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Erbeinsetzung eines Betreuers - Testament der Betreuten ist sittenwidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 04.11.1999 – 2 U 29/99

  • Betreuer veranlasst demente Erblasserin zur Errichtung eines Testaments
  • Erben werden der Betreuer und seine Familie
  • Gericht zerstört nach dem Erbfall die Hoffnungen des Betreuers

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Betreuers zu entscheiden, der die ihm zur Betreuung überlassene und vermögende Erblasserin dazu gebracht hatte, ihn selber, seine Ehefrau und sein zweijähriges Kind als Erben in einem notariellen Testament einzusetzen.

Der Betreuer war durch gerichtliche Beschlüsse von Ende 1986 zum Pfleger für die Erblasserin bestellt worden. Er sollte sich für die Erblasserin, die zunehmend Probleme mit der Bewältigung des Alltags hatte, auch um deren Vermögen kümmern.

Da die Erblasserin zunehmend desorientiert war und drohte zu verwahrlosen, wurde sie durch gerichtlichen Beschluss vom 11.11.1986 einstweilen im Krankenhaus untergebracht.

Bei der Erblasserin wird Demenz diagnostiziert

Ein die Erblasserin dort behandelnder Arzt hatte bei der Erblasserin Demenz mit Verwirrtheit im Alter diagnostiziert und eine weitere Unterbringung der Erblasserin im Krankenhaus befürwortet. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte war die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt „zeitlich und örtlich desorientiert“.

Im Januar 1987 holte der zwischenzeitlich bestellte Betreuer die Erblasserin aus dem Krankenhaus ab und fuhr mit ihr und einem vom Betreuer hinzugezogenen Notar zu einer Bank, um dort für die Erblasserin ein Schließfach zu eröffnen.

Anschließend zog die Gruppe weiter zum Notar und die Erblasserin errichtete dort ein Testament, in dem sie den Betreuer, dessen Ehefrau und sein Kind als Erben einsetzte. Gleichzeitig wurde der Betreuer als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Auch in der Folge wurde die Erblasserin ärztlich untersucht und im März 1987 kamen die Ärzte zu der Auffassung, dass sich an dem Zustand der Erblasserin wenig geändert habe, da sie nach wie vor „weitgehend desorientiert sei und lediglich ihren Geburtstag richtig angeben könne“.

Facharzt hält die Erblasserin für testierunfähig

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 1990 erstellte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zweifellos nicht testierfähig gewesen sei.

In der Folge wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt, der den als Erben eingesetzten Betreuer vor Gericht auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch nahm. Der Betreuer reagierte auf diese Klage mit einer Widerklage und wollte vor Gericht sein Erbrecht festgestellt wissen.

Diese Widerklage wurde vom Landgericht mit dem Argument abgewiesen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei.

Betreuer legt gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein

Gegen dieses Urteil legte der Betreuer, der seine erbrechtlichen Felle davonschwimmen sah, Berufung zum Oberlandesgericht ein. Dort kam es für ihn allerdings noch heftiger.

Das Berufungsgericht stellte nämlich zunächst in wenigen Sätzen fest, dass es sehr wohl die Einschätzung des Landgerichts teile, wonach die Erblasserin aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage gewesen war, ein wirksames Testament zu errichten.

Am Ende könne dies, so das OLG, jedoch auch dahinstehen, da das Testament jedenfalls sittenwidrig und damit nichtig sei.

Testament ist sittenwidrig

Zwar könne die Sittenwidrigkeit eines Testaments nur in Ausnahmefällen angenommen werden, im vorliegenden Fall ergebe sich die Sittenwidrigkeit jedoch aus dem Umstand, dass der Betreuer die ihm verliehene Vertrauensstellung offensichtlich dazu missbraucht habe, um die von ihm betreute Person zur Abfassung eines ihn begünstigenden Testaments zu bewegen.

In der Verhandlung vor dem OLG räumte der Betreuer ein, dass er bereits vor und auch nach dem zur Entscheidung stehenden Fall von ihm betreute Personen dazu bewegt habe, letztwillige Verfügungen zu seinen Gunsten zu errichten.

Die Erblasserin selber hatte nach Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht die Absicht, ein Testament zu errichten. Sie kannte den als Erben eingesetzten Betreuer erst seit kurzer Zeit, die ebenfalls als Erben eingesetzte Ehefrau des Betreuers und dessen zweijähriges Kind überhaupt nicht.

All diese Umstände ließen für das Gericht nur den Schluss zu, dass das zugrunde liegende Testament sittenwidrig und nichtig sei.

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