Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

So einfach kommt man aus einem Erbvertrag wieder heraus

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wann kann man vom Erbvertrag zurücktreten?
  • Ein Erbvertrag ist unter Umständen anfechtbar
  • Man kann sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten

Wenn man seine Erbfolge regeln will, dann stellt das Gesetz hierfür zwei verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Man kann einerseits ein Testament errichten und auf der anderen Seite einen Erbvertrag abschließen.

Ein Testament kann von seinem Verfasser grundsätzlich jederzeit aufgehoben und widerrufen werden. Gefällt dem Ersteller eines Testaments die im Testament angeordnete Erbfolge nicht mehr, dann kann er das Testament einfach vernichten und bereits am nächsten Tag neue Erben benennen.

Erbvertrag erzeugt häufig eine Bindungswirkung

Anders beim notariellen Erbvertrag: Hat man in einem Erbvertrag einen Erben benannt, dann ist man an diese Entscheidung grundsätzlich gebunden.

Gefällt dem Erblasser seine in dem Erbvertrag gemachte Erbfolgeregelung nicht mehr, dann kann er nicht einfach ein vom Erbvertrag abweichendes Testament errichten und die Regelung im Erbvertrag damit außer Kraft setzen.

Parteien eines Erbvertrages sollen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Inhalt des Erbvertrages und die dort bestimmte Erbfolgeregelung Bestand hat.

Es gilt beim Erbvertrag der Grundsatz: pacta sunt servanda.

Ein zeitlich späteres Testament ist insoweit unwirksam, als durch das Testament beispielsweise das Recht eines Vertragserben beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Keine Regel ohne Ausnahme: Der Rücktritt vom Erbvertrag

Ganz so nachhaltig ist die von einem Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung im Ergebnis aber dann auch wieder nicht.

So sieht das Gesetz für den durch einen Erbvertrag gebundenen Erblasser in den §§ 2294 und 2295 BGB bereits die Möglichkeit vor, unter bestimmten Umständen vom Erbvertrag zurück zu treten und damit wieder die volle Testierfreiheit zu erlangen.

So ist nach § 2294 BGB ein Rücktritt von einem an sich bindenden Erbvertrag möglich, wenn sich der Erbe dem Erblasser gegenüber einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die so schwerwiegend war, dass sie den Erblasser auch zum Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB berechtigt hätte.

Soweit sich der Erbe also zum Beispiel einer gegen den Erblasser gerichteten Straftat schuldig gemacht hat, steht ein Rücktritt vom Erbvertrag im Raum.

Das Gleiche gilt nach § 2295 BGB wenn die Erbeinsetzung im Erbvertrag zum Beispiel als Gegenleistung für Unterhaltszahlungen oder die Pflege des Erblassers durch den Vertragserben vereinbart wurde und diese Gegenverpflichtung aufgehoben wurde.

Auch in diesem Fall ist der Erblasser nicht mehr an den Erbvertrag gebunden und zum Rücktritt berechtigt.

Ein häufiger Fall: Die Anfechtung des Erbvertrages

Der Rücktritt ist aber nicht die einzige Möglichkeit, der Bindungswirkung eines Erbvertrages zu entgehen. Ein Erbvertrag kann nämlich von Dritten und auch vom Erblasser selber angefochten werden.

Gerade die Anfechtung durch den Erblasser selber eröffnet dem durch den Erbvertrag gebundenen Erblasser interessante Perspektiven.

Für eine Anfechtung eines Erbvertrages benötigt der Erblasser einen Anfechtungsgrund. § 2281 BGB verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Testamentsanfechtung geltenden Vorschriften der §§ 2078 und 2079 BGB.

Für die Praxis immer wieder relevant ist hier vor allem der in § 2079 BGB normierte Anfechtungsgrund wegen „Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten“.

Pflichtteilsberechtigten übergangen? Erbvertrag anfechtbar!

Hat der Erblasser einen Erbvertrag errichtet und dort einen oder mehrere Erben benannt und stellt der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass es da noch einen Pflichtteilsberechtigten gibt, den er in dem Erbvertrag versehentlich übergangen hat, dann kann er den Erbvertrag anfechten und seine Erbfolge zum Beispiel durch ein neues Testament komplett neu regeln.

Der Clou bei dieser Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 2281, 2079 BGB ist, dass der versehentlich übergangene Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages noch gar nicht existent gewesen sein muss.

Ein Kind des Erblassers, das erst nach Errichtung des Erbvertrages geboren wurde, eine Adoption oder auch eine (zweite?) Ehefrau, die der Erblasser nach Errichtung des Erbvertrages ehelicht, lösen automatisch den Anfechtungsgrund des § 2079 BGB aus.

Vor dem Hintergrund dieser Anfechtungsmöglichkeit sollten gerade Ehepaare, die ihre gemeinsame Erbfolge in einem Erbvertrag regeln, gut darüber nachdenken, ob sie nicht – zulässigerweise – in den Erbvertrag einen Passus aufnehmen, wonach eine Anfechtung des Erbvertrages auch bei späterem Hinzutreten von Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen sein soll.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Brauerei-Besitzer ficht eigenen Erbvertrag an und setzt seine 62 Jahre jüngere zweite Ehefrau als Alleinerbin ein
Wie kann die Bindung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag umgangen werden?
Erbvertrag aufheben - Wie kann man aus einem abgeschlossenen Erbvertrag wieder aussteigen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht