Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Abänderung oder Ergänzung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament erzeugt in aller Regel eine Bindungswirkung
  • Eheleute können ein gemeinsames Testament einvernehmlich abändern
  • Was sollte man bei Änderungen beachten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind bei der Errichtung ihres letzten Willens privilegiert.

Sie können gemeinsam in einer Urkunde testieren. Es reicht für die Wirksamkeit eines solchen gemeinschaftlichen Testaments aus, wenn einer der beiden Partner den letzten Willen handschriftlich niederlegt und beide Partner die gemeinsame Erbfolgeregelung am Schluss unterschreiben.

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner diese Möglichkeit zum gemeinschaftlichen Testament nutzen, so verbleibt es grundsätzlich dabei, dass jeder der Partner für sich in dem Testament regelt, was nach dem Ableben mit dem eigenen Vermögen passieren soll.

Eheleute können gemeinsam oder auch alleine testieren

Es besteht also kein Zwang, dass sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen oder sich sonst wie einen Vermögensvorteil in dem Testament zukommen lassen.

Während die Ehefrau also beispielsweise in dem gemeinsamen Testament verfügt, dass der gemeinsame Sohn ihr alleiniger Erbe sein soll, kann der Ehemann in dem gleichen Testament verfügen, dass sein Vermögen im Erbfall an einen caritativen Verein gehen soll.

Beide in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen sind wirksam und im Erbfall des jeweiligen Partners umzusetzen.

Eheleute wollen sich auch bei der Erbfolge aneinander binden

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wählen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament freilich nicht, weil die Partner absolut losgelöst voneinander testieren wollen.

Dies könnten sie schließlich ebenso gut mittels eines privatschriftlichen Einzeltestaments bewerkstelligen.

Vielmehr wollen die Partner eine weitere Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments nutzen: Die Partner haben nämlich die Möglichkeit in einem gemeinsamen Testament ihre jeweiligen Verfügungen miteinander zu verknüpfen und auf diesem Weg in gewissem Umfang eine Bindung des jeweils anderen Partners an die im gemeinsamen Testament getroffenen Regelungen herbeizuführen.

Wann erzeugt ein gemeinsames Testament eine Bindungswirkung?

Bedenken sich die Partner in dem gemeinsamen Testament beispielsweise gegenseitig und bestimmen sie als gemeinsamen Schlusserben das gemeinsame Kind, so geht das Gesetz im Zweifel davon aus, dass sich die Partner in diesem Punkt binden wollten, § 2270 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Änderung dieser Regelung zu Lebzeiten ist ohne Kenntnis des anderen Teils nicht möglich. Nach dem Tod eines der Partner ist der überlebende Partner ebenfalls an die gemeinsame Erbfolgeregelung gebunden und kann sich von ihr nur lösen, wenn er dasjenige, was ihm sein Partner vermacht hat, ausschlägt, § 2271 BGB.

Gerade wegen dieser Bindungen für beide Partner unterliegt auch die Änderung oder Ergänzung eines gemeinsamen Testaments besonderen Regeln.

Eheleute können ein gemeinsames Testament ändern oder ersetzen

Ein gemeinsames Testament kann jederzeit durch ein zeitlich späteres gemeinsames Testament abgeändert oder ersetzt werden, § 2258 BGB.

Möglich ist ebenfalls die nur teilweise Änderung eines bestehenden gemeinsamen Testaments. Die Eheleute haben in diesem Fall lediglich die Form des § 2267 BGB zu wahren.

Es kann also ein Ehepartner wirksam Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen an dem gemeinsamen Testament vornehmen, wenn die Änderungen nachfolgend von beiden Partnern unterzeichnet werden.

Änderungen sollten mit einem Datum versehen werden

Um Beweisprobleme rund um die Wirksamkeit von Änderungen oder Zusätzen zu vermeiden, sollten jegliche Änderungen an dem gemeinsamen Testament mit dem jeweiligen Änderungsdatum versehen werden.

Nicht zu empfehlen sind in jedem Fall einseitige Änderungen nur eines Partners an dem gemeinsamen Testament, die nicht durch die Unterschrift des anderen Partners autorisiert werden.

Haben die Ehepartner das gemeinsame Testament in die amtliche Verwahrung gegeben, so kann das Testament nur von beiden Ehegatten gemeinsam zurückgenommen werden, § 2272 BGB.

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