Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasser will sich von Erbvertrag lösen - Kann er den Erbvertrag anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbvertrag bindet die Vertragspartner
  • Erblasser kann eigenen Erbvertrag zu Lebzeiten unter Umständen anfechten
  • Nach erfolgreicher Anfechtung erlangt der Erblasser seine Testierfreiheit wieder

Wer seine Erbfolge durch ein Einzeltestament regelt, der bewahrt sich auch die größtmögliche Flexibilität.

Stellt der Erblasser nämlich eines Tages fest, dass die in dem Testament aufgenommenen Regelungen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und seinem Willen entsprechen, dann kann der Erblasser sein Testament jederzeit ändern oder auch zur Gänze widerrufen und ein neues Testament verfassen.

Diese Flexibilität hat der Erblasser bei einem Erbvertrag nicht. Durch einen notariellen Erbvertrag nach §§ 2274 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird der Erblasser regelmäßig gebunden. Eine in einem Erbvertrag getroffene Erbeinsetzung kann der Erblasser grundsätzlich nur noch dann rückgängig machen, wenn er sich in dem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht oder einen entsprechenden Änderungsvorbehalt ausbedungen hat.

Häufig enthalten aber Erbverträge solche Änderungsrechte zugunsten des Erblassers nicht, da sich die Parteien eines Erbvertrages ja gerade binden und nicht riskieren wollen, dass es sich der Erblasser wieder anders überlegt.

Anfechtung des Erbvertrages als Ausweg für den Erblasser

Sitzt ein Erblasser auf einem solchen bindenden Erbvertrag und sucht er nach einer Möglichkeit, sich von dem Inhalt des Erbvertrages wieder zu lösen, dann kann die Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser ein gangbarer Weg sein.

Nach § 2281 BGB kann auch der Erblasser selber noch zu Lebzeiten den von ihm abgeschlossenen Erbvertrag anfechten. Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist, dass ein Anfechtungsgrund nach den §§ 2078 oder 2079 BGB vorliegt.

Soweit sich der Erblasser demnach bei dem Abschluss des Erbvertrages geirrt hatte oder er von dritter Seite durch eine Drohung zum Abschluss des Erbvertrages gebracht wurde, dann kann der Erblasser den Erbvertrag anfechten.

Häufiger liegt in der Praxis der Anfechtungsgrund nach § 2079 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser in dem Erbvertrag irrtümlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.

Hier kann es sich in der Realität beispielsweise um versehentlich übergangene Kinder des Erblassers handeln, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages noch nicht geboren waren oder von deren Geburt er bei Abschluss des Erbvertrages keine Kenntnis hatte.

Aber auch die Eingehung einer Ehe nach Abschluss des Erbvertrages bringt mit dem neuen Ehepartner einen Pflichtteilsberechtigten hervor, der in dem Erbvertrag gegebenenfalls unbeabsichtigt übergangen worden sein kann.

Formalien der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser

Die Anfechtung eines Erbvertrages muss zwingend vom Erblasser persönlich durch eine notariell beurkundete Erklärung erfolgen, § 2282 BGB.

Der Erblasser muss die Anfechtung seinem Erbvertragspartner gegenüber erklären. Ist dieser schon verstorben, dann muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, § 2281 Abs. 2 BGB.

Die Anfechtung kann nur binnen einer Frist von einem Jahr erfolgen, § 2283 BGB. Diese Einjahresfrist beginnt grundsätzlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Hat der Erblasser den Erbvertrag form- und fristgerecht angefochten, dann verliert der Erbvertrag jedenfalls in dem Umfang seine Gültigkeit, als der Erblasser bei Kenntnis des Anfechtungsgrundes abweichend testiert hätte.

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