Der Erblasser setzt im Testament seine „Verwandten“ ein – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Begriff der Verwandten in einem Testament kann unklar sein
  • Im Zweifel muss das Testament ausgelegt werden
  • Eine gesetzliche Auslegungsregel hilft manchmal weiter

Wenn der Erblasser ohne konkrete namentliche Benennung seine „Verwandten“ in seinem Testament als Erben eingesetzt hat, dann ist es nicht auszuschließen, dass er rechtlich eine komplett andere Erbfolge im Sinn hatte, als er mit dieser Anordnung ausdrückt.

Zuweilen ist Erblassern bei der Einsetzung von „Verwandten“ als Erben im Testament nämlich nicht bewusst, dass mit dieser Regelung der eigene Ehegatte (oder auch eingetragene Lebenspartner) komplett von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Eheleute sind nicht miteinander verwandt

Eheleute (wie auch eingetragene Lebenspartner) sind nämlich rechtlich nicht miteinander verwandt. Verwandtschaft definiert sich nach deutschem Recht nämlich ausschließlich nach der Abstammung, § 1589 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nachdem Eheleute aber regelmäßig nicht voneinander abstammen, sind sie auch nicht miteinander verwandt.

Wenn ein Erblasser also seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt hat, dann ist zunächst einmal zu überprüfen, ob es im Testament Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser mit dem Begriff „Verwandte“ gegebenenfalls auch seinen Ehepartner gemeint hat.

Auch der Ehepartner kann mit dem Begriff des "Verwandten" gemeint sein

Eine individuelle Auslegung des Testaments kann durchaus ergeben, dass auch ein Ehepartner, wenngleich nicht im Rechtssinne „verwandt“, im Einzelfall unter dem Begriff „Verwandte“ als Erbe eingesetzt werden kann.

Gibt das Testament allerdings für eine entsprechende Auslegung nichts her, so verbleibt es im Zweifel nach der Auslegungsregel in § 2067 BGB dabei, dass diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, zur Erbfolge berufen sind.

Die Auslegungsregel in § 2067 BGB klärt also auch die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Bestimmung der Zusammensetzung der gesetzlichen Erben abzustellen ist.

Es kommt nicht darauf an, wer zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments mit dem Erblasser verwandt war. Maßgeblich ist alleine die Verwandtenstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 1589 ff. BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Verwandte als Schlusserben in einem gemeinsamen Testament

Gerichte hatten sich auch schon einmal mit einem Fall zu beschäftigen, in dem sich Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben und dann aber nicht näher definierte „Verwandte“ als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden eingesetzt hatten.

Zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments stand natürlich noch nicht fest, wer von beiden als Letzter verstirbt. Entsprechend unklar war, ob als Schlusserben die Verwandten beider Ehegatten oder nur die des länger lebenden Partners eingesetzt sein sollen. Das Gericht entschied sich in zweiter Instanz für die zweite Variante.

Soweit sich der Erblasser nachweisbar über die genaue Zusammensetzung des von ihm in seinem Testament bedachten Personenkreis der „Verwandten“ oder auch über deren konkrete Anteile an der Erbschaft geirrt hat, so kann das Testament unter Umständen nach § 2078 BGB anfechtbar sein.

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