Dauertestamentsvollstreckung – Dem Erben die Verfügung über den Nachlass auf Dauer entziehen
- Eine Testamentsvollstreckung beschränkt den Erben in seinen Möglichkeiten
- Eine Testamentsvollstreckung kann bis zu 30 Jahre andauern
- Informationsrechte des Erben bei einer Dauervollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser dem Grunde nach zweierlei bewirken:
Zum einen entzieht der Erblasser dem Erben die Verfügungsmacht über diejenigen Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Der Erbe kann über den der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand nicht verfügen, er kann ihn insbesondere nicht veräußern, § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Nachlass wird den Gläubigern des Erben entzogen
Zum anderen entzieht er Gläubigern des Erben den Zugriff auf diejenigen Nachlassgegenstände, die der Vollstreckung unterliegen, § 2214 BGB.
Hat der Erbe also Schulden, dann können seine Gläubiger für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht in Nachlassgegenstände vollstrecken, beispielsweise Sachen durch einen Gerichtsvollzieher beschlagnahmen lassen.
Der Erblasser hat es dabei in der Hand, die Dauer der oben angeführten Rechtsfolgen zu definieren. So kann er sich darauf beschränken, den Testamentsvollstrecker lediglich mit der Abwicklung und zeitnahen Auseinandersetzung des Nachlasses zu beauftragen.
Ab wann kann der Erbe über die Erbschaft verfügen?
In diesem Fall ist für die Erben der Moment absehbar, in dem sie über ihre Erbschaft uneingeschränkt verfügen können.
Der Erblasser kann sich aber auch dazu entschließen, in seinem Testament oder Erbvertrag eine so genannte Dauervollstreckung anzuordnen, § 2209 BGB.
In diesem Fall überträgt der Erblasser dem Vollstrecker auf längere Zeit die Verwaltung des Nachlasses … mit den oben dargestellten Einschränkungen für den Erben und auch für Dritte.
Eine Dauervollstreckung kann auf maximal 30 Jahre angeordnet werden
Eine Dauervollstreckung über einen Nachlass kann für maximal 30 Jahre, gerechnet ab dem Erbfall, angeordnet werden, § 2210 BGB.
Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung also sogar länger als 30 Jahre dauern.
Motivation für den Erblasser, eine länger währende Testamentsvollstreckung anzuordnen, ist oftmals die geschäftliche Unerfahrenheit des Erben, dem er für einen gewissen Zeitraum einen erfahrenen Testamentsvollstrecker an die Seite geben will.
Ein überschuldeter Erbe kann Grund für eine Testamentsvollstreckung sein
Aber auch der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen über einen längeren Zeitraum als Einheit zu erhalten oder auch ein finanziell angeschlagener Erbe und drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Erben können der Grund für eine Dauertestamentsvollstreckung sein.
Mittels einer Dauertestamentsvollstreckung hat man bei einem noch minderjährigen Erben auch die Möglichkeit, dessen Erziehungsberechtigten als Vertreter des Minderjährigen von dem Nachlass fern zu halten und auch einer möglichen Einmischung durch das Familiengericht für bestimmte Rechtsgeschäfte zu entgehen, § 1643 BGB.
Nachdem man den Erben mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung in aller Regel nicht ärgern, sondern schützen will, macht es Sinn, zeitgleich mit der Anordnung der Vollstreckung zugunsten des Erben umfassende Informationsrechte und gegebenenfalls auch anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker an den Erben in regelmäßigen Abständen Zahlungen in zu definierender Höhe vorzunehmen hat.
Auf diesem Weg ist der Erbe über Bestand und Umfang „seiner“ Erbschaft stets auf dem Laufenden und ist durch die regelmäßigen Ausschüttungen auch wirtschaftlich abgesichert.
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