Das Behindertentestament - Eltern wollen ihrem behinderten Kind helfen
- Behindertes Kind soll im Erbfall bestmöglich versorgt werden
- Möglicher Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft des behinderten Kindes
- Ein Behindertentestament schützt das behinderte Kind
Eltern eines behinderten Kindes müssen bei der Gestaltung der Erbfolge nicht nur erbrechtliche oder steuerrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen.
Soweit das behinderte Kind nämlich auch Leistungen von staatlichen Sozialhilfeträgern bezieht, werden Eltern nicht umhin kommen, sich auch mit Grundzügen des Sozialhilferechts vertraut zu machen.
Das Sozialhilferecht in Deutschland ist nämlich vom so genannten Subsidiaritätsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass der einzelne Betroffene sich zunächst selber und mit eigenen Mitteln helfen muss, bevor er auf die Solidargemeinschaft zugeht und vom jeweils zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen in Anspruch nimmt.
Um dieses Subsidiaritätsprinzip auch mit Leben zu erfüllen, können geldwerte Ansprüche des Hilfsbedürftigen durch Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, soweit von letzterem bereits Sozialleistungen für das hilfsbedürftige behinderte Kind erbracht worden sind.
Die Solidargemeinschaft soll also dem Grunde nach nicht darunter zu leiden haben, dass ein Leistungsempfänger ihm zustehende Ansprüche nicht geltend macht.
Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Leistungsempfängers auf sich überleiten
Nach Überleitung dieser Ansprüche nimmt sich der Sozialhilfeträger dieser Ansprüche an und sorgt auf diesem Weg natürlich auch für eine Entlastung seines eigenen Budgets.
Zu diesen überleitungsfähigen Ansprüchen gehören nunmehr aber auch erbrechtliche Ansprüche des hilfsbedürftigen behinderten Kindes.
Im Falle der gesetzlichen Erbfolge würden die Erbansprüche eines behinderten Kindes, für das vom Sozialhilfeträger bereits Leistungen erbracht worden sind, in entsprechender Höhe auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden.
Das behinderte Kind selber würde in diesem Fall von seinem Erbteil nicht mehr direkt profitieren, das Erbe würde vielmehr helfen, Finanzierungslöcher bei den ohnehin chronisch unterversorgten Sozialhilfeträgern zu stopfen.
Behindertes Kind soll finanziell abgesichert werden
Eltern eines behinderten Kindes stehen nunmehr vor einem Dilemma: Auf der einen Seite wollen sie für ihr behindertes Kind auch nach dem eigenen Tod bestmöglich sorgen und es insbesondere finanziell auch über den von der Sozialhilfe ohnehin zur Verfügung gestellten Rahmen hinaus absichern.
Auf der anderen Seite müssen die Eltern aber damit rechnen, dass jegliche Zuwendung, die das behinderte Kind kraft Erbfolge erhält, auf den zuständigen Sozialhilfeträger übergeleitet wird und damit dem eigenen Kind nicht mehr unmittelbar zugute kommt.
Vor diesem Hintergrund wurden erbrechtliche Konstruktionen ersonnen, die zweierlei Ziele verfolgen:
Zum einen wird mit diesen Konstruktionen sichergestellt, dass dem behinderten Kind aus dem Nachlass Mittel zufließen, die ihm sein Leben auch in Anbetracht der Behinderung weitest möglich erleichtern und angenehm machen.
Sozialhilfeträger will auf den Nachlass zugreifen
Auf der anderen Seite, und darin liegt auch die rechtliche Problematik dieser Konstruktionen, wird verhindert, dass der Staat in Form der Sozialhilfeträger auf die Vermögenswerte aus dem Nachlass zugreifen kann.
Zur Erreichung der vorstehenden Zwecke kann im Behindertentestament beispielsweise eine Vor- und Nacherbschaft kombiniert mit einer auf Dauer angelegten Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Das behinderte Kind wird im Erbfall nicht befreiter Vorerbe.
Damit ist das behinderte Kind in Bezug auf den Nachlass nicht nur den Verfügungsbeschränkungen in §§ 2113 ff. BGB unterworfen, sondern nach § 2115 BGB ist das behinderte Kind in Bezug auf Erbschaftsgegenstände auch vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter und damit auch vor einer Überleitung der Ansprüche an den Sozialhilfeträger sicher.
Dauertestamentsvollstreckung für den Nachlass des behinderten Kindes
Im Hinblick auf die auch dem Vorerben zustehenden Nutzungen seines Erbes kann dann eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.
Hierbei muss dem Testamentsvollstrecker freilich detailliert aufgegeben werden, wie die dem behinderten Kind als Vorerben zustehenden Nutzungen zugunsten des Kindes zu verwenden sind.
Dabei ist regelmäßig darauf zu achten, dass dem behinderten Kind nur solche Geld- oder Sachleistungen zugewandt werden, auf die der Sozialhilfeträger keinen Zugriff hat. Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger Ansprüche auf Vermögensgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht auf sich überleiten, § 2214 BGB.
Das im klassischen Behindertentestament angelegte Verhindern der Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger, hat in der Vergangenheit die Gerichte immer wieder beschäftigt.
Sozialhifeträger halten ein Behindertentestament für sittenwidrig
Sozialhilfeträger sind gegen sie komplett ausschließende Konstruktionen nämlich immer wieder zu Feld gezogen und haben dabei im Kern damit argumentiert, dass die Vereitelung ihrer Ansprüche durch entsprechende Regelungen in Behindertentestamenten sittenwidrig sei.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wurde damit begründet, dass es dem Testator bei der Abfassung des Testaments ersichtlich alleine darum geht, Ansprüche des Sozialhilfeträgers aus übergeleiteten Ansprüchen in sicherer Kenntnis der Tatsache, dass eben dieser Sozialhilfeträger für eine Grundversorgung des behinderten Kindes aufkommt, zu vereiteln.
Soweit ersichtlich sind Gerichte dieser Argumentation bisher aber nur sehr vereinzelt gefolgt. Insbesondere hat der BGH (Bundesgerichtshof) als oberstes deutsches Zivilgericht der pauschalen Behauptung der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes in mehreren Entscheidungen widersprochen.
BGH bestätigt die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts
Erst unlängst hat sich der BGH wiederum mit diesem Problemkreis beschäftigen dürfen. So wurde dem BGH (Az.: IV ZR 7/10) ein Urteil des OLG Köln zur Prüfung vorgelegt, das einen Pflichtteilsverzicht eines behinderten Kindes zum Gegenstand hatte, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Testament der Eltern erklärt wurde.
Mitbeweggrund für den Pflichtteilsverzicht war wiederum die „Ausschaltung“ des Sozialhilfeträgers. Das OLG Köln als Berufungsgericht hielt den Pflichtteilsverzicht für zulässig.
Dieser Auffassung hat sich der BGH mit Urteil vom 19.01.2011 angeschlossen und dabei nochmals ausdrücklich festgehalten:
"Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus."
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