Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ich in meinem Testament oder Erbvertrag Auflagen für den Erben vorsehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann seinen Erben mit einer Auflage belasten
  • Auflage verpflichtet den Erben, den Willen des Erblassers zu erfüllen
  • Ist die Erfüllung einer Auflage einklagbar?

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mittels einer so genannten Auflage in seinem Testament dafür zu sorgen, dass einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall die Pflicht trifft, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, §§1940, 2192 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

So kann der Erblasser den oder die Erben bzw. den oder die Vermächtnisnehmer beispielsweise mit Hilfe einer Auflage verpflichten, sich um die Grabstelle des Erblassers zu kümmern, das Grab des Erblassers regelmäßig zu besuchen, ein Tier des Erblassers nach seinem Tod zu pflegen, einer dritten Person einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden oder auch ein Geschäft in einer bestimmten Art und Weise zu besorgen.

Grabpflege durch eine Auflage im Testament regeln

Der Phantasie des Erblassers sind hier kaum Grenzen gesetzt.

In Bezug auf Beerdigung und Grabpflege kann eine Auflage beispielsweise wie folgt formuliert werden:

Ich mache es meinem Erben zur Auflage, dass er sich um meine würdige Beerdigung auf dem Friedhof der Pfarrei St. Vitus in Augsburg kümmert. Eine weitere Auflage für meinen Erben ist, dass er sich zumindest für die Dauer von 20 Jahren um eine angemessene Pflege meiner Grabstätte kümmert.

Zu beachten ist, dass einem Auflagenbegünstigten selber weder Forderungs- noch Klagerecht in Bezug auf den Inhalt der Auflage zusteht.

In der Praxis kann man durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dafür sorgen, dass die vom Erblasser angeordnete Auflage auch tatsächlich vollzogen wird.

Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Erfüllung der Auflage

Der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungen des Erblassers in die Tat umzusetzen, § 2203 BGB. Hat der Erblasser also zugunsten eines Dritten in seinem Testament eine Auflage angeordnet, dann muss sich der Testamentsvollstrecker kraft seines Amtes um die Umsetzung dieser Auflage kümmern.

In der Konsequenz bedeutet das, dass der Testamentsvollstrecker den mit der Auflage belasteten Erben oder Vermächtnisnehmer auch durch ein gerichtliches Verfahren dazu zwingen kann, die Auflage zu erfüllen.

Will der Erblasser also sicher gehen, dass seine Auflage auch umgesetzt wird, sollte er die Auflage mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kombinieren.

Ein Forderungs- und notfalls auch Klagerecht auf Erfüllung der Auflage ist im Übrigen von Gesetzes wegen auch dem Erben oder Miterben und, soweit die Erfüllung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, auch Behörden eingeräumt, § 2194 BGB.

Erbe oder Vermächtnisnehmer haben die Auflage zu erfüllen

Der Anspruch richtet sich in diesen Fällen, wie auch bei Klage durch den Testamentsvollstrecker, auf Erfüllung der Auflage bzw. Leistung an den Auflagenbegünstigten.

Mit der Erfüllung der Auflage beschwert kann je nach Anordnung des Erblassers der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein. Sollte die entsprechende Anordnung in der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig ausgefallen sein, so gilt im Zweifel der Erbe als beschwert.

Schlägt der mit einer Auflage beschwerte Erbe die Erbschaft aus oder fällt er zum Beispiel durch Vorversterben weg, dann bleibt die vom Erblasser gemachte Auflage grundsätzlich trotzdem wirksam, §§ 2192, 2161 BGB.

Dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben muss zumindest sein Pflichtteil bleiben

Mehrere Erben haben im Verhältnis ihrer Erbteile für die Erfüllung der Auflage zu sorgen.

Ist eine Erbschaft mit einer Auflage belastet, dann kann der selber pflichtteilsberechtigte Erbe die Auflage soweit betragsmäßig kürzen, als ihm zumindest sein eigener Pflichtteil verbleibt, § 2318 Abs. 3 BGB.

Eine Auflage ist immer von unverbindlichen letzten Wünschen oder Ratschlägen des Erblassers abzugrenzen.

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