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Pflichtteilsberechtigter nimmt sich Anwalt – Muss die Kosten der Erbe bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil ist unmittelbar mit dem Todesfall zur Zahlung fällig
  • Pflichtteilsberechtigter kann den Erben mahnen und ihn so in Verzug setzen
  • Erbe muss als Verzugsschaden auch den Anwalt des Pflichtteilsberechtigten bezahlen

Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil gehen häufig nicht ohne die Einschaltung von Rechtsanwälten ab.

Es kommt durchaus vor, dass der Erbfall kaum eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte schon ein Anwaltsschreiben vorfindet, mit dem sich ein Rechtsberater als Vertreter des Erben legitimiert und den Pflichtteilsberechtigten ebenso höflich wie bestimmt dazu auffordert, die zukünftige Korrespondenz ausschließlich über die Anwaltskanzlei zu führen und nicht mehr an den Erben heranzutreten.

Wird eine Erbschaftsauseinandersetzung mitsamt dem Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen dergestalt eingeläutet, dann will sich der Pflichtteilsberechtigte natürlich schon im Interesse der Waffengleichheit auch von einem Anwalt vertreten lassen.

Je nach Höhe des Nachlasses und dem damit verbundenen Pflichtteilsanspruch kann die Beauftragung eines Anwalts aber durchaus ins Geld gehen. Es ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar, wenn sich Pflichtteilsberechtigte im Einzelfall die Frage stellen, ob sie die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts selber tragen müssen, oder ob es Wege gibt, diese Kosten auf den Erben abzuwälzen.

Das Verhältnis von Anwalt und Mandant

Sucht der Pflichtteilsberechtigte einen Anwalt auf und beauftragt er den Anwalt, ihn in der Pflichtteilsangelegenheit zu vertreten, dann entstehen zunächst einmal für den Anwalt Gebührenansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Schuldner dieser Gebühren im Verhältnis zum Anwalt ist und bleibt der Pflichtteilsberechtigte.

Je höher der Nachlasswert ist, desto höher ist auch der Wert des Pflichtteilanspruchs, desto höher fällt am Ende aber auch die Anwaltsrechnung aus.

Unabhängig von der Frage, ob sich der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für den Anwalt am Ende der Tage beim Erben wiederholen kann, wird sich der Anwalt mit seinen Gebührenforderungen immer an den Pflichtteilsberechtigten als seinen Auftraggeber halten.

Kein Anwalt in Deutschland wird sich mit dem Hinweis des Pflichtteilsberechtigten auf einen möglicherweise bestehenden Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben und den Hinweis zufrieden geben, der Anwalt möge sich sein Honorar vom Erben holen.

Die erste und nicht unübliche Gebührenvorschussnote des Anwalts und alle folgenden Honorarrechnungen gehen also an den Pflichtteilsberechtigten und sind von diesem auch auszugleichen.

Die Kosten für den Auskunftsanspruch fallen dem Nachlass zur Last

Eine ganz andere Frage als die der unmittelbaren Kostentragungspflicht des Auftraggebers des Anwalts ist aber, ob sich der Pflichtteilsberechtigte die ihm entstehenden Kosten vom Erben wiederholen kann.

So könnte der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel auf die Idee kommen, den Erben auf die Vorschrift des § 2314 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufmerksam zu machen, wonach die Kosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs über den Bestand und den Wert des Nachlasses den Nachlass treffen.

Von dieser Norm sind allerdings nicht etwaige Anwaltskosten des Pflichtteilsberechtigten umfasst. Nach § 2314 Abs. 2 BGB hat der Nachlass lediglich die Kosten, die im Rahmen der Auskunftserteilung und Wertermittlung entstehen, zu tragen. Hierzu können auch Kosten des Pflichtteilsberechtigten gehören, die ihm im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit bei der Nachlassaufnahme entstanden sind.

Eine Erstattung von Anwaltskosten ist von § 2314 Abs. 2 BGB aber nicht umfasst.

Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten bei Verzug des Erben

Eine taugliche Anspruchsgrundlage für den Pflichtteilsberechtigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten sind hingegen die §§ 280, 286 BGB. Danach hat der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs dem Pflichtteilsberechtigten dann dessen Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Erbe mit der Begleichung seiner Pflichtteilsschuld in Verzug geraten ist.

Man kommt nach § 286 Abs. 1 BGB immer dann mit einer Leistungspflicht in Verzug, wenn man nach Fälligkeit des Anspruchs auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet.

In eine solche Situation kommt der einem Pflichtteilsanspruch ausgesetzte Erbe aber ziemlich schnell. Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch nämlich unmittelbar mit dem Erbfall. Im Moment des Ablebens des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte also seinen Pflichtteil fordern, ist sein Anspruch fällig.

Am Tag eins nach dem Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte dem Erben einen Brief senden und darin den Erben zur Leistung auffordern. Dabei muss der Pflichtteilsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal genau beziffert werden.

Mit einem solchen Schreiben ist der Erbe aber prompt in Verzug gesetzt. Neben Zinsen nach § 288 BGB hat der Erbe als Teil des Verzugsschadens dem Pflichtteilsberechtigten aber dann auch seine Rechtsverfolgungskosten, sprich die Anwaltskosten, zu erstatten.

Kein Verzug ohne Verschulden

Einem solchen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ersatz des Verzugsschadens kann der Erbe nur dann entgehen, wenn er nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht verschuldet hat, § 286 Abs. 4 BGB.

Große Erfolgsaussichten hat eine solche Verteidigungslinie allerdings nicht.

Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich auch bei bestehenden Ermittlungs- und Bewertungsschwierigkeiten in jedem Fall vom Erben verlangen, dass ihm dieser den unstreitigen Teil der Forderung ausbezahlt.

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