Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der überlebende Ehegatte heiratet wieder – Die Wiederverheiratungsklausel

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute setzen sich im Testament oft gegenseitig als Erben ein
  • Was soll gelten, wenn sich der überlebende Partner neu verheiratet
  • Verschiedene Lösungen zugunsten der Kinder denkbar

Im Rahmen der eigenen Nachlassplanung macht man sich natürlich auch Gedanken über die zukünftige Lebenssituation des eigenen Ehepartners.

In erster Linie wird man dabei bestrebt sein, für die wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten/der Ehegattin Sorge zu tragen.

Es ist aber auch mehr als menschlich, wenn man bei der Abfassung des eigenen Testaments auch an die Situation denkt, dass der überlebende Ehegatte einen neuen Lebenspartner findet und diesen auch heiratet.

Soll ein neuer Partner am Familienvermögen partizipieren?

In diesem Fall kann man es, ohne entsprechende Vorsorge im eigenen Testament getroffen zu haben, nicht vermeiden, dass der neue Partner des überlebenden Ehegatten wirtschaftlich am Nachlass des Erstversterbenden partizipiert.

Eine solcher Vermögensübergang auf den neuen Partner kann beispielsweise alleine über das geltende Pflichtteilsrecht vermittelt werden. Der neue Partner hat nämlich nach Verheiratung selbstverständlich gegenüber dem (zunächst überlebenden) Ehegatten zumindest gesetzliche Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB.

Das eigene Vermögen wandert mit Erbfall zunächst (ganz oder in Teilen) auf den überlebenden Ehegatten. Verheiratet sich der überlebende Ehegatte dann neu und verstirbt er dann noch vor seinem neuen Partner, dann hat der neue Partner Erbansprüche aus gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.

Pflichtteilsrecht ist immer zu berücksichtigen

Und selbst für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in einem Testament verfügt hat, dass sein neuer Partner von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, so verbleibt dem neuen Partner allemal der gesetzliche und grundsätzlich nicht entziehbare Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Ehegatten.

Im Ergebnis landen demnach wirtschaftliche Werte aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten bei einer ihm wahrscheinlich vollkommen fremden Person.

Noch drastischer entwickelt sich die Situation, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, das als Ziel zunächst die gegenseitige Absicherung und erst nachrangig auch die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder vorsieht.

Kann der überlebende Ehepartner die Erbfolge abändern?

Ist die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Erben in einem gemeinschaftlichen Testament nicht bindend im Sinne von § 2270 BGB, dann hat es der überlebende Ehegatte nach Tod des Erstversterbenden jederzeit in der Hand, die Erbeinsetzung der eigenen Kinder zu widerrufen.

In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte in seiner Entscheidung, an wen er sein (auch ererbtes) Vermögen weiterzugeben gedenkt, vollkommen frei. Wieder besteht die realistische Möglichkeit, dass das Vermögen des Erstversterbenden bei dem neuen Lebenspartner des überlebenden Ehegatten landet.

Und auch für den Fall, dass Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2270 BGB ausgestaltet haben, droht unter Umständen bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten Ungemach.

Der überlebende Ehegatte kann dann zwar die Erbeinsetzung der Kinder nach Tod des Ehepartners nicht mehr widerrufen, § 2271 Abs. 2 BGB. Unter Umständen steht dem überlebenden Ehegatten jedoch die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung gem. § 2079 BGB wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten offen.

Anfechtung eines Testaments ist möglich

Nach § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung nämlich dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war. Dieser Tatbestand ist klassischerweise bei Wiederverheiratung nach bereits erfolgter Testamentserrichtung gegeben.

Auch im Falle der Anfechtung nach § 2079 BGB besteht die Möglichkeit, dass das eigene Vermögen nach dem Ableben in Hände gelangt, die mit der eigenen Familie nichts zu tun haben.

Um die vorbeschriebenen Effekte zu vermeiden, kann im eigenen Testament Vorsorge getroffen werden. Man hat dabei zweierlei Möglichkeiten, dem Problem der Wiederverheiratung zu begegnen:

Auflösend bedingte Vorerbschaft im Testament anordnen

Zum einen kann man den überlebenden Ehegatten zum auflösend bedingten Vorerben einsetzen. Eine dritte Person – oft die gemeinsamen Kinder – wird gleichzeitig zu aufschiebend bedingten Nacherben benannt. Die Bedingung ist die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.

Der überlebende Ehegatte unterliegt in diesem Fall zum einen in der Regel hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis zum Schutz des Nachlasses zahlreichen Beschränkungen (mit Befreiungsmöglichkeit nach § 2136 BGB).

Zum anderen ist aber sichergestellt, dass mit Wiederverheiratung die im Testament als Nacherbe benannte Person die Vermögensnachfolge antritt. Die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten endet demnach mit Wiederverheiratung und entsprechendem Eintritt der auflösenden Bedingung.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser also die Möglichkeit, das eigene Vermögen auch über Generationen hinweg in der Familie zu halten.

Aufschiebend bedingtes Vermächtnis anordnen

Eine weitere Steuerungsmöglichkeit für den Erblasser bietet die Aussetzung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses in seinem Testament.

Dabei wird der Ehegatte zwar als Vollerbe nach dem Tod des Erstversterbenden eingesetzt, er wird aber gleichzeitig für den Fall seiner Wiederverheiratung aufschiebend bedingt mit einem Vermächtnis belastet.

Dieses Vermächtnis kann in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages oder auch zur Übertragung von Immobilien bestehen. Begünstigte des Vermächtnisses werden in der Praxis wiederum oftmals die gemeinsamen Kinder sein.

Auch mit der so genannten Vermächtnislösung kann man demnach vermeiden, dass eigenes Vermögen am Ende bei dem neuen Lebenspartner des überlebenden Ehepartners landet.

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