Welche Aufgaben kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zuweisen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser entscheidet, was der Testamentsvollstrecker machen kann und darf
  • Im Normalfall hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaft abzuwicklen
  • Testamentsvollstrecker kann auch für eine längere Zeit mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden

Art und Umfang der Tätigkeiten, die der Testamentsvollstrecker auszuführen hat, kann und sollte der Erblasser in seinem letzten Willen festlegen.

Im Regelfall wird der Erblasser den Testamentsvollstrecker dabei mit der Abwicklung des Nachlasses betrauen. Der Vollstrecker hat hier vor allem dafür zu sorgen, dass die in Testament oder Erbvertrag gemachten Anordnungen des Erblassers nach dessen Tod tatsächlich auch wunschgemäß umgesetzt werden.

Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament angeordnet, dass einer Person durch Vermächtnis ein Grundstück zugewandt werden soll, dann kann er den Testamentsvollstrecker damit beauftragen, dieses Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls rasch und möglichst reibungslos zu vollziehen.

Testamentsvollstrecker erfüllt Vermächtnis

Die Erfüllung des Vermächtnisses ist in diesem Fall unabhängig von der Frage, ob der oder die Erben willens und in der Lage sind, das Vermächtnis zu erfüllen.

Sinn macht eine so genannte Abwicklungsvollstreckung auch, wenn der Erblasser mehreren Erben einzelne Nachlassgegenstände hinterlassen und die Erben nicht nach Erbquoten eingesetzt hat.

Auch in diesem Fall besteht die Aufgabe des Testamentvollstreckers darin, die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen und die jeweiligen Nachlassgegenstände den einzelnen Erben gemäß den Anordnungen des Erblassers zu Eigentum zu verschaffen.

Hat der Erblasser in seinem Testament den genaueren Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers nicht umrissen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Vollstrecker (nur) mit der Abwicklung des Nachlasses betraut ist.

Er hat dann den Nachlass in Besitz zu nehmen, Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und die Auseinandersetzung herbeizuführen.

Testamentsvollstrecker hat sich um die Abwicklung der Erbschaft zu kümmern

Um eine solche bloße Abwicklungsvollstreckung durch einen namentlich zu benennenden Testamentsvollstrecker in seinem eigenen Testament anzuordnen, reicht bereits folgende Formulierung:

Ich ordne für meinen Nachlass Abwicklungsvollstreckung gemäß § 2203 BGB an.“

Neben oder statt der Abwicklungs- oder Auseinandersetzungsvollstreckung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch mit weiter reichenden Aufgaben betrauen. Gemäß § 2209 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser dem Vollstrecker nämlich auch die – auf eine gewisse Dauer gerichtete – Verwaltung des Nachlasses übertragen.

In diesem Fall liegt der Schwerpunkt der Aufgabe des Testamentsvollstreckers nicht auf der Auseinandersetzung des Nachlasses als vielmehr in dessen Verwaltung.

Für welchen Zeitraum soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten?

Der Erblasser sollte in seinem letzten Willen zwingend vorgeben, für welchen Zeitraum er dem Erben bei einer Verwaltungsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses entzieht und sie auf den Testamentsvollstrecker überträgt.

Folgende Formulierung führt zu einer zeitlich begrenzten Verwaltungsvollstreckung:

Ich ordne für meinen Nachlass Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 BGB an. Diese soll 10 Jahre, gerechnet vom Tag meines Ablebens, andauern.“

Eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung kann der Erblasser maximal für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Erbfall anordnen.

Mit einer auf Dauer angelegten Testamentsvollstreckung entzieht der Erblasser dem Erben nicht nur die Möglichkeit, den Nachlass zu „versilbern“, sondern dem Erben stehen mangels abweichender Anordnungen des Erblassers auch die Erträge aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass nicht zu.

Hat der Erblasser nichts anderes angeordnet, erhält der Erbe für die Zeit der Dauertestamentsvollstreckung nur die Mittel, die er zur Bestreitung seines Unterhalts oder die er zur Erfüllung von bestehenden Unterhaltspflichten benötigt.

Bei minderjährigem Erben kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein

An eine solche, den Erben extrem einschränkende, Form der Testamentsvollstreckung kann man zu Beispiel denken, wenn der Erbe noch minderjährig ist (Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit), wenn man einen zur Verschwendung neigenden Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken will, § 2338 BGB, oder wenn man für eine Übergangszeit ein Unternehmen durch einen Testamentsvollstrecker weiterführen lassen will, bis der oder die Erben in ihre Rolle als Nachfolger herein gewachsen sind.

Neben dem Abwicklungs- und der Verwaltungsvollstrecker kennt das Gesetz noch den so genannten Nacherbenvollstrecker, § 2222 BGB, und den Vermächtnisvollstrecker, § 2223 BGB.

Ersterer hat sich bei einer vom Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbschaft um die Wahrung der Rechte des Nacherben zu kümmern, letzterer soll unter anderem sicher stellen, dass angeordnete Untervermächtnisse oder Auflagen vom Vermächtnisnehmer erfüllt werden.

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