Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbrecht nach Scheidung - Welches Erbrecht hat der geschiedene Ehegatte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Scheidung besteht kein gesetzliches Erbrecht des geschiedenen Ehepartners mehr
  • Erbeinsetzung des Ehepartners in Testament oder Erbvertrag wird mit der Scheidung in aller Regel unwirksam
  • Möglicher Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners

Nach einer rechtskräftigen Scheidung stehen dem geschiedenen Ehepartner nach dem Tod des Ex-Partners keine gesetzlichen Erb- und auch keine Pflichtteilsansprüche mehr zu.

Das Gesetz verlagert den Zeitpunkt, zu dem der Ehepartner sein Erbrecht verliert in § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sogar noch nach vorne. So kommt es für den Verlust des Erbrechts nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, sondern es ist ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder selber beantragt oder er ihr zumindest zugestimmt hatte.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor?

Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB. Ein Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt wird, § 1566 Absatz 1 BGB.

Wenn die Ehegatten bereits drei Jahre lang getrennt leben, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung auch gegen den Willen des Partners vor. Letzterer muss in diesem Fall also die Scheidung weder beantragen noch mit der Scheidung einverstanden sein.

Hat der Erblasser den Ehegatten in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag bedacht, so ist die letztwillige Verfügung dahingehend zu untersuchen, ob der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung gewollt und getroffen hat. Enthält das Testament oder der Erbvertrag keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Erblasserwillen, dann ist der letzte Wille im Zweifel unwirksam, §§ 2077, 2268, 2279 BGB.

Eine testamentarische Erbeinsetzung eines Ehepartners verliert nach einer Scheidung demnach bei Fehlen eines entgegenstehenden Erblasserwillens ihre Wirkung.

Scheidungsgegner hat gegebenenfalls auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch

Erhalten bleibt dem geschiedenen Ehegatten allerdings ein etwaig bestehender Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 bis 1586b BGB. Hatte der überlebende geschiedene Ehepartner gegen seinen Ex-Partner beispielsweise einen Unterhaltsanspruch wegen der notwendigen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, so geht diese Unterhaltsverpflichtung auf den oder die Erben des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b BGB.

Der Erbe als neuer Unterhaltsschuldner kann sich in diesem Fall auch nicht auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit nach § 1981 BGB berufen.

Der nach Erbfall gegen die Erben gerichtete Unterhaltsanspruch des Ex-Partners ist allerdings der Höhe nach nicht unbegrenzt. Der Erbe haftet nämlich nur bis zu dem Betrag, der dem Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners entspricht, den dieser hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, § 1586b Absatz 1 Satz 3 BGB.

Ob ein zu Lebzeiten erklärter Erb- oder Pflichtteilverzicht des Unterhaltsberechtigten nach dem Erbfall zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Erben führt, ist höchst streitig.

Eine Abfindung des gegen die Erben gerichteten Unterhaltsanspruch durch die Zahlung eines einmaligen Betrages an den geschiedenen Ex-Partners sieht das Gesetz nicht vor, setzt also eine vertragliche Einigung zwischen Ex-Partner und Erben voraus. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat der Ex-Partner einen Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen, die der Höhe nach durch seinen fiktiven Pflichtteil begrenzt werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Das Erbrecht des Ehegatten in der Trennungsphase vor einer Scheidung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht