Das Vermächtnis - Rechte des Vermächtnisnehmers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe - Er hat nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass
  • Vermächtnis muss in Testament oder Erbvertrag angeordnet werden
  • Vermächtnisnehmer muss regelmäßig Erbschaftsteuer zahlen

Durch die Anordnung eines Vermächtnisses in seinem Testament kann der Erblasser einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden.

Der Bedachte wird in diesem Fall in aller Regel nicht Erbe, sondern hat als sogenannter Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben bzw. gegen einen anderen Vermächtnisnehmer. Zu möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten gerade bei der Vermachung größerer Vermögensgegenstände sind am Ende des Kapitels noch einige Hinweise enthalten.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann beispielsweise die Zuwendung eines Geldbetrages, die Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechts an einer Wohnung, die Übertragung eines GmbH-Anteils, die Einräumung einer Rente oder schlicht die Übertragung eines konkreten Gegenstandes wie z.B. einer goldenen Uhr sein.

Zu den Vermächtnissen zählen auch sogenannte gesetzliche Vermächtnisse wie der Voraus des Ehegatten und der sog. Dreißigste, der einen Erben kraft Gesetz unter Umständen für einen Zeitraum von dreißig Tagen nach dem Erbfall zur Gewährung von Unterhalt an Familienangehörige des Erblassers verpflichtet.

Es sprechen gute Gründe für ein Vermächtnis und gegen eine Erbeinsetzung

Die Motivation für einen Erblasser, den Übergang des Vermögens zumindest zum Teil auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses zu regeln, kann verschieden sein.

Oftmals wird der Wunsch ausschlaggebend sein, einen ausgesuchten Vermögensgegenstand aus persönlichen Gründen auf eine bestimmte Person zu übertragen. Ein weiterer Grund für die Anordnung eines Vermächtnisses kann aber auch sein, dass man als Erblasser die Bildung einer unerwünschten Erbengemeinschaft vermeiden will, ohne jedoch eine Person zur Gänze nicht zu bedenken. Auch besteht mit Hilfe eines sogenannten Vorausvermächtnisses die Möglichkeit, einen Erben gegenüber anderen Erben herauszuheben und zu begünstigen.

Weiter ermöglicht die Vermächtnisanordnung einen Vermächtnisnehmer noch nicht in persona im Testament oder Erbvertrag zu benennen, sondern man kann als Erblasser anordnen, dass im Erbfall ein Dritter das Recht haben soll, den Vermächtnisnehmer zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung sowohl einen bestimmbaren Personenkreis (z.B. meine Kinder A, B und C) bezeichnet hat, aus dem ein Dritter den Vermächtnisnehmer nach dem Tod bestimmen soll. Weiter muss der Erblasser in seinem Testament auch den Bestimmungsberechtigten benennen, der nach seinem Tode die Auswahl des Vermächtnisnehmers treffen soll.

Der Grund für eine solche Anordnung liegt oftmals in dem Unvermögen des Erblassers, bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung einen geeigneten Vermächtnisempfänger beispielsweise als Unternehmensnachfolger zu benennen.

Durch die Übertragung des Bestimmungsrechts auf eine andere Person kann der Erblasser beispielsweise dafür sorgen, dass im Falle seines Ablebens dasjenige seiner Kinder mit der Führung des Unternehmens betraut wird, das hierfür am besten geeignet ist.

Mit einem Vermächtnis sind Vor- und Nachteile verbunden

Die Stellung als Vermächtnisnehmer hat gegenüber der Erbenstellung sowohl Vor- als auch Nachteile.

Nachteilig kann sich auswirken, dass der Vermächtnisnehmer nicht an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt ist und er den ihm durch Vermächtnis zugewandten Vermögensvorteil unter Umständen mühsam bei dem Erben oder sonst Beschwerten klageweise geltend machen muss.

Auf der anderen Seite muss sich der Vermächtnisnehmer nicht um die Verwaltung des Nachlasses kümmern und haftet auch nicht für etwaige Nachlassschulden. Sobald ein Vermächtnis von dem sogenannten Beschwerten erfüllt worden ist, haftet der Vermächtnisgegenstand nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten.

Nach Erfüllung des Vermächtnisses und gleichzeitiger Überschuldung des Nachlasses besteht jedoch grdsl. die Möglichkeit, dass die Vermögensverschiebung durch einen Nachlassinsolvenzverwalter bzw. einen Nachlassgläubiger nach den Vorschriften der Insolvenzordnung bzw. des Anfechtungsgesetzes angefochten und rückgängig gemacht wird.

Was wollte der Erblasser? Vermächtnisanordnung oder Erbeinsetzung?

Gerade wenn größere Vermögenswerte zugewandt werden ist es häufig schwierig festzustellen, ob jemand lediglich als Vermächtnisnehmer oder als Erbe vom Erblasser bedacht wurde. Hier ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser dem Bedachten eine möglichst starke Stellung am Nachlass, dann Erbeinsetzung, oder lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, dann Vermächtnis, verschaffen wollte.

Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang eine Vermutungsregel vor, wonach bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel von einer Vermächtnisanordnung und nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen ist. Wendet der Erblasser jedoch sein ganzes Vermögen oder zumindest einen Vermögensbruchteil ("Rest meines Vermögens") zu, so wird im Zweifel von Gesetzes wegen vermutet, dass es sich bei der Anordnung um eine Erbeinsetzung und nicht um eine Vermächtnisanordnung handelt.

Dem Testierwilligen kann zur Vermeidung solcher Abgrenzungsschwierigkeiten nur die Empfehlung gegeben werden, dass die Anordnung eines Vermächtnisses in einem Testament oder Erbvertrag auch ausdrücklich als eine solche bezeichnet werden soll.

Auch der Erwerb eines Vermächtnisses unterliegt der Erbschaftsteuer, die grundsätzlich mit dem Erbfall fällig wird.

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