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Erblasser ficht sein eigenes Testament an - Der Erblasser will seinen letzten Willen beseitigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Irrtum oder Zwangslage rechtfertigen die Anfechtung eines letzten Willens
  • Oft kann der Erblasser sein Testament einfach widerrufen
  • Eine Anfechtung kann durch Dritte aber auch durch den Erblasser selber erklärt werden

Durch die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags wird grundsätzlich der komplette letzte Wille rechtlich nichtig und wirkungslos, § 142 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Anfechtung eines letzten Willens ist in den §§ 2078 ff. BGB geregelt und zielt primär auf die Fälle ab, bei denen Beteiligte nach Eintritt des Erbfalls gegen die Wirksamkeit des letzten Willens einwenden, dass der letzte Wille unter zweifelhaften Umständen zustande gekommen ist.

Für eine Anfechtung benötigt man einen Anfechtungsgrund

Eine Anfechtung eines letzten Willens setzt dabei immer einen so genannten Anfechtungsgrund voraus. Als Anfechtungsgrund kommt regelmäßig ein Irrtum auf Seiten des Erblassers oder eine Zwangslage beim Erblasser in Frage.

So ist ein Testament beispielsweise dann anfechtbar, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seines Testaments geirrt hat, wenn er gar kein Testament errichten wollte und sich über die von ihm abgegebene Erklärung geirrt hat, wenn er mit dem Testament bestimmte Erwartungen verbunden hat, die dann nicht eingetreten sind, § 2078 Abs. 1 BGB.

Ein Testament ist weiter auch dann anfechtbar, wenn der Erblasser durch eine Drohung zur Abfassung des Testaments gebracht wurde, § 2078 Abs. 2 BGB, oder wenn der Erblasser in seinem Testament versehentlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, § 2079 BGB.

Vor Eintritt des Erbfalls: Der Erblasser kann sein Testament widerrufen

Vor dem Eintritt des Erbfalls besteht nur in den seltensten Fällen ein Bedürfnis für eine Anfechtung des letzten Willens.

Ist der Erblasser mit dem Inhalt seines Testaments nicht mehr einverstanden oder erkennt er, dass er bei der Abfassung seines Testaments einem Irrtum unterlegen ist, dann kann er sein Testament schlicht widerrufen und dadurch unwirksam machen. Für eine Anfechtung besteht hier dem Grunde nach kein Bedürfnis.

Das gilt sowohl für ein vom Erblasser errichtetes Einzeltestament als auch für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. Ein Einzeltestament steht ohnehin bis zum Eintritt des Erbfalls immer zur Disposition des Erblassers.

Und auch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann zu Lebzeiten beider Eheleute von jedem der Beteiligten ohne Angabe von Gründen durch notariell zu beurkundende Erklärung widerrufen werden, § 2271 BGB.

Es gibt aber bestimmte Fälle, bei denen der Erblasser die Rechtswirkungen seines Testaments bzw. eines von ihm errichteten Erbvertrages nicht ohne weiteres durch Widerruf beseitigen kann.

Erblasser kann seinen letzten Willen zu Lebzeiten selber anfechten

So ist der Erblasser beispielsweise an einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag grundsätzlich gebunden und kann zu Lebzeiten vom Inhalt des Erbvertrages nicht einfach ohne weiteres wieder Abstand nehmen. Ein einfacher Widerruf eines Erbvertrages ist im Normalfall wirkungslos.

Das gleiche gilt - bei wechselbezüglichen Verfügungen - für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners. Hierzu ordnet § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich an, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt.

In diesen beiden Fällen - bindender Erbvertrag bzw. gemeinschaftliches Testament nach dem ersten Erbfall - kann aber für den Erblasser ebenso das Bedürfnis bestehen, sich noch zu Lebzeiten wieder von seinem letzten Willen zu lösen, weil er bei Abfassung beispielsweise einem Irrtum unterlegen ist.

Auch ein Erbvertrag kann vom Erblasser angefochten werden

Auf dieses Bedürfnis reagiert das Gesetz für den Erbvertrag in § 2281 BGB. Danach kann der Erblasser noch zu Lebzeiten seinen eigenen Erbvertrag anfechten und ihn auf diesem Weg beseitigen, wenn ein Anfechtungsgrund nach §§ 2078 oder 2079 BGB gegeben ist.

Dabei besteht dieses Anfechtungsrecht nur hinsichtlich so genannter vertragsmäßiger, also bindender Verfügungen in dem Erbvertrag.

Das gleiche Recht steht dem überlebenden Ehegatten bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament zu, wenngleich es hierfür keine dem § 2281 BGB vergleichbare Rechtsnorm gibt.

Soweit sich der überlebende Ehepartner bei Abfassung des gemeinsamen Testaments in einem Irrtum befand oder er in dem Testament unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, kann der Erblasser sein eigenes (gemeinsames) Testament anfechten und auf diesem Weg seine uneingeschränkte Testierfreiheit wieder erlangen.

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