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Erbverzicht eines Ehegatten ist nicht sittenwidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 21.02.2013 – 3 Wx 193/12

  • Ehefrau erklärt in einer notariellen Urkunde, auf ihr Erbrecht nach dem Tod ihres Ehemannes zu verzichten
  • Nach dem Tod des Ehemannes reklamiert der Sohn des Ehepaares das Erbe für sich allein
  • Die Ehefrau will ihren Erbverzicht nicht mehr gelten lassen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Wirksamkeit eines von einer Ehefrau unterzeichneten Erbverzichtsvertrages zu beurteilen.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 13.01.2012 verstorben. Er hinterließ einen Sohn aus erster Ehe und eine Ehefrau.

Mit der Ehefrau war er seit dem 13.05.2011 verheiratet.

Eheleute schließen einen Erbvertrag ab

Bereits im Februar 2011 hatten der Erblasser und seine zukünftige Ehefrau einen Notar aufgesucht und dort einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag unterzeichnet.

In diesem Vertrag vereinbarten die Eheleute die Gütertrennung und einen umfassenden Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und eben auch einen Verzicht auf jegliches Erbrecht nach dem Tod des Partners.

Der Sohn des Ehepaares beantragt einen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Sohn aus erster Ehe beim zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Der Sohn trug vor, dass die Ehefrau des Erblassers als Erbin nicht in Frage komme, da sie mit notariellem Vertrag wirksam auf ihre Erbansprüche verzichtet habe.

Die Ehefrau wurde an dem von dem Sohn des Erblassers angestrengten Verfahren beteiligt und wollte sich an den von ihr erklärten Erbverzicht nicht mehr gebunden fühlen.

Ist der Erbverzicht sittenwidrig?

Vielmehr trug sie vor dem Nachlassgericht vor, dass der Erbverzichtsvertrag nichtig, da sittenwidrig, sei und im Übrigen sei der Vertrag von ihr wirksam angefochten worden.

Die Ehefrau beantragte vor diesem Hintergrund beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie neben dem Sohn des Erblassers als Miterbin zu ½ ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht teilte der Ehefrau jedoch mit, dass es die vorgetragenen Argumente nicht für überzeugend und den Erbverzichtsvertrag für wirksam hielt.

Das Gericht kündigte an, dem Sohn den beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Hiergegen erhob die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Beschwerde wird vom OLG zurückgewiesen

Auch vor dem Oberlandesgericht konnte die Ehefrau ihr behauptetes Erbrecht nicht durchsetzen.

Ihre Beschwerde wurde von dem OLG zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht wies in seiner Entscheidung grundlegend darauf hin, dass nach § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Verwandte und eben auch der Ehepartner des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten können.

In diesem Fall ist der Verzichtende von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der Ehemann hatte bei Abschluss des Vertrages Vermögen verschwiegen

Das OLG wies weiter darauf hin, dass ein Erbverzichtsvertrag nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr wirksam angefochten werden könne (str.; so aber auch BayOblG FamRZ 06, 1631).

Auch eine Unwirksamkeit des Verzichtsvertrages wegen Sittenwidrigkeit lehnte das OLG ab.

Die Ehefrau hatte insoweit vorgetragen, dass der Ehemann ihr bei Abschluss des Vertrags Vermögen im Ausland im Wert von Euro 300.000 verschwiegen habe.

OLG: Erbverzicht weder anfechtbar noch sittenwidrig

Hierzu stellte das OLG fest, dass aus dem Vertrag nicht ersichtlich sei, dass die Vermögensverhältnisse der beiden Eheleute im Rahmen des Vertragabschlusses überhaupt thematisiert worden seien.

Vielmehr wollten die Eheleute nach der Überzeugung des Gerichts jeder für seinen eigenen Unterhalt sorgen und sich gerade nicht gegenseitig beerben, um auch die Erbfolge zugunsten der jeweiligen Nachkommen nicht zu stören.

Soweit die Ehefrau über die Vermögensverhältnisse des Erblassers im Unklaren gewesen sei, hätte sie, so das Gericht, den Erblasser zu Lebzeiten zwanglos zu seinem Vermögen befragen können.

Im Ergebnis wurde die Beschwerde zurückgewiesen, der Erbschein zugunsten des Sohnes konnte erteilt werden.

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