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Der Erblasser setzt im Testament seine „Kinder“ ein und ein Kind stirbt vor dem Erbfall – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Auslegungsregel klärt Zweifelsfälle
  • Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben treten ein
  • Abweichende Regelungen Im Testament gehen vor

Häufig setzt ein Erblasser in seinem Testament pauschal seine „Kinder“ als Erben ein.

Wenn die Errichtung des Testaments bereits einige Zeit zurückliegt und der Erblasser den Inhalt seines letzten Willens nicht von Zeit zu Zeit den neueren Entwicklungen angepasst hat, dann kann es sein, dass eines von mehreren der im Testament bedachten Kindern noch vor dem Erbfall selber verstorben ist.

Für diese Fälle stellt sich dann natürlich die Frage, ob der Anteil des verstorbenen Kindes an der Erbschaft auf die verbliebenen Kinder anteilsmäßig verteilt wird, oder ob der Erbteil des verstorbenen Kindes auf dessen eigene Abkömmlinge übergeht.

Das Gesetz sieht auch für diese Konstellation in § 2068 BGB eine Auslegungsregel vor, die immer dann eingreift, wenn eine individuelle Auslegung des Inhalts des Testaments in dieser Frage zu keinem Ergebnis führt.

Danach treten die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle. Das Erbrecht wird in diesem speziellen Fall also auf die nächste Generation des vorverstorbenen Kindes weiter gegeben.

Enthält das Testament eine Regelung?

Diese gesetzliche Auslegungsregel gilt freilich nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament keine anders lautende Regelung getroffen hat oder seine Kinder in irgendeiner Form individualisiert als Erben eingesetzt hat.

Die Auslegungsregel erstreckt sich auch auf adoptierte oder nichteheliche Kinder. Ob der Erblasser von dem Vorversterben des Kindes Kenntnis hatte oder nicht, ist für die Anwendung der Auslegungsregel in § 2068 BGB nicht entscheidend.

Die Auslegungsregel in § 2068 BGB kann in analoger Anwendung herangezogen werden, wenn der Erblasser ohne sonstige nähere Bestimmung seine „Töchter“ oder seine „Söhne“ als Erben im Testament benannt hat.

Abkömmlinge beerben einen vorverstorbenen Sohn des Erblassers

Verstirbt eine Tochter oder ein Sohn vor dem Erbfall, geht der Erbteil nach der Auslegungsregel in § 2068 BGB auf deren/dessen Abkömmlinge über.

Die Anwendung der Auslegungsregel in § 2068 BGB kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein Kind durch eigenen Tod das Erbe nicht mehr antreten kann.

Für die Auslegungsregel ist hingegen kein Raum, wenn das Kind auf seinen Erbteil verzichtet hat, sein Erbe ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde.

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