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§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Neben der Grundnorm des Pflichtteilsrechts in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der § 2314 BGB der wohl wichtigste Paragraf für den Pflichtteilsberechtigten. § 2314 BGB öffnet dem Pflichtteilsberechtigten nämlich den Weg zu den Informationen, die er zwingend für die Bezifferung seines Anspruchs benötigt.

Hat ein Pflichtteilsberechtigter im Rahmen der Testamentseröffnung erfahren, dass er vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, dann ist er vom Nachlass zunächst einmal komplett abgeschnitten. Er ist gerade nicht Rechtsnachfolger des Erblassers geworden und mag er auch Sohn, Tochter oder Ehepartner des Erblassers sein, er hat keinerlei Rechte an dem vom Erblasser hinterlassenen Vermögen.

In der Regel verstehen es die als Erben eingesetzten Personen auch recht gut, die mit dem Erbfall eingetretenen neuen Kräfteverhältnisse in der Realität umzusetzen. Dem Pflichtteilsberechtigten wird – berechtigt – jeglicher Zugang zum Erblasservermögen, zu Kontoauszügen und Geschäftsunterlagen verwehrt.

Mit dem § 2314 BGB schlägt dann aber die Stunde des Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe ist ihm gegenüber nämlich umfassend zu Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses verpflichtet. Richtet der Pflichtteilsberechtigte also unter Hinweis auf § 2314 BGB die freundliche aber bestimmte Bitte an den Erben, dieser möge ihm detailliert auflisten, wie sich der Nachlass zusammensetzt und welchen Wert der Nachlass hat, dann muss der Erbe diese freundliche Bitte tunlichst Ernst nehmen, um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten über alle Aktiva wie Passiva des Nachlasses ein geordnetes Bestandsverzeichnis vorlegen. Belege für die einzelnen Positionen müssen vom Erben hingegen nicht übermittelt werden.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Grund zu der Annahme, dass die vom Erben übermittelte Aufstellung nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser die Richtigkeit der Aufstellung an Eides statt versichert, § 260 Abs. 2 BGB.

Der Pflichtteilsberechtigte kann ebenfalls verlangen, dass er bei der Aufnahme der einzelnen Nachlassgegenstände anwesend ist.

Traut der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nicht über den Weg, so kann er auch verlangen, dass die Bestandsaufnahme von einem Notar durchgeführt wird. Diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte auch noch dann geltend machen, wenn er vom Erben bereits ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis erhalten hat.

Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte auch noch einen Anspruch darauf, dass der Wert des Nachlasses von einem Sachverständigen taxiert wird.

Sämtliche Kosten, die im Rahmen der Erfüllung der Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten anfallen, hat der Nachlass zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also darüber im Klaren sein, dass sein auf dem Nachlasswert basierender Pflichtteil umso geringer ausfällt, je mehr externe Kosten (Notar, Sachverständige) im Rahmen von § 2314 BGB auf seine Veranlassung hin anfallen.

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