemeinsames Testament können den Erblasser binden

Haben sich die zunächst als Erben eingesetzten Kinder während der letzten Lebensjahre des Testators unbotmäßig verhalten, kann man sie grundsätzlich jederzeit aus dem Testament streichen und jemand anderen als Erben benennen.

Das Erbrecht in Deutschland kennt allerdings zwei Instrumente, bei denen die zukünftigen Erblasser – auf freiwilliger Basis – ihre Testierfreiheit ein gutes Stück weit einschränken.

Errichtet der Erblasser nämlich einen Erbvertrag oder verfasst er mit seinem Ehegatten ein so genanntes gemeinschaftliches Testament, dann sind Änderungen im Inhalt des letzten Willens nach Errichtung nur noch erschwert oder unter Umständen gar nicht mehr möglich.

In der Folge sollen die erbrechtlichen Bindungen bei einem gemeinschaftlichen Testament näher beleuchtet werden.

Eheleute können ein gemeinsames Testament verfassen

Ein gemeinschaftliches Testament wird, wie der Name schon sagt, nicht nur von einer, sondern von zwei Personen errichtet. Die Urheber eines gemeinschaftlichen Testaments müssen miteinander verheiratet oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sein.

Zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments reicht es aus, wenn ein Partner den Inhalt des Testaments handschriftlich niederlegt und beide Partner unterschreiben.

Die Bindungswirkung für die Partner bei einem gemeinschaftlichen Testament beruht auf der Vorschrift des § 2271 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach können Ehegatten (oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) so genannte wechselbezügliche Verfügungen in dem Testament zu Lebzeiten beider Partner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, die dem Testamentspartner zugestellt werden muss, widerrufen.

Änderungen am Testament bekommt der Partner mit

Es kann zu Lebzeiten beider Partner also keiner der beiden wichtige Änderungen an dem Testament vornehmen, ohne dass der andere Partner davon erfährt.

Verstirbt einer der beiden Testamentspartner, so erlischt für den überlebenden Partner sogar kraft Gesetz das Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in dem Testament, § 2271 Abs. 2 BGB.

Nach dem eigenen Ableben besteht also für den zuerst Versterbenden Sicherheit, dass der Überlebende nicht zentrale Verfügungen des gemeinsamen Testaments abändert.

Die vorbeschriebenden Bindungen beziehen sich immer nur auf so genannte wechselbezügliche Verfügungen in dem gemeinsamen Testament. Was wechselbezügliche Verfügungen sind, definiert § 2270 BGB.

Wechselbezügliche Verfügung sind miteinander verquickt

Nach dem Gesetzeswortlaut sind wechselbezügliche Verfügungen solche, „von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“.

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament stehen also regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis. Klassischerweise ist zum Beispiel die wechselseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB.

Der eine Ehegatte hätte den anderen nicht als Erben benannt, wenn er nicht selber auch als Erbe eingesetzt worden wäre. Wechselbezügliche Verfügungen „stehen und fallen miteinander“.

Man sollte klarstellen, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen

Welche Verfügungen in einem Testament wechselbezüglich (und damit mit Bindungswirkung ausgestattet) sein sollen, bestimmen alleine die Ehegatten.

Es bietet sich aus Klarstellungsgründen an, dass man wechselbezügliche Verfügungen im Testament als solche auch eindeutig bezeichnet. Fehlt eine solche konkrete Bestimmung im Testament, muss im Streitfall mit Hilfe der Testamentsauslegung ermittelt werden, welche einzelnen Verfügungen wechselbezüglich sind und welche nicht. Hierbei hilft die Auslegungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB.

Wechselbezüglich können dabei nach § 2270 Abs. 3 BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein.

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