Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Brauerei-Besitzer ficht eigenen Erbvertrag an und setzt seine 62 Jahre jüngere zweite Ehefrau als Alleinerbin ein

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 10.07.2013 – IV ZR 224/12

  • Millionär setzt seine zweite und wesentlich jüngere Ehefrau als Alleinerbin ein
  • Ein Erbvertrag des Erblassers wird durch Anfechtung entschärft
  • Eine vom Sohn des Millionärs geführte Stiftung verliert in drei Gerichtsinstanzen

Über die Erbfolge eines Millionenvermögens hatte in dritter und letzter Instanz der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Fall beinhaltete nicht nur eine Vielzahl von juristischen Problemstellungen. Er taugte vielmehr auch als Stoff für unzählige Berichte in der Regenbogenpresse.

Ein fast 90-jähriger schwer reicher Brauerei-Besitzer heiratet am Ende seiner Tage eine wesentlich jüngere Dame und schmeißt in diesem Zusammenhang seine bis dahin geltende und durch einen Erbvertrag abgesicherte Erbfolgeplanung über den Haufen.

Streit um Millionen-Vermögen

Nach dem Tod des Millionärs bricht zwischen der neuen Ehefrau und dem unehelichen Sohn des Erblassers ein erbitterter Streit um das Millionen-Vermögen los.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war Alleineigentümer der Henninger Brauerei aus Frankfurt. Mit seiner ersten Ehefrau schloss der Erblasser am 03.12.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag wurde eine von den Eheleuten gegründete wohltätige Stiftung als Alleinerbin des Vermögens eingesetzt.

Sohn des Erblassers führt die Stiftung

Diese Stiftung wurde von dem unehelichen Sohn des Erblassers geführt. Für die Ehefrau wurde in dem Erbvertrag ein Vermächtnis ausgesetzt, beide Eheleute verzichteten auf ihren Pflichtteil und sie schlossen auch ein einseitiges Rücktrittsrecht von dem Erbvertrag aus.

Am 09.02.2009 verstarb die erste Ehefrau des Erblassers. Am 30.07.2009, der Erblasser war fast 90 Jahre alt, heiratete dieser erneut. Die neue Ehefrau des Erblassers war 62 Jahre jünger als der Erblasser.

Nur kurze Zeit nach der Hochzeit, am 07.08.2009, bestimmt der Erblasser seine neue Frau in einem handschriftlichen Testament zu seiner Alleinerbin.

Erblasser widerruft letzwillige Verfügungen

Gleichzeitig erklärt der Erblasser im August 2009 vor einem Notar, dass er sämtliche existierenden letztwilligen Verfügungen, mit Ausnahme seines Testaments vom August 2009, widerrufe.

Hinsichtlich des mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2002 abgeschlossenen Erbvertrages erklärte der Erblasser die Anfechtung.

Der Erblasser bat den Notar, seine Anfechtungserklärung an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Dies sollte allerdings erst dann geschehen, wenn der Erblasser selber oder ein vom Erblasser Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht.

Am gleichen Tag erteilte der Erblasser einem Rechtsanwalt Generalvollmacht. Im Dezember 2009 erteilte dann die Kanzlei des neuen Generalbevollmächtigten dem Notar den Auftrag, die Anfechtungserklärung auf den Weg zu bringen.

Anfechtunsgerklärung geht beim Nachlassgericht ein

In der Folge ging die Anfechtungserklärung des Erbvertrages dann auch beim Nachlassgericht ein. Das Gericht veranlasste daraufhin die Zustellung der Anfechtungserklärung an die in dem Erbvertrag als Erbin eingesetzte Stiftung.

Nach dem Ableben des Erblassers im Oktober 2010 kam es, wie es kommen musste. Die Stiftung und die neue Ehefrau des Erblassers reklamierten beide für sich einen Anspruch auf das Millionenvermögen.

Um den Streit zu klären, erhob die zweite Ehefrau Klage gegen die Stiftung als Beklagte auf Feststellung, dass sie, die Ehefrau, aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2009 und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden sei.

Die Klage hatte im Ergebnis in drei Instanzen Erfolg.

Auch der BGH gibt der Ehefrau Recht

Der BGH folgte in seiner Entscheidung den beiden Vorinstanzen, die ebenfalls schon zugunsten der Ehefrau entschieden hatten.

Maßgebend für die Erbfolge sei, so der BGH, das Testament aus dem August 2009. Die Anfechtung des Erbvertrages sei vom Erblasser formwirksam erklärt worden, §§ 2281, 2079 BGB.

Der BGH sah es auch als unschädlich an, dass die Anfechtungserklärung nicht sofort, sondern mit zeitlicher Verzögerung und von einem Bevollmächtigten auf den Weg zum Nachlassgericht gebracht wurde.

Wollte der Erblasser die Anfechtungserklärung tatsächlich absenden?

Die Stiftung als Beklagte hätte in diesem Zusammenhang beweisen müssen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Absendung der Anfechtungserklärung durch den Bevollmächtigten nicht mehr den Willen gehabt habe, die Anfechtungserklärung abzusenden.

Dieser Beweis wurde von der Stiftung aber nicht geführt.

Ebenfalls habe die Anweisung des Erblassers an den Notar, die Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht zu übermitteln, nicht seinerseits der notariellen Beurkundung bedurft.

Im Ergebnis durfte sich die neue Ehefrau danach über ein geerbtes Millionenvermögen freuen.

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