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Der Ersatzerbe – Wenn der ursprünglich angedachte Erbe doch nicht Erbe wird

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es macht Sinn, den Wegfall des Erben im Testament zu regeln
  • Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der ursprüngliche Erbe wegfällt
  • Gesetzliche Auslegungsregeln für den Fall des Wegfalls eines Erben

Für die meisten Menschen ist die Frage, wen man in seinem Testament als Erben benennt, klar. In Betracht kommen hier in vielen Fällen die eigenen Kinder, der Ehegatte oder der Lebenspartner.

Hat man sich aber schon dazu durchgerungen hat, sich mit dem eher unangenehmen Thema Testament auseinander zu setzen und die eigene Erbfolge zu regeln, dann sollte man auch den Fall ins Kalkül ziehen, dass diejenige Person, die man als Erbe in seinem Testament benennen will, gar nicht Erbe wird.

Wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt

Gründe für ein solches Ereignis gibt es durchaus verschiedene. Der wohl häufigste Fall wird der sein, dass der im Testament eingesetzte Erbe den Erbfall gar nicht erlebt, weil er selber vor dem Erblasser verstirbt.

In selteneren Fällen kann der im Testament eingesetzte Erbe aber auch selber dafür sorgen, dass die Nachfolgeplanungen des Erblassers durchkreuzt werden: Wenn der Erbe vor dem Erbfall auf die Erbschaft verzichtet, § 2352 BGB, oder die Erbschaft nach dem Erbfall ausschlägt, § 1953 BGB, steht der Nachlass plötzlich ohne den gewünschten Rechtsnachfolger da.

Weiter geht der Nachlass an dem vom Erblasser in seinem Testament benannten Erben vorbei, wenn dieser für erbunwürdig erklärt wird, § 2344 BGB, oder die Erbeinsetzung angefochten wird, §§ 2078, 2079 BGB.

Es ist immer sinnvoll, im Testament einen Ersatzerben zu bestimmen

Für alle die vorgenannten Fälle kann der Erblasser vorbauen und in seinem Testament einen Ersatzerben bestimmen. Fällt dann der ursprüngliche Erbe tatsächlich vor oder nach dem Erbfall weg, kommt automatisch der Ersatzerbe zum Zuge.

Ein im Testament benannter Ersatzerbe tritt dabei mit dem Erbfall an die Stelle des zunächst benannten Erben und übernimmt die Erbschaft mit vollen Rechten und Pflichten.

Hat man in seinem Testament keine Ersatzerbenbestimmung vorgenommen, so muss das Testament ausgelegt werden, um zu ermitteln, was für den nicht geregelten Fall des Wegfalls des ursprünglichen Erben gelten soll.

Zur Anwendung kommt hier insbesondere die Vorschrift des § 2069 BGB, wonach bei Erbeinsetzung eines Abkömmlings des Erblassers im Zweifel dessen eigene Kinder (oder Enkel) zum Zuge kommen sollen, wenn der Abkömmling selber vor Erleben des Erbfalls als Erbe weggefallen ist.

Abkömmlinge des wegfallenden Erben als Ersatzerben

Auch wenn eine analoge Anwendung der Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB für Fälle, in denen der Erblasser nicht eines seiner Kinder oder Enkelkinder eingesetzt hat, sondern einen sonstigen Verwandten oder seinen Ehepartner, so wird eine Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers oftmals ergeben, dass er bei Wegfall des Verwandten oder Ehepartners als Erbe die Abkömmlinge des weggefallenen Erben eingesetzt hätte.

Hat man kein Testament errichtet und richtet sich die Erbfolge damit nach den §§ 1924 ff. BGB, dann ist dort eben jener Rechtsgedanke, dass Abkömmlinge des zunächst in Frage kommenden Erben ersatzweise zum Zuge kommen sollen, ebenfalls zu finden.

So treten beispielsweise nach § 1924 Abs. 3 BGB bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch diesen mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.

Stirbt also ein Kind des Erblassers vor Erleben des Erbfalls, dann kommen bei der gesetzlichen Erbfolge automatisch die Enkelkinder des Erblassers zum Zuge.

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