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Schriftgutachten entscheidet über Wirksamkeit eines Testaments

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landgericht Duisburg - Beschluss vom 17.10.2011 - 7 T 91/10

  • Ehefrau legt nach dem Tod ihres Mannes ein Testament vor und beantragt einen Erbschein
  • Verwandte des Erblassers behaupten, dass das Testament gefälscht ist
  • Nachlassgericht beauftragt einen Verwaltungswirt als Schriftgutachter

Das Landgericht Duisburg hatte auf Grundlage der Ermittlungen eines Schriftsachverständigen Veranlassung, einen erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts zu korrigieren.

In der Angelegenheit hatte die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Ehefrau legt Testament vor und beantragt Erbschein

Die Ehefrau stützte diesen Antrag auf ein handschriftliches Testament, das, so ihr Vortrag, von ihrem Ehemann und Erblasser eigenhändig verfasst worden war.

Das von der Ehefrau vorgelegte Testament wies eine Besonderheit auf: Die Urkunde war vom Ersteller mit dem Datum 15.10.1990 versehen worden.

Gleichzeitig war jedoch eine Adresse in das Testament aufgenommen worden, die eine fünfstellige Postleitzahl enthielt. Im Oktober 1990 galten in Deutschland aber noch die vierstelligen Postleitzahlen.

Wohl auch mit ausgelöst durch diese Unstimmigkeit in dem handschriftlichen Testament wandten sich Verwandte des Erblassers gegen den von der Ehefrau beantragten Erbschein und beantragten dessen Abweisung.

Verwandte gehen von einer Fälschung des Testaments aus

Nach ihrer Auffassung war das Testament gefälscht, was man insbesondere an der zum Zeitpunkt der angeblichen Errichtung noch nicht geltenden fünfstelligen Postleitzahl ablesen könne.

Das Nachlassgericht zog dann in erster Instanz einen vermeintlichen Experten für Schriftsachkunde bei, der die Urheberschaft des Testaments klären sollte. Dieser Gutachter kam dann tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das Testament nicht vom Erblasser stamme.

Gleichzeitig betonte der Gutachter in erster Instanz noch die auffallende Ähnlichkeit der Unterschriften des Erblassers einerseits und der Ehefrau auf der anderen Seite. Der Erlass des von der Ehefrau beantragten Erbscheins wurde auf dieser Grundlage vom Nachlassgericht abgelehnt.

Gutachten aus erster Instanz fliegt in der Berufung auf

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau allerdings Rechtsmittel ein. Und das Landgericht sah sich aufgrund diverser Ungereimtheiten in dem in erster Instanz eingeholten Gutachten veranlasst, das Testament abermals von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Das Ergebnis dieser zweiten Begutachtung fiel für den Gutachter erster Instanz verheerend aus.

So stellte das Landgericht fest, dass der Gutachter erster Instanz gelernter Verwaltungswirt war, der lediglich über eine graphologische Zusatzausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut verfügte. Er war kein bei Gericht bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Auch inhaltlich konnte das Beschwerdegericht dem Erstgutachter kaum folgen, hatte der doch versucht, die Urheberschaft für das Testament mithilfe mathematischer Formeln zu klären.

Testament stammt mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% vom Erblasser

Als eigenen Gutachter hatte das Landgericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger für Handschriftenvergleich beauftragt, der langjährig als Leiter des kriminalwissenschaftlichen Referats beim Zollkriminalamt tätig war.

Dieser zweite Gutachter kam dann auf Grundlage umfangreicher Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99% vom Erblasser persönlich stammen würde.

Nachdem die Ehefrau auch noch für die fünfstellige Postleitzahl aus dem Jahr 1990 eine plausible Erklärung bieten konnte, hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies das Amtsgericht an, der Ehefrau einen antragsgemäßen Erbschein zu erteilen.

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