Wann ist ein Erbvertrag unwirksam? Sittenwidrigkeit eines Erbvertrages

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbvertrag kann sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner seine Machtposition ausnutzt
  • Erbvertrag muss zumindest einigermaßen ausgewogen sein
  • Gerichte bilden Fallgruppen für die Sittenwidrigkeit eines Erbvertrages

Mit einem vor einem Notar errichteten Erbvertrag kann ein Erblasser seine Erbfolge ebenso wirksam regeln, wie in einem Testament.

Nachdem der Abschluss eines Erbvertrages ohnehin zwingend von einem Notar beurkundet werden muss, haben die vertragsschließenden Parteien bei einem Erbvertrag im Vergleich zu einem Testament weiter reichende Gestaltungsmöglichkeiten.

So spricht zum Beispiel nichts dagegen, in einen Erbvertrag neben der Regelung der eigenen Erbfolge auch einen Pflichtteilsverzicht mit einer ebenfalls am Erbvertrag beteiligten Person zu vereinbaren.

Ein solcher – ebenfalls beurkundungspflichtiger – Pflichtteilsverzicht eröffnet dem Erblasser manchmal erst den Weg zu einer seinen Vorstellungen entsprechenden Erbfolgegestaltung.

Ein Erbvertrag bindet die vertragsschließenden Parteien regelmäßig

Mit einem Erbvertrag können also mit bindender Wirkung durchaus weit reichende erbrechtliche Gestaltungen vorgenommen werden. Gleichzeitig gilt für einen Erbvertrag dasselbe, wie für jeden anderen zweiseitigen Vertrag: Pacta sunt servanda.

Das bedeutet, dass vertragsmäßig bindende Verfügungen in einem Erbvertrag nicht widerrufen werden können, sondern von den vertragsschließenden Parteien grundsätzlich verbindlich zu beachten sind.

Umso größer kann im Einzelfall das Interesse von Vertragsparteien sein, die Rechtswirkungen eines Erbvertrages wieder zu beseitigen.

Die Unwirksamkeit eines Erbvertrages kann sich aus zweierlei Umständen ergeben: Zum einen kann ein Erbvertrag sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig sein. Und zum anderen kann ein Erbvertrag bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes angefochten und damit rückwirkend unwirksam gemacht werden.

Wann ist ein Erbvertrag sittenwidrig?

Für einen Erbvertrag gelten die gleichen gesetzlichen Regeln, wie sie auch für jedes andere Rechtsgeschäft in Deutschland gelten. Demnach ist ein Erbvertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig, § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Beurteilung der Frage, ob ein Erbvertrag und die dort enthaltenen Regelungen gegen die guten Sitten verstoßen, ist im Einzelfall ebenso schwierig wie auch kaum vorhersagbar.

Im Streitfall muss man berücksichtigen, dass es für die Bejahung oder Verneinung eines Verstoßes gegen die guten Sitten mitnichten auf das Empfinden eines persönlich Betroffenen ankommt, sondern alleine Berufsjuristen darüber befinden, was sittenwidrig ist und was nicht.

Das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

Im Streitfall wird ein Gericht immer feststellen, dass der Begriff der Sittenwidrigkeit zum einen unbestimmt und zum anderen auslegungsbedürftig ist. Um mit diesem Rechtsbegriff besser umgehen zu können, bedienen sich die Gerichte einer besonderen Definition des Begriffs der Sittenwidrigkeit:

Danach soll die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein, wenn durch das konkrete Rechtsgeschäft das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verletzt wird.

Doch auch diese Formel ist für den Betroffenen (wie auch für das Gericht) im Einzelfall kaum greifbar.

Ausnutzung einer Machtposition kann Sittenwidrigkeit begründen

Nachdem die Gerichte mit Begriffen wie „Sittenwidrigkeit“ oder „Anstandsgefühl“ praktisch nur wenig anfangen und nicht einfach das Anstandsgefühl der zur Entscheidung berufenen Berufsrichter als Maßstab für die Entscheidung nehmen können, haben die Gerichte im Laufe der Jahre Kriterien erarbeitet, bei deren Vorliegen von der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ausgegangen werden muss.

So kann zum Beispiel die Ausnutzung einer Machtposition im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Erbvertrages die Sittenwidrigkeit begründen. Auch bei schweren Äquivalenzstörungen wurde von den Gerichten die Sittenwidrigkeit von Verträgen bejaht.

Nachdem ein Erbvertrag aber immer vor einem Notar errichtet werden muss und der Notar zwangsläufig als Kontroll- und Prüfinstanz dient, ist die Anzahl der Urteile, bei denen die Gerichte die Sittenwidrigkeit eines Erbvertrages bejaht haben, durchaus überschaubar.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit

Einig sind sich die Gerichte in der Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit abzustellen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Erbvertrag sittenwidrig ist, ist der Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages.

Nachträgliche Änderungen haben auf die Frage der Sittenwidrigkeit also keinen Einfluss.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, einen Erbvertrag mit dem Argument der Sittenwidrigkeit zu Fall zu bringen, wird einem nichts anderes übrig bleiben, als einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu beauftragen.

Dabei wird man allerdings häufig in Kauf nehmen müssen, dass selbst der Anwalt des Vertrauens kaum in der Lage sein wird, den Ausgang eines Klageverfahrens auch nur mit annähernder Sicherheit vorherzusagen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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