Was Geschiedene oder Alleinlebende mit Kindern bei der Errichtung des Testaments bedenken sollten
- Geschiedener Partner hat kein gesetzliches Erbrecht
- Über gemeinsame Kinder kann der oder die Ex am Vermögen partizipieren
- Spezifische Regelungen im Testament klären die Fronten
Die erbrechtliche Situation für Geschiedene oder Alleinlebende scheint im Hinblick auf Zwangspunkte, die bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen sind, komfortabel.
Geschiedene oder Alleinlebende haben sich zumindest nicht mit den Problemen herumzuschlagen, die das Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners regelmäßig mit sich bringt.
Gänzlich befreit von allen erbrechtlichen Sorgen sind allerdings Geschiedene oder Alleinlebende dann nicht, wenn sie Kinder haben. Dabei ist das Erbrecht der Kinder meist kein Problem.
Die eigenen Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt
Wenn das Verhältnis zu den Kindern gut ist, können die Kinder unproblematisch nach dem Erbfall kraft gesetzlicher oder auch gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag zum Zug kommen. Ist das Verhältnis nicht gut, steht eben – meist unvermeidbar – das Thema Pflichtteil auf der Tagesordnung.
Alleinlebende oder geschiedene Mütter und Väter sollten bei der Regelung der Erbfolge aber immer auch an den Fall denken, dass das eigene Kind zu einem Zeitpunkt versterben kann, zu dem der andere Elternteil, von dem man gegebenenfalls seit Jahren nichts mehr gehört hat, noch lebt.
Hat das eigene Kind zum Zeitpunkt seines Ablebens selber keine Abkömmlinge, kann man ohne entsprechende Vorsorge nicht verhindern, dass eigene Vermögenswerte zu dem anderen Elternteil wandern.
Der Scheidungspartner profitiert am Ende doch
Dies kann auf dem Weg gewillkürte Erbfolge geschehen (Kind setzt in Testament überlebenden Vater oder Mutter zum Erben ein), auf dem Weg der gesetzlichen Erbfolge (Vater oder Mutter erben als gesetzliche Erben zweiter Ordnung) oder auf dem Weg des Pflichtteilsanspruchs (Kind enterbt erbberechtigten Vater oder Mutter in Testament) geschehen.
Vermögenswerte, die man dem eigenen Kind vererbt hat, würden jedenfalls in den vorbeschriebenen Fällen nach dem Tod des eigenen Kindes bei dem überlebenden Scheidungspartner oder Elternteil landen.
Dieser Effekt wird nur in den seltensten Fällen erwünscht sein.
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament kann Probleme vermeiden
Entgegenwirken kann man durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Das eigene Kind wird – meist befreiter – Vorerbe und gleichzeitig legt man in seiner letztwilligen Verfügung fest, wer nach dem Ableben des eigenen Kindes Nacherbe werden soll.
Man kann die Vor- und Nacherbschaft sogar eingeschränkt unter die Bedingung für den Fall stellen, dass der überlebende Scheidungspartner oder andere Elternteil nach dem Tod des gemeinsamen Kindes erbrechtlich zum Zuge kommen soll.
Schließlich sollte man bei noch minderjährigen Kindern immer daran denken, den anderen geschiedenen Elternteil im Erbfall von der Vermögenssorge für das gemeinsame Kind auszuschließen, § 1638 Abs. 1 BGB.
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