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Der Testamentvollstrecker - Ernennung und Erlöschen des Amtes

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann die Person des Testamentsvollstreckers in seinem Testament bestimmen
  • Das Nachlassgericht erteilt ein Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Aus wichtigem Grund kann ein Testamentsvollstrecker vom Gericht entlassen werden

Um sicherzustellen, dass die Anordnungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung auch tatsächlich von der Nachwelt beachtet und umgesetzt werden, bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Die Ernennung eines Testamentvollstreckers erfolgt durch eine entsprechende Anordnung in Testament oder Erbvertrag, § 2197 BGB.

Ein Dritter kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen

Der Erblasser ist auch nicht gehindert, mehrere Testamentvollstrecker einzusetzen oder auch einen Ersatztestamentvollstrecker zu benennen, falls der ursprünglich Favorisierte etwa vor dem Erblasser verstirbt oder aber sein Amt gar nicht erst antreten will.

Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentvollstreckers auch einem Dritten überlassen. Nach dem Erbfall wird dann der Testamentvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht durch den Dritten benannt.

Es kann auch ein (Mit-)Erbe mit der Funktion des Testamentvollstreckers vom Erblasser betraut werden.

Grundlegende Voraussetzung für die wirksame Benennung eines Testamentvollstreckers ist, dass die auserkorene Person voll geschäftsfähig ist und auch nicht unter Betreuung steht, § 2201 BGB.

Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an

Die Amtszeit des Testamentvollstreckers beginnt mit der Annahme des Amtes, die durch einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgt.

Wenn sich der Testamentvollstrecker zur Annahme seines Amtes nicht äußert, kann ihm das Nachlassgericht auf Anregung eines Erben eine Frist zur Erklärung setzen. Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt das Amt als abgelehnt, § 2202 BGB.

Das Amt des Testamentvollstreckers erlischt, wenn er selber stirbt, seine volle Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn eine vom Erblasser gesetzte Frist für die Testamentsvollstreckung verstrichen ist. Das Amt endet natürlich auch mit Erledigung aller ihm übertragenen Aufgaben.

Weiter ist der Testamentvollstrecker befugt, sein Amt jederzeit zu kündigen. Die Kündigung darf lediglich nicht zur Unzeit erfolgen. Der Testamentvollstrecker ist also verpflichtet, mit seiner Kündigung auf die berechtigten Interessen des Nachlasses Rücksicht zu nehmen.

Nur das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen

Die Erben selber können den Testamentsvollstrecker hingegen nicht entlassen oder kündigen. Sie sind an die vom Erblasser eingesetzte Person gebunden. Aus einer entsprechenden Vereinbarung mit den Erben kann sich aber die Pflicht für den Testamentvollstrecker ergeben, sein Amt niederzulegen.

Schließlich hat das Nachlassgericht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt hat oder sich als unfähig herausgestellt hat. Eine diesbezügliche Anregung kann das Gericht von einem an der Nachlasssache Beteiligten erhalten.

Ein wichtiger Grund wurde von den Gerichten zum Beispiel für den Fall angenommen, dass der Testamentvollstrecker sich nicht an die noch vom Erblasser gemachten Anweisungen hält oder auch einen Erben gegenüber anderen bevorzugt.

Ebenfalls läuft der Testamentvollstrecker Gefahr seines Amtes enthoben zu werden, wenn er eigene Interessen vor die der Erben in den Vordergrund stellt.

Wann droht dem Testamentsvollstrecker seine Entlassung?

Auch überzogene Vergütungsforderungen des Testamentvollstreckers oder seine beharrliche Weigerung, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und zu übergeben, können eine Entlassung nach sich ziehen.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Testamentvollstrecker entweder entlassen oder eine Entlassung abgelehnt wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Nach Beendigung des Amtes hat der Testamentsvollstrecker sämtliche in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände an die Erben herauszugeben. Weiter hat er den Erben über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Ebenfalls ist nach Beendigung der Testamentsvollstreckung der entsprechende Hinweis im Grundbuch zu löschen, § 52 GBO (Grundbuchordnung).

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