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Die Pflichtteilsklausel – Kinder sollen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten keinen Pflichtteil geltend machen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn die Eltern alleine erben, drohen Pflichtteilsansprüche der Kinder
  • Pflichtteilsklauseln im Testament sollen die Kinder disziplinieren
  • Der genaue Wortlaut der Pflichtteilsklausel ist entscheidend

Oftmals testieren in Deutschland Eltern dahingehend, dass das Vermögen nach dem Tod des einen Ehepartners zunächst auf den anderen Elternteil übergehen soll, bevor das Familienvermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten auf das oder die Kinder weitergegeben wird.

Um dieses Ergebnis zu erreichen, kann man den länger lebenden Ehegatten entweder zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben erklären (Einheitslösung). In diesem Fall vereinigt sich das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des länger lebenden Ehegatten zu einer Vermögensmasse.

Oder die Eheleute wählen die so genannte Trennungslösung. Hier wird der länger lebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehepartners nur so genannter Vorerbe. Die gemeinsamen Kinder werden zu Nacherben bestimmt.

Für diesen Fall, dass der länger lebende Ehepartner lediglich als Vorerbe eingesetzt ist, unterliegt der Ehepartner hinsichtlich des ererbten Vermögens grundsätzlich den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Kinder können im Falle der Enterbung ihren Pflichtteil fordern

Sowohl Einheitslösung (Vollerbeneinsetzung des länger Lebenden) als auch Trennungsmodel (Vorerbeneinsetzung des länger Lebenden) haben aber einen Konstruktionsfehler: Kinder können nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen.

Diese gesetzliche Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen verträgt sich nicht mit dem Bestreben vieler Eltern, das Vermögen zu Lebzeiten der Eltern „zusammen zu halten“ und die erbrechtlichen Ansprüche der Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils auszugleichen.

Man stelle sich lediglich vor, dass das vom erstversterbenden Ehemann auf seine länger lebende Ehefrau vererbte Vermögen im wesentlichen aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem seit Jahrzehnten von der Familie genutzten Familienwohnsitz besteht.

Die Ehefrau wird nach dem Tod Ihres Mannes alleinige Eigentümerin der Immobilie. Sie gedenkt das Haus auch nach dem Tod des Gatten als Wohnsitz beizubehalten. Diese Pläne können allerdings durch die ihren Pflichtteil fordernden Kinder gründlich durchkreuzt werden.

Erhalten die Kinder im ersten Erbfall einen Teil vom Nachlass?

Die Kinder sind schließlich durch letztwillige Verfügung nach dem Tod des Vaters um ihren Erbteil gebracht worden.

Dies kann im Beispielsfall dazu führen, dass die Kinder von der Mutter als Erbin ihren gesetzlichen Pflichtteil verlangen und die Mutter zu Zweck der Befriedigung dieser Pflichtteilsansprüche gezwungen ist, den Familienwohnsitz zu veräußern, um auf diesem Weg die nötigen Geldmittel für den Ausgleich der Pflichtteilsansprüche zu beschaffen.

Selbstverständlich ist ein solches Szenario absolut unerwünscht und widerspricht auch dem von den Eltern mit der gewählten erbrechtlichen Lösung geäußerten Willen, dass die Kinder sich bis zum Tod des länger Lebenden mit ihren Erbansprüchen zurückhalten mögen.

Pflichtteilsklauseln schützen den überlebenden Ehepartner

Um hier dem im Testament geäußerten Wunsch etwas Druck zu verleihen, können betroffene Eltern ihrem Nachwuchs durch so genannte „Pflichtteilsstrafklauseln“ zu entsprechendem Verhalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten anhalten.

Sinn und Zweck solcher Pflichtteilsklauseln in Testamenten ist es, ein Pflichtteilsverlangen des oder der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden zu sanktionieren.

Dem Kind muss klar sein, dass es wirtschaftlich Verluste erleidet, wenn es den gesetzlich bestehenden Anspruch auf seinen Pflichtteil im ersten Erbfall durchdrückt.

Die Geltendmachung des Pflichtteils soll sanktioniert werden

Im Prinzip drehen sich sämtliche gebräuchlichen Pflichtteilsklauseln darum, dass dasjenige Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Ableben des länger Lebenden enterbt wird und auch bei diesem Erbfall nach dem anderen Elternteil nicht sein Erbe, sondern lediglich seinen Pflichtteil erhält.

„Falls ein Abkömmling nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, so soll er nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen sein und erhält aus dem Nachlass des länger lebenden Ehegatten nur seinen Pflichtteil.“

Die Einzelheiten einer solchen Pflichtteilsklausel sollten dabei wohl überlegt sein. Bereits hinsichtlich der Voraussetzungen, die zu einer entsprechenden Sanktionierung im zweiten Erbfall führen, hat man diverse Gestaltungsmöglichkeiten.

So ist zum Beispiel zu entscheiden, ob die Sanktion bereits dann eingreifen soll, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch im ersten Erbgang lediglich „geltend macht“ oder ob eine Enterbung im zweiten Erbgang erst dann stattzufinden hat, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil tatsächlich „erhalten“ hat.

Sollen auch die Enkelkinder von der Enterbung betroffen sein?

Auf Rechtsfolgeseite einer Pflichtteilsstrafklausel muss man sich vor Abfassung des Testaments beispielsweise entscheiden, wie weit die Enterbung des den Pflichtteil begehrenden Abkömmlings gehen soll und ob beispielsweise auch dessen Kinder davon betroffen sein sollen.

Auch kann es nicht schaden, Anordnungen in das Testament aufzunehmen, was mit dem Erbteil des enterbten Pflichtteilsberechtigten passieren soll. In Frage kommt hier die Anwachsung bei anderen Erben oder auch die Benennung eines Ersatzerben.

Im Falle der so genannten Trennungslösung (Überlebender Elternteil als Vorerbe, Kind als Nacherbe) kann das als Nacherbe eingesetzte Kind seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nur dann geltend machen, wenn es seine Nacherbschaft ausschlägt, § 2306 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB.

Die Strafklausel bezieht sich bei der Trennungslösung in diesem Fall lediglich auf das isolierte Vermögen des länger lebenden Ehegatten.

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