Für einen wirksamen Widerruf eines Testaments muss das Testament tatsächlich vernichtet werden
OLG München – Beschluss vom 11.04.2011 – 31 Wx 33/11
- Erblasserin errichtet mehrere Testamente
- Nach dem Erbfall behauptet eine Tochter, dass ein Testament hätte vernichtet werden sollen
- Widerruf des Testaments kann nicht nachgewiesen werden
Das OLG München hatte in einem Erbscheinsverfahren zu klären, ob ein gegenständlich vorhandenes Testament rechtlich unwirksam sein kann, wenn die Erblasserin vor ihrem Tod die Vernichtung des Testaments in Auftrag gegeben hatte.
Die Erblasserin hatte zwei Töchter. In einem Testament vom 31.05.2009 hatte sie ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Vorerben benannt, die Enkelkinder sollten nach dem Tod der Töchter ebenfalls zu gleichen Teilen Nacherben werden.
Erblasserin errichtet ein weiteres Testament
Nur kurze Zeit später, am 23.06.2009, errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament. In diesem letzten Willen ordnete die Erblasserin an, dass nach ihrem Tod ihr Hausgrundstück zu gleichen Teilen an ihre Töchter gehen solle. Weiter ordnete sie an, dass vorhandenes Barvermögen an die Tochter 1 übergehen solle.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die eine Tochter beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie und ihre Schwester als Erben zu je ½ ausweisen solle. Gestützt war dieser Erbscheinsantrag auf das zeitlich spätere Testament vom 23.06.2009.
Diesem Antrag traten die andere Schwester und eine Enkelin entgegen. Nach ihrem Vortrag habe die Erblasserin vor ihrem Tod wiederholt den Wunsch geäußert, dass das zeitlich spätere Testament aus dem Juni 2009 von einem Neffen vernichtet werden sollte.
Diesem Wunsch der Erblasserin sei der Neffe aber nicht nachgekommen.
Reicht der Wunsch der Erblasserin aus, ihr Testament zu vernichten?
Nachdem die Erblasserin selber auf Grund ihrer schwachen körperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, das zeitlich spätere Testament selber zu vernichten und damit unwirksam zu machen, müsse der von der Erblasserin geäußerte Wunsch ausreichend sein, um dem Testament aus dem Juni 2009 jegliche Rechtswirkung zu nehmen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen richtete sich die Erbfolge alleine nach dem zeitlich früheren Testament aus dem Mai 2009.
Mit dieser Rechtsauffassung konnten sich die Beschwerdeführerinnen jedoch weder vor dem Nachlassgericht noch anschließend vor dem OLG als Beschwerdegericht durchsetzen.
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass ein Testament gemäß § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelmäßig nur durch mit Aufhebungsabsicht vorgenommene Vernichtung oder entsprechende Veränderung wirksam aufgehoben werden könne.
Erblasser muss sein Testament grundsätzlich selber vernichten
Weiter setze ein wirksamer Widerruf eines Testaments in aller Regel voraus, dass der Ersteller des Testaments selber und persönlich tätig wird.
Ausnahmsweise sei es zulässig, wenn der Erblasser einem Dritten die Weisung erteilt, das Testament im Auftrag und mit Willen des Erblassers zu vernichten.
Ausdrücklich wies das Gericht aber darauf hin, dass dem vom Erblasser Beauftragten bei der Vernichtung des Testaments keinerlei eigener Entscheidungsspielraum verbleiben dürfe.
Weiter muss die einem Dritten als Beauftragten erteilte Weisung, ein Testament zu vernichten, zwingend noch zu Lebzeiten des Erblassers in die Tat umgesetzt werden.
Gericht verneint einen Widerruf des Testaments
Im zu entscheidenden Fall war das Testament aus dem Juni 2009 erst gar nicht vernichtet worden. Mithin konnte das Gericht auch nicht von einem wirksamen Widerruf des zeitlich späteren Testaments ausgehen.
Nicht weiter problematisieren musste das Gericht, dass die Erblasserin im vorliegenden Fall die Weisung, das Testament zu vernichten, nicht direkt an den Neffen übermittelt hatte, sondern sie dem Neffen ihren Wunsch über eine andere Person habe mitteilen lassen.
Auch diese Konstellation hätte einem wirksamen Widerruf möglicherweise entgegengestanden.
Nach alledem verblieb es bei der Gültigkeit des zeitlich späteren Testaments, das beide Töchter als hälftige Erben vorsah, ohne eine Nacherbfolge zugunsten der Enkelinnen zu regeln.
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