Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die ersten Maßnahmen und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann, muss aber nicht, sein Amt antreten
  • Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz
  • Den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt, dann erfährt diese Person von dem ihr angetragenen Amt regelmäßig in Zusammenhang mit der Testamentseröffnung.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach § 2202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit der Annahme des Amtes durch den Benannten.

Es kann allerdings niemand gezwungen werden, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen.

Der Betroffene kann das Amt auch ohne jede Begründung ablehnen.

Der Testamentsvollstrecker hat sich gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären

Sowohl die Annahme als auch die Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers ist formlos gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Wenn sich ein Testamentsvollstrecker gar nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dann kann ein Beteiligter, z.B. ein Erbe, beim Nachlassgericht beantragen, dass dem benannten Testamentsvollstrecker eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amtes gesetzt wird.

Lässt der Vollstrecker in spe diese Frist verstreichen, dann gilt das Amt als abgelehnt.

Erblasser bestimmt den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers

Der Aufgabenkreis des Testamentvollstreckers wird im Wesentlichen durch den Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag umrissen, § 2203 BGB.

Hiervon hängt auch ab, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker hat.

Soweit der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass regelmäßig zu verwalten und abzuwickeln.

Hierzu hat er den Nachlass insbesondere in Besitz zu nehmen.

Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Befinden sich im Nachlass Grundstücke, so ist zu empfehlen, dass der Testamentsvollstrecker die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in Abteilung II des fraglichen Grundbuches beantragt.

Ein solcher Vermerk ist bei der Umschreibung des Grundstücks auf den Erben von Amts wegen mit einzutragen, § 52 GBO (Grundbuchordnung), kann aber vom Testamentsvollstrecker auch separat beantragt werden.

Mit Hilfe des Vermerks werden Dritte auf die Verfügungsbeschränkung des Erben und Eigentümers des Grundstücks hingewiesen.

Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz

Bewegliche Gegenstände, Inhaber- und Legitimationspapiere sind vom Testamentsvollstrecker körperlich in Besitz zu nehmen.

Weigert sich der aktuelle Besitzer des Gegenstandes, diesen an den Testamentsvollstrecker herauszugeben, dann kann er vom Vollstrecker vor Gericht auf Herausgabe in Anspruch genommen werden.

Gehören zum Nachlass Forderungen des Erblassers gegen Dritte, so sind letztere vom Testamentsvollstrecker darüber aufzuklären, dass sie für die Zeit der Testamentsvollstreckung nicht mehr schuldbefreiend an den oder die Erben leisten können.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient der Legitimation des Vollstreckers

Zum Zweck der Legitimation im Rechtsverkehr wird der Testamentsvollstrecker schließlich ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragen, § 2368 BGB.

Dritte, die Rechtsgeschäfte mit dem Testamentsvollstrecker eingehen, dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Zeugnis vertrauen.

Durch Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers wird demnach regelmäßig der Nachlass verpflichtet.

Der durch das Zeugnis vermittelte Gutglaubensschutz für dritte Geschäftspartner erlischt mit Beendigung des Amtes (z.B. durch Kündigung, Entlassung oder Erfüllung sämtlicher Aufgaben) von Gesetzes wegen und nicht etwa erst mit Einziehung des Zeugnisses.

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