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Fehlende Testierfreiheit wegen bindenden Ehegattentestaments oder Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kann der Erblasser überhaupt noch ein wirksames Testament errichten?
  • Ehegattentestament und Erbvertrag können der Testierfreiheit entgegen stehen
  • Wann sind Ehegattentestament und Erbvertrag für den Erblasser bindend?

Im deutschen Recht herrscht Testierfreiheit.

Dies bedeutet, dass jede volljährige und auch sonst testierfähige Person in der Lage ist, durch ein formwirksames Testament Anordnungen für die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod zu treffen.

Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können immerhin mit Hilfe eines Notars ein so genanntes öffentliches Testament errichten.

Diese grundsätzlich bestehende Testierfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sich der Erblasser durch zeitlich frühere letztwillige Verfügungen bereits gebunden hat.

Es gilt regelmäßig das zeitlich letzte Testament

Dabei findet eine Bindung des Erblassers in aller Regel nicht durch ein zeitlich früheres einseitiges Testament statt. Für die Fälle einer wiederholten Errichtung inhaltlich verschiedener einseitiger Testamente hält das Gesetz in § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) insoweit eine eindeutige Regelung bereit.

Bei Abfassung eines Testaments wird nämlich ein zeitlich früheres Testament insoweit aufgehoben, als das zeitlich spätere Testament mit dem zeitlich früheren Testament in Widerspruch steht.

Man ist im Falle eines einseitigen Testaments demnach nicht gehindert, im Jahresrhythmus jeweils unterschiedliche Alleinerben in seinem Testament zu benennen.

Man sollte zur Vermeidung von Missverständnissen lediglich darauf achten, dass man sein Testament jeweils auch mit dem Erstellungsdatum versieht, um der Nachwelt die Ermittlung des zeitlich letzten - und damit gültigen - Testaments zu ermöglichen.

Wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinsamen Testament bindet den Ehepartner

Hat man allerdings gemeinsam mit seinem Ehepartner ein so genanntes gemeinschaftliches Testament verfasst, dann kann eine Partner alleine eine Anordnung in dem Testament dann nicht mehr widerrufen, wenn es sich bei der Anordnung um eine so genannte wechselbezügliche Verfügung handelt.

Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügung des einen Ehepartners nicht ohne die Verfügung des anderen Ehepartners gemacht worden wäre, § 2270 BGB.

Klassischerweise wird eine wechselbezügliche Verfügung beispielsweise dann angenommen, wenn sich die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben benennen. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein, § 2270 Abs. 3 BGB.

Liegt eine wechselbezügliche in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vor, dann kann der eine Ehepartner diese wechselbezügliche Verfügung nicht einfach durch ein zeitlich späteres - einseitiges - Testament widerrufen und unwirksam machen.

Er kann seine Verfügung zu Lebzeiten beider Ehepartner vielmehr nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil widerrufen, § 2271 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2296 BGB. Stirbt jedoch der andere Ehegatte, dann ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ehegatten können bindende Verfügung in einem gemeinsamen Testament einvernehmlich aufheben

Daneben besteht selbstverständlich immer die Möglichkeit, dass sich die Eheleute einig darin sind, eine wechselbezügliche Verfügung aus der Welt schaffen zu wollen. Dies können sie gemeinsam jederzeit durch ein entsprechendes Widerrufstestament bewerkstelligen.

Eine Bindungswirkung besteht auch, wenn der Erblasser bereits durch einen so genannten Erbvertrag entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist, § 2289 BGB.

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages bewirkt nicht nur die Unwirksamkeit einer zeitlich späteren Verfügung von Todes wegen. Vielmehr wird durch einen Erbvertrag auch jedes frühere Testament insoweit aufgehoben, als dieses in Rechte des vertragsmäßig Bedachten eingreift.

Eine abweichende Testierung kommt bei einem wirksam abgeschlossenen Erbvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Erblasser in dem Erbvertrag selber ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, § 2293 BGB.

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