Ein Erbe fällt weg – Der Erbteil des verbleibenden Erben kann sich erhöhen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verstirbt der Erbe vor dem Erblasser oder wird das Erbe ausgeschlagen, dann ändert sich die Erbfolge
  • Was aus dem frei werdenden Erbteil wird, regelt entweder das Testament oder das Gesetz
  • Ist der fragliche Erbteil belastet?

Zuweilen entwickelt sich die Erbfolge anders, als sich dies der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgestellt hat.

Wenn beispielsweise ein vom Erblasser ins Auge gefasster potentieller Erbe noch vor dem Erblasser verstirbt, so kommt die ursprünglich gewünschte Erbfolge zunächst einmal durcheinander. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch alle Erben leben, sich einer der Erben aber entscheidet, die Erbschaft auszuschlagen. Auch in diesem Fall hängt der Erbteil des ausschlagenden Erben zunächst in der Luft und muss neu verteilt werden.

Eine neue Situation für den Nachlass ergibt sich ebenso, wenn ein Erbe auf seinen Erbteil verzichtet oder ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

Fällt ein Erbe aufgrund eines der vorstehend genannten Gründen in der Erbfolge weg, dann können sich bei der gesetzlichen Erbfolge die Erbteile der verbleibenden Erben erhöhen.

Was passiert, wenn ein Kind bzw. der Ehegatte als Erbe wegfällt?

So erhöht sich beispielsweise im Falle der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, wenn sämtliche Abkömmlinge des Erblassers als Erben ausfallen, § 1931 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Neben noch vorhandenen Eltern erhält der Ehegatte nach Wegfall der Abkömmlinge dann die Hälfte und nicht nur ein Viertel.

Der Erbteil von Abkömmlingen wiederum erhöht sich im Falle der gesetzlichen Erbfolge bei Wegfall des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, §§ 1931, 1924 BGB.

Verstirbt ein Erbe vor dem Erblasser, dann können die Kinder des vorverstorbenen Erben zum Zuge kommen, § 1924 Abs. 3 BGB.

Für die gewillkürte Erbfolge, also die Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag, sieht § 2094 BGB ebenfalls eine Lösung vor. Der Erbteil des wegfallenden Erben wächst den verbleibenden Erben an.

Die Erbschaft wird neu verteilt

Im Normalfall erhalten die verbleibenden Erben also bei Wegfall eines Miterben mehr von der Erbschaft, wenn an die Stelle des wegfallenden Erben nicht ersatzweise andere Erben treten..

Dieses Ergebnis kann sich allerdings dann für den verbleibenden Erben ins Gegenteil verkehren, wenn der Erbteil des wegfallenden Erben durch eine Auflage oder durch ein Vermächtnis belastet ist.

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Beispiel:

Der Erblasser hat zwei Kinder als alleinige gesetzliche Erben. Er hat in seinem Testament Kind 1 mit einem Vermächtnis zugunsten seiner Lebensgefährtin belastet. Das Vermächtnis übersteigt den Erbteil von Kind 1. Kind 1 schlägt daraufhin die Erbschaft aus. Nach der gesetzlichen Regel erhöht sich der Erbteil von Kind 2 nunmehr und er erhält als alleiniger Erbe alles. Der Kind 2 zufallende Erbteil ist allerdings nach wie vor mit dem Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin belastet. Nachdem Kind 2 die Erbschaft aber nur als Ganzes annehmen oder als Ganzes ausschlagen kann, steht er nach Erhöhung seines Erbteils schlechter, als vorher.

Um eine solche, auch vom Gesetzgeber als ungerecht empfundene, Konstellation zu vermeiden, regelt § 1935 BGB für die gesetzliche und § 2095 BGB für die gewillkürte Erbfolge, dass der hinzukommende Erbteil als besonderer Erbteil gilt. Lasten auf diesem hinzukommenden Erbteil Verpflichtungen aus Auflagen und Vermächtnissen, dann muss der Erbe diese Verpflichtungen lediglich aus dem belasteten Erbteil regulieren. Sein eigener – unbelasteter – Erbteil verbleibt unangetastet, § 2007 S.2 BGB.

Übersteigen die Belastungen auf dem hinzukommenden Erbteil durch Auflage oder Vermächtnis den Wert des Erbteils, muss der Erbe nicht erst nach § 1992 BGB eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.

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