Der Ersatzerbe – Der ursprünglich angedachte Erbe kommt nicht zum Zuge

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer erbt, wenn ein potentieller Erbe bereits vor dem Erblasser verstirbt?
  • Im Testament kann der Erblasser Vorsorge treffen und einen Ersatzerben einsetzen
  • Das Gesetz stellt Regelungen für den Fall des Wegfalls eines Erben zur Verfügung

Nichts ist so beständig wie der Wandel. Dies gilt auch für eine vom Erblasser ins Auge gefasste Erbfolge.

Losgelöst von der Frage, ob der Erblasser seine Vermögensnachfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt oder er die Regelungen den gesetzlichen Erbfolge für ausreichend erachtet hat, er kann sich nie sicher sein, ob sich die Zusammensetzung seiner Erben nicht bis zum Zeitpunkt seines Todes ändert.

So ist kein Erblasser davor gefeit, dass sein – gesetzlicher oder testamentarischer – Erbe bereits vorzeitig und vor Erleben des Erbfalls verstirbt. Die gleiche Konstellation tritt ein, wenn der ins Auge gefasste Erbe gar nicht erben will, sondern auf seinen Erbteil verzichtet oder wenn der Erbe den Erbfall zwar erlebt, sich dann aber dafür entscheidet die Erbschaft nicht anzunehmen und die Ausschlagung erklärt. Diese und noch weitere Sachverhalte können die vom Erblasser eigentlich gewünschte Erbfolge kräftig durcheinander bringen. Es besteht demnach das Bedürfnis, für den Fall eines wegfallenden Erben eine praktikable Lösung anzubieten. Es muss ein Ersatzmann, ein Ersatzerbe gefunden werden.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat, dann regelt das Gesetz wer Ersatzerbe wird. So bestimmt § 1924 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Beispiel, dass an die Stelle eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblassers die durch den nicht mehr lebenden Abkömmling mit dem Erblasser verwandten weiteren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sind.

Lebt also beispielsweise der Sohn des Erblassers also bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr, dann treten seine eigenen Kinder an seine Stelle. Die Enkelkinder werden Ersatzerben.

Eine ähnliche Regel enthält das Gesetz in § 1925 Absatz 3 BGB für die so genannte Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge).

Für die Erben dritter Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) wird die Ersatzerbfolge in § 1926 BGB geregelt.

Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geregelt

Hat der Erblasser seine Erbfolge durch ein Testament geregelt, dann kann man begriffslogisch zwei Fälle unterscheiden:

Der Erblasser kann zum einen in seinem letzten Willen Vorsorge für den Fall des Wegfalls eines Erben getroffen und einen Ersatzerben bestimmt haben. Diese Möglichkeit räumt ihm § 2096 BGB ausdrücklich ein. Fällt der ursprüngliche Erbe also weg, dann tritt an seine Stelle der in dem Testament oder in dem Erbvertrag benannte Ersatzerbe. Dieser hat unmittelbar mit Erbfall eine vollwertige Stellung als Erbe und ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

Hat der Erblasser hingegen in seinem Testament keinen Ersatzerben bestimmt, dann muss ermittelt werden, was der Erblasser wohl gewollt hätte, wenn er den eingetreten Fall bei Abfassung seines Testaments bedacht hätte – das Testament muss ausgelegt werden.

Finden sich (wie häufig) im Testament keine Anhaltspunkte, was bei Wegfall eines Erben geschehen soll, dann kann gegebenenfalls die Auslegungsregel in § 2069 BGB weiterhelfen. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass bei Wegfall eines Abkömmlings dessen eigene Abkömmlinge als Ersatzerben zum Zuge kommen sollen, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des wegfallenden Erben treten würden.

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