Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbvertrag - Letzter Wille mit Bindungswirkung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbvertrag kann die gleichen Regelungen enthalten wie ein Testament
  • An einem Erbvertrag müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen
  • Ein Erbvertrag kann Bindungswirkung erzeugen

Auch durch einen so genannten Erbvertrag kann man seine letzten Angelegenheiten regeln.

Mit dem Testament gemeinsam hat der Erbvertrag, dass auch er vom Erblasser nur höchstpersönlich erstellt werden kann. Ebenso wie bei einem Testament ist es demnach unzulässig, einen Stellvertreter mit der Errichtung eines Erbvertrages zu beauftragen.

Auch inhaltlich können mit einem Erbvertrag die gleichen Sachverhalte geregelt werden, wie mit einem Testament. Durch einen Erbvertrag kann danach eine Erbeinsetzung vorgenommen werden, ein Vermächtnis ausgesetzt und dem Erben oder Vermächtnisnehmer Bedingungen oder Auflagen gestellt werden.

Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden

Der Erbvertrag unterliegt besonderen Formerfordernissen. Er kann nicht privatschriftlich zwischen zwei Personen vereinbart werden, sondern die Vertragsparteien müssen einen Notar aufsuchen und den Erbvertrag dort beurkunden lassen, § 2276 BGB.

Ein Erbvertrag wird immer zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen, wobei nur einer der beiden Beteiligten in dem Erbvertrag zwingend eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage vornehmen muss. Bei diesen Anordnungen kann es sich, soweit die Vertragsparteien dies wünschen, um so genannte vertragsmäßige Verfügungen handeln.

Und in diesen so genannten vertragsmäßigen Verfügungen liegt auch der große Unterschied des Erbvertrages zu einem Testament.

Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag binden die Vertragsparteien

Während nämlich das einseitige Testament grundsätzlich jederzeit frei widerruflich ist, auch wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament unter den Voraussetzungen des § 2271 BGB aufgehoben werden können, so verleiht der Erbvertrag einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch eine Auflage Begünstigten, soweit die Parteien des Erbvertrages dies wünschen, eine starke und grundsätzlich nicht mehr entziehbare Rechtsposition.

Der Erbvertrag entfaltet insoweit Bindungswirkung.

Diese Bindungswirkung tritt bereits mit Abschluss des Erbvertrages ein. Mit Abschluss des Erbvertrages wird auch eine frühere letztwillige Verfügung (Testament) des Erblassers unwirksam, soweit diese letztwillige Verfügung mit vertragsgemäßen Verfügungen in dem Erbvertrag in Widerspruch steht, § 2289 Abs. 1 BGB.

Ein Vertragserbe ist vor einem späteren Testament des Erblassers geschützt

Und auch durch ein zeitlich späteres Testament hat es der Erblasser nicht mehr in der Hand, einen Vertragserben aus seiner Rechtsposition zu verdrängen. Soweit nämlich das zeitlich spätere Testament den Vertragserben in seiner Stellung als Erbe oder sonst Begünstigter beeinträchtigt, ist das zeitlich spätere Testament unwirksam.

Es gibt in aller Regel lediglich zwei Wege, wie sich der Erblasser von einer bindenden Verfügung in einem Erbvertrag wieder lösen kann.

§ 2290 Abs. 1 BGB ordnet hierzu eine Selbstverständlichkeit an:

Ein Erbvertrag oder auch nur ein einzelne vertragsgemäße Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag einst geschlossen haben. Soweit sich der Erblasser mit seinem Vertragserben also einig ist, dass der Vertragserbe gar nicht mehr Erbe sein will, kann die Bindung zwischen den beiden Vertragspartnern wieder aufgehoben werden.

Auch eine Aufhebungsvereinbarung muss von einem Notar beurkundet werden

Die Parteien des Erbvertrags können eine solche Aufhebung allerdings nicht privatschriftlich vereinbaren, sondern müssen für die Aufhebungsvereinbarung die gleiche Form wahren, wie sie für den Abschluss des Erbvertrages galt: Auch die Aufhebungsvereinbarung muss, grundsätzlich bei Anwesenheit beider Vertragsparteien, durch einen Notar beurkundet werden.

Der andere Weg, der den Erblasser von der Bindungswirkung des einmal formwirksam abgeschlossenen Erbvertrages befreit, ist nur gangbar, wenn der Erblasser bereits bei Abschluss des Erbvertrages Vorsorge getroffen hat. Der Erblasser kann nämlich vom Erbvertrag zurücktreten, wenn sich das Rücktrittsrecht bei Abschluss des Erbvertrages vorbehalten hat, § 2293 BGB.

Natürlich nimmt ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag diesem die vom Gesetz als Grundsatz vorgesehene Bindungswirkung. Im Interesse eines Erblassers, der auf sich ändernde Lebenssituationen auch flexibel reagieren will, ist die Aufnahme eines Rücktrittvorbehaltes in den Erbvertrag allemal.

Soweit sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Abschlusses in einer Zwangssituation (Drohung) befand oder einem Irrtum (auch in Bezug auf einen ihm unbekannten Pflichtteilsberechtigten) unterlag, kommt gegebenenfalls auch eine Beseitigung des Erbvertrages durch Anfechtung in Betracht, § 2281 BGB.

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