Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Erbe fällt weg – Der Erbteil des verbleibenden Erben kann sich erhöhen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verstirbt der Erbe vor dem Erblasser oder wird das Erbe ausgeschlagen, dann ändert sich die Erbfolge
  • Was aus dem frei werdenden Erbteil wird, regelt entweder das Testament oder das Gesetz
  • Ist der fragliche Erbteil belastet?

Zuweilen entwickelt sich die Erbfolge anders, als sich dies der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgestellt hat.

Wenn beispielsweise ein vom Erblasser ins Auge gefasster potentieller Erbe noch vor dem Erblasser verstirbt, so kommt die ursprünglich gewünschte Erbfolge zunächst einmal durcheinander.

Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch alle Erben leben, sich einer der Erben aber entscheidet, die Erbschaft auszuschlagen.

Ein Erbteil muss neu verteilt werden

Auch in diesem Fall hängt der Erbteil des ausschlagenden Erben zunächst in der Luft und muss neu verteilt werden.

Eine neue Situation für den Nachlass ergibt sich ebenso, wenn ein Erbe auf seinen Erbteil verzichtet oder ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

Fällt ein Erbe aufgrund eines der vorstehend genannten Gründen in der Erbfolge weg, dann können sich bei der gesetzlichen Erbfolge die Erbteile der verbleibenden Erben erhöhen.

Was passiert, wenn ein Kind bzw. der Ehegatte als Erbe wegfällt?

So erhöht sich beispielsweise im Falle der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, wenn sämtliche Abkömmlinge des Erblassers als Erben ausfallen, § 1931 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Neben noch vorhandenen Eltern erhält der Ehegatte nach Wegfall der Abkömmlinge dann die Hälfte und nicht nur ein Viertel.

Der Erbteil von Abkömmlingen wiederum erhöht sich im Falle der gesetzlichen Erbfolge bei Wegfall des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, §§ 1931, 1924 BGB.

Rücken die Kinder des vorverstorbenen Erben in der Erbfolge nach?

Verstirbt ein Erbe vor dem Erblasser, dann können die Kinder des vorverstorbenen Erben zum Zuge kommen, § 1924 Abs. 3 BGB.

Für die gewillkürte Erbfolge, also die Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag, sieht § 2094 BGB ebenfalls eine Lösung vor.

Der Erbteil des wegfallenden Erben wächst den verbleibenden Erben an.

Die Erbschaft wird neu verteilt

Im Normalfall erhalten die verbleibenden Erben also bei Wegfall eines Miterben mehr von der Erbschaft, wenn an die Stelle des wegfallenden Erben nicht ersatzweise andere Erben treten..

Dieses Ergebnis kann sich allerdings dann für den verbleibenden Erben ins Gegenteil verkehren, wenn der Erbteil des wegfallenden Erben durch eine Auflage oder durch ein Vermächtnis belastet ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Beispiel:

Der Erblasser hat zwei Kinder als alleinige gesetzliche Erben. Er hat in seinem Testament Kind 1 mit einem Vermächtnis zugunsten seiner Lebensgefährtin belastet. Das Vermächtnis übersteigt den Erbteil von Kind 1. Kind 1 schlägt daraufhin die Erbschaft aus. Nach der gesetzlichen Regel erhöht sich der Erbteil von Kind 2 nunmehr und er erhält als alleiniger Erbe alles. Der Kind 2 zufallende Erbteil ist allerdings nach wie vor mit dem Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin belastet. Nachdem Kind 2 die Erbschaft aber nur als Ganzes annehmen oder als Ganzes ausschlagen kann, steht er nach Erhöhung seines Erbteils schlechter, als vorher.

Um eine solche, auch vom Gesetzgeber als ungerecht empfundene, Konstellation zu vermeiden, regelt § 1935 BGB für die gesetzliche und § 2095 BGB für die gewillkürte Erbfolge, dass der hinzukommende Erbteil als besonderer Erbteil gilt.

Lasten auf diesem hinzukommenden Erbteil Verpflichtungen aus Auflagen und Vermächtnissen, dann muss der Erbe diese Verpflichtungen lediglich aus dem belasteten Erbteil regulieren.

Sein eigener – unbelasteter – Erbteil verbleibt unangetastet, § 2007 S.2 BGB.

Übersteigen die Belastungen auf dem hinzukommenden Erbteil durch Auflage oder Vermächtnis den Wert des Erbteils, muss der Erbe nicht erst nach § 1992 BGB eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Wann erben Kinder und Enkel?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht