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Wann ist ein gemeinsames Ehegattentestament nicht bindend?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament kann – muss nicht – bindend sein
  • Eheleute können sich gegen eine Bindungswirkung entscheiden
  • Im Zweifel muss das Testament ausgelegt werden

Eheleute und auch eingetragene Lebenspartner können ihre Erbfolge gemeinsam in einem Testament regeln.

Für ein solches Testament genügt es, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und das so erstellte Testament von beiden Ehepartnern eigenhändig unterzeichnet wird, § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zwei Erblasser - Ein Testament

Ein solches gemeinsames Ehegattentestament zeichnet sich aber nicht nur dadurch aus, dass es von zwei Personen in einer besonderen Form errichtet werden kann.

Vielmehr kann (nicht muss!) von einem gemeinsamen Ehegattentestament auch eine Bindung für die beteiligten Personen ausgehen.

Während ein Einzeltestament jederzeit aufgehoben und widerrufen werden kann, besteht diese Möglichkeit für gemeinsame Testamente unter Umständen nur eingeschränkt oder auch gar nicht mehr.

Eheleute sollen sich auch im Testament aufeinander verlassen können

Der Grundgedanke hinter der mit einem gemeinsamen Testament verbundenen Bindungswirkung ist, dass sich die Ehepartner auf die Gültigkeit des Testaments verlassen können sollen.

Wenn sich jemand dazu entschließt, seine eigene Erbfolge gemeinsam mit einer anderen Person zu regeln, dann stehen die jeweiligen Verfügungen nicht selten in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Ehemann trifft seine Anordnungen oft nur deswegen, weil er auf den Bestand und die Gültigkeit der Verfügungen seiner Ehefrau vertraut und umgekehrt.

Diesem Abhängigkeitsverhältnis trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass ein einseitiger Widerruf einer solchen abhängigen Verfügung zu Lebzeiten der Ehepartner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, die dem Partner zuzustellen ist, möglich ist.

Durch dieses Erfordernis soll sichergestellt werden, dass der Widerrufsgegner von den Absichten seines Ehepartners erfährt und entsprechend reagieren kann, § 2271 Abs. 1 BGB.

Ist einer der beiden Partner verstorben, ist ein einseitiger Widerruf einer abhängigen Verfügung gar nicht mehr möglich, § 2271 Abs. 2 BGB.

Ein Einzeltestament folgt einem gemeinsamen Testament

In der Praxis wird über die Frage der Bindungswirkung eines gemeinsamen Ehegattentestaments immer wieder im Rahmen der folgenden Konstellation gestritten:

Die Eheleute setzen sich in dem gemeinsamen Testament zunächst wechselseitig als Erben ein. Für den Fall des Ablebens auch des zunächst überlebenden Partners werden in dem Testament die gemeinsamen Kinder oder auch eine sonstige Person benannt.
Nach dem Tod des ersten Ehepartners verfasst der überlebende Ehepartner ein neues Testament und regelt seine Erbfolge abweichend von dem gemeinsamen Testament.

In solchen Fällen entsteht regelmäßig Streit über die Frage, ob der überlebende Ehepartner seine Erbfolge überhaupt noch abweichend von dem gemeinsamen Testament regeln konnte und ob das zeitlich spätere Testament überhaupt wirksam ist.

Gemeinsames Testament muss nicht bindend sein

Wie dieser Streit ausgeht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt mithin keinen Grundsatz, wonach in einem solchen Fall ein zeitlich späteres Einzeltestament, das dem gemeinsamen Testament widerspricht, immer unwirksam ist.

Es geht rechtlich bei einem solchen Streit auch nie um die Frage, ob „das Testament“ an sich unwirksam ist. Vielmehr muss jede einzelne Verfügung gesondert auf ihre Bindungswirkung hin untersucht werden.

Bindend sind immer nur so genannte „wechselbezügliche Verfügungen“ in dem Ehegattentestament.

Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein.

Nur wechselbezügliche Verfügungen sind bindend

Überaus hilfreich – und in der Praxis selten anzutreffen – ist die ausdrückliche Anordnung der Ehepartner in dem gemeinsamen Testament, welche der dort vorhandenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sein soll. Die Ehepartner können grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob sie eine Bindungswirkung wünschen oder nicht

Fehlt eine solche Klarstellung im Testament, muss im Zweifel durch Auslegung des gemeinsamen Testaments ermittelt werden, ob eine Wechselbezüglichkeit und damit eine Bindung vorliegt.

Dabei geht es zunächst um eine individuelle Auslegung des Testaments. Es muss ermittelt werden, ob die Eheleute eine Bindung wollten oder nicht. Hierbei können auch die jeweiligen Vermögens- und Lebensumstände der Beteiligten eine Rolle spielen.

Am Ende helfen gesetzliche Auslegungsregeln

Wenn eine solche individuelle Auslegung des Testaments zu keinem klaren Ergebnis führt, kommen gesetzliche Auslegungsregeln nach § 2270 Abs. 2 BGB zum Einsatz.

Danach ist im Zweifel in folgenden Fällen eine Wechselbezüglichkeit anzunehmen:

  • Wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken, oder
  • Wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Nach dieser Auslegungsregel ist beispielsweise die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder des Ehepaares immer wechselbezüglich.

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