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Das Berliner Testament und seine Nachteile

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern
  • Steuerfreibeträge der Kinder werden verschenkt
  • Kann man die Nachteile des Berliner Testaments abmildern?

Das so genannte Berliner Testament ist in Deutschland weit verbreitet.

Kern des Berliner Testaments ist die gemeinschaftliche Regelung des Nachlasses durch Ehepartner unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder.

Das Vermögen soll in der Familie bleiben

Es wird offenbar von vielen Eheleuten als gerecht und erstrebenswert angesehen, nach dem eigenen Tod zunächst den eigenen Lebenspartner finanziell abzusichern und gleichzeitig durch entsprechende testamentarische Anordnungen sicher zu stellen, dass das gemeinsame Vermögen ach dem Ableben des zunächst überlebenden Ehegatten auf die gemeinsamen Kinder übertragen wird.

Eine Vielzahl von gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern formulieren daher wie folgt:

„Wir setzen und gegenseitig zu alleinigen Erben ein“.

Und weiter:

„Als Erben des überlebenden Ehegatten und für den Fall unseres gemeinsamen Ablebens setzen wir unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein.“

Mit diesen Regelungen hoffen viele Eheleute, das Notwendige für den Ernstfall geregelt und insbesondere die Versorgung des Längerlebenden abgesichert zu haben.

Was passiert nach dem ersten Erbfall?

Erste Zweifel an dieser Lösung können schon bestehen, wenn man bedenkt, dass der Längerlebende auf die Idee kommen könnte, sich nach dem Ableben des Partners wieder zu verheiraten.

Dieser Vorgang würde für den neuen Ehepartner des überlebenden Ehegatten selbstverständlich ebenfalls gesetzliche Erbansprüche, zumindest in Form von Pflichtteilsansprüchen, auslösen. Man muss demnach reagieren, wenn man einen Übergang des eigenen Vermögens auf einen komplett fremden neuen Ehepartner verhindern will.

Zu diesem Zweck ist es nicht unüblich, dass sich in einem Berliner Testament so genannte „Wiederverheiratungsklauseln“ finden:

„Sollte sich der überlebende Ehegatte wiederverheiraten, so muss er im Zeitpunkt der Wiederverheiratung an jedes unserer gemeinsamen Kinder ein Geldvermächtnis auszahlen. Die Höhe dieses Geldvermächtnisses entspricht dem Wert des gesetzlichen Erbteils eines jeden Kindes zum Zeitpunkt des Ablebens des vorverstorbenen Ehepartners.“

Hier wird der überlebende Ehegatte, der nach dem Tod des Partners grundsätzlich dessen Vollerbe wird, demnach mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis belastet.

Heiratet er neu, tritt die aufschiebende Bedingung ein und es fallen Vermächtnisansprüche zugunsten der gemeinsamen Kinder an.

Pflichtteilsansprüche für die Kinder nach dem ersten Erbfall

Hat man diese Klippe genommen, kommen aber unter Umständen weitere Probleme vor allem auf den überlebenden Ehegatten zu. Tatsächlich sieht das gemeinschaftliche Berliner Testament ja vor, dass die gemeinsamen Kinder beim Tod des Erstversterbenden nicht am Nachlass partizipieren sollen.

Die Kinder sollen, so das System des Berliner Testaments, warten, bis auch der länger lebende Ehegatte verstirbt. Erst dann sollen die Kinder am – dann gemeinsamen – Nachlass der Eheleute profitieren.

Rechtlich bedeutet dies aber, dass die Kinder durch eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erstversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen werden … mit der Folge, dass den Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche zustehen.

Diese Pflichtteilsansprüche kann man den Kindern grundsätzlich auch nicht nehmen. Man versucht daher, dieses Problem durch so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in den Griff zu bekommen:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden gegenüber dem überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen, so wird dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten enterbt und soll nur den Pflichtteil erhalten.“

Mit einer solchen Strafklausel in einem Testament soll Druck auf die Kinder ausgeübt werden, nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Pflichtteil geltend zu machen.

Nachteile bei der Erbschaftsteuer durch das Berliner Testament

Das gravierendste Argument jedoch, das gegen das Berliner Testament spricht, ist ein steuerliches.

Wählt man das klassische Berliner Testament, so wird das eigene Vermögen zweimal weitergegeben und folgerichtig auch zweimal in voller Höhe besteuert.

Zunächst wird das Vermögen auf den alleine erbenden überlebenden Ehegatten übertragen und nach dessen Tod nochmals auf die dann erbenden Kinder. Kindern wird bei der Erbschaftsteuer ein Freibetrag in Höhe von Euro 400.000,00 eingeräumt.

Diesen Freibetrag können die Kinder beim klassischen Berliner Testament aber nur einmal ausschöpfen, nämlich erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils.

Soweit man dies vermeiden will und die finanziellen Verhältnisse entsprechend sind, kann man diesen Effekt bereits dadurch vermeiden, in dem man den Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrages in Höhe von Euro 400.000,00 aussetzt.

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