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Eltern eines behinderten Kindes errichten Berliner Testament – Sozialhilfeträger verlangt nach dem Tod beider Ehegatten jeweils den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 28.02.2013 – 10 U 71/12

  • Eltern behandeln ihr behindertes Kind im Testament wie die Geschwister des Kindes
  • In das Testament wird eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen
  • Sozialhilfeträger macht zweimal erfolgreich den Pflichtteil für das behinderte Kind geltend

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Sozialhilfeträger nach dem Tod der Mutter eines schwer behinderten Kindes aus übergegangenem Recht Pflichtteilsansprüche geltend machte.

Zu diesen vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen konnte es nur kommen, da in dem Testament der Eltern des behinderten Kindes eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel enthalten war, wonach sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzten und das Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll.

Dem behinderten Kind wird Sozialhilfe gewährt

Nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters waren tatsächlich bereits Pflichtteilsansprüche für das schwer behinderte Kind geltend gemacht und durchgesetzt worden. Allerdings nicht vom Kind selber, sondern aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger.

Vom Sozialhilfeträger war zu Gunsten des schwer behinderten Kindes seit Jahren Sozialhilfe in Form der vollstationären Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII. Teil gewährt worden.

In der Angelegenheit waren von den Eltern des behinderten Kindes zwei Testamente errichtet worden. In einem notariellen Testament aus dem Jahr 1979 setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.

Kinder werden im Testament als Schlusserben eingesetzt

Weiter sah dieses Testament vor, dass nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners der überlebende Ehegatte über das Vermögen frei verfügen können sollte.

Hiervon abweichend errichteten die Eheleute im Jahr 1995 ein weiteres diesmal privatschriftliches Testament. Auch in diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.

Gleichzeitig bestimmten die Eheleute in diesem Testament jedoch ihre vier Töchter, und damit auch ihr schwer behindertes Kind, zu Schlusserben nach dem überlebenden Ehepartner zu je ¼ ein.

Im Mai 1997 verstarb dann der Ehemann.

Sozialhilfeträger fordert Pflichtteil

Der Sozialhilfeträger machte nach dem Tod des Ehemanns aus übergeleitetem Recht erfolgreich Pflichtteilsansprüche bei der Mutter geltend, wohl wissend, dass in dem maßgeblichen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten war und damit auch beim zweiten Erbfall nur Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können.

Die überlebende Mutter ahnte wohl, dass das Testament aus dem Jahr 1995 keine optimale Erbfolgeregelung insbesondere im Hinblick auf das behinderte Kind enthielt.

Sie ging nämlich nach dem Tod ihres Ehemanns nochmals zum Notar und errichtete dort ein so genanntes Behindertentestament. Danach setzte sie zwar wiederum ihre vier Töchter als Erben ein, die behinderte Tochter jedoch nur als nicht befreite Vorerbin.

Im Testament wird Testamentsvollstreckung angeordnet

Gleichzeitig wurde in diesem Testament für den Erbteil der behinderten Tochter Testamentsvollstreckung in Form einer Dauervollstreckung angeordnet.

Anfang 2010 verstarb dann die Mutter. Die Töchter beantragten und erhielten einen Erbschein, der sie auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 1998 nach dem Tod der Mutter als Miterben zu je ¼ auswies, die behinderte Tochter lediglich als Vorerbin.

Nunmehr trat wiederum der Sozialhilfeträger auf den Plan und forderte die Erben zur Auskunft über den Nachlass auf und zeigte Ende 2011 die Überleitung etwaiger erbrechtlicher Ansprüche der behinderten Schwester auf sich an. In der Folge machte der Sozialhilfeträger Pflichtteils-Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB bei den Erben geltend.

Schwestern verweisen auf den Inhalt des Erbscheins

Die Schwestern verwiesen auf den Erbschein, der ja auch die behinderte Schwester als Miterbin auswies und verweigerten die begehrte Auskunft.

Der Sozialhilfeträger erhob sodann Klage und verlangte von den Schwestern Auskunft und darauf basierend Zahlung eines Pflichtteils. Hilfsweise machte der Sozialhilfeträger geltend, dass die behinderte Schwester Miterbin zu ¼ geworden sei.

Der vom Sozialhilfeträger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch wurde sowohl vom Landgericht Essen als auch vom Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz bestätigt.

Das OLG begründete seine Entscheidung ebenso wie das Ausgangsgericht mit dem Umstand, dass der behinderten Tochter nach dem Ableben ihrer Mutter lediglich Pflichtteils- und keine Erbansprüche zustehen würden.

Pflichtteilsstrafklausel im Testament wurde aktiviert

Durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Vaters habe die in dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1995 enthaltene Pflichtteilsstrafklausel eingegriffen.

Die Strafklausel wurde, so die Gerichte, auch dadurch ausgelöst, dass der Pflichtteil im ersten Erbfall gar nicht von der behinderten Schwester selber, sondern vom Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht gefordert wurde.

Ob die Geltendmachung des Pflichtteils im Interesse der Behinderten stehe oder von ihr gebilligt werde, sei nicht relevant.

Für eine einschränkende Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel sah das Gericht im zu entscheidenden Fall keinen Raum, nachdem die Eltern in ihrem Testament aus dem Jahr 1995 insoweit eindeutige Verfügungen getroffen hätten.

Gemeinsames Testament hatte bindende Wirkung

Schließlich wies das Berufungsgericht darauf hin, dass auch der Versuch der Mutter, durch die Errichtung eines echten Behindertentestaments im Jahr 1998 die Situation zu retten, zum Scheitern verurteilt war.

Das Gericht wertete nämlich die in dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1995 von den Eheleuten vorgenommene Schlusserbeneinsetzung ihrer vier Kinder in Verbindung mit der Pflichtteilsstrafklausel als so genannte wechselbezügliche Verfügung im Sinne von §§ 2270, 2271 BGB, die nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr einseitig von der Ehefrau abgeändert werden konnte.

Die Erbfolge richtete sich demnach im vorliegenden Fall nach dem Testament aus dem Jahr 1995 und führte für die schwer behinderte Tochter zu einem wirtschaftlich ungünstigen Ergebnis.

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