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Überleitung eines Vermächtnisanspruchs durch Sozialhilfeträger alleine zum Zweck der Ausschlagung des Vermächtnisses ist rechtlich zweifelhaft

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landessozialgericht NRW – Beschluss vom 23.01.2012 - L 20 SO 565/11 B

  • Sozialhilfeempfänger soll nach Tod seines Vaters ein Vermächtnis erhalten
  • Sozialhilfeträger leitet Vermächtnisanspruch auf sich über, um Vermächtnis auszuschlagen und Pflichtteil zu fordern
  • Landessozialgericht äußert gegen diese Praxis rechtliche Bedenken

Mit der Frage, ob ein Sozialhilfeträger zu Recht Erbansprüche eines Leistungsempfängers auf sich übergeleitet hat, war das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen konfrontiert.

Diese Rechtsfrage war im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags des von der Überleitung betroffenen Leistungsempfängers zu entscheiden. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe in dem Verfahren, mit dem er vor den Sozialgerichten die Überleitung seines Erbanspruchs auf den Sozialhilfeträger bekämpfen wollte. In erster Instanz wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht kassierte den Beschluss erster Instanz und gewährte dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe, da sein Klagebegehren „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“.

Kläger bezieht Sozialhilfe

Der Kläger war geistig behindert und in stationärer Pflege untergebracht. Weiter bezog der Kläger Sozialhilfe.

Im Oktober 2005 verstarb der Vater des Klägers. Der Vater hatte zugunsten seines behinderten Sohnes in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ein Vermächtnis in Höhe von 1/6 des Nachlasswertes des Erstversterbenden ausgesetzt. Weiter war die Fälligkeit dieses Vermächtnisses auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten hinausgeschoben und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet.

Die Eltern hatten in ihrem Testament also durch – rechtlich zulässige – Anordnungen dafür gesorgt, dass Gläubiger ihres Sohnes und auch der Sozialhilfeträger nicht auf das Vermächtnis zugreifen können.

Sozialhilfeträger leitet Anspruch auf sich über

Dies wollte der Sozialhilfeträger nicht hinnehmen. Er verwies auf die Subsidiarität der Sozialhilfe und den im deutschen Sozialrecht verankerten Grundsatz, wonach die Sozialhilfe von Bedürftigen nur nachrangig und jedenfalls nach Verwertung eigener verfügbarer Geldmittel in Anspruch genommen werden dürfe.

Der Sozialhilfeträger erließ einen Bescheid, mit dem er den Vermächtnisanspruch des behinderten Sohnes auf sich überleitete, § § 93 SGB XII. Gleichzeitig erklärte der Sozialhilfeträger ausdrücklich, dass er das Vermächtnis nach erfolgter Überleitung ausschlage und von der überlebenden Ehefrau nunmehr den Pflichtteil des Sohnes fordere, § 2307 BGB.

Gegen diesen Bescheid legte der Sohn Widerspruch ein und klagte schließlich vor den Sozialgerichten. Für das Gerichtsverfahren beantragte er dann Prozesskostenhilfe.

Das Landessozialgericht kam dann im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die gegen den Überleitungsbescheid gerichtete Klage des Sohnes durchaus Erfolg versprechend ist.

Kann ein Vermächtnisanspruch übergeleitet werden, um den Pflichtteil zu fordern?

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar grundsätzlich sowohl ein Vermächtnis- als auch ein Pflichtteilsanspruch durch Bescheid auf den Sozialhilfeträger überleitbar sind.

Gänzlich ungeklärt sei bis dato jedoch, ob dies auch für einen Vermächtnisanspruch gelten könne, der mit dem einzigen und ausdrücklich erklärten Ziel übergeleitet wird, ihn umgehend auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung kann nämlich, so das Gericht, als höchstpersönliches Gestaltungsrecht nicht durch Bescheid auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden.

Dem klagenden Sohn wurde demnach Prozesskostenhilfe bewilligt. Nun muss das Sozialgericht sich mit der vom Landessozialgericht NRW aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Ausschlagungsrecht überleitbar ist oder nicht, beschäftigen.

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