Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Vergütung des Testamentvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstreckerin seinem Testament festlegen
  • Ohne eine ausdrückliche Bestimmung kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung beanspruchen
  • Orientierung an Vergütungstabellen in Abhängigkeit zum Nachlasswert

§ 2221 BGB bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker für die Übernahme des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“.

Vorrangig ist bei der Entlohnung eines Testamentvollstreckers also das zu berücksichtigen, was der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat.

Der Erblasser kann demnach bestimmen, dass der Testamentvollstrecker eine überproportional hohe Vergütung erhalten soll, um sich auf diesem Weg die Dienste einer überproportional qualifizierten Person für die Abwicklung seines Nachlasses zu sichern.

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag natürlich genauso gut bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit nur eine verhältnismäßig geringe oder sogar gar keine Vergütung erhalten soll, um den Nachlass nicht übermäßig zu belasten.

In diesem Fall muss der Erblasser allerdings damit rechnen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt erst gar nicht antritt und die Übernahme der Aufgabe dankend ablehnt.

Die Fixierung der Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament ist eine gute Idee

Der Erblasser ist gut beraten, wenn er die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker bereits in seiner letztwilligen Verfügung festlegt.

Er erspart auf diesem Weg sowohl den Erben als auch der Person des Vollstreckers langwierige Diskussionen über die Höhe einer angemessenen Vergütung.

Der Erblasser kann sich dabei neben den oben bereits angedeuteten Parametern an den Grundsätzen orientieren, die auch von der Rechtsprechung für die Fälle angewandt werden, in denen es zu einer streitigen Auseinandersetzung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker über die Angemessenheit der Vergütung kommt.

Gerichte setzen auf Vergütungstabellen

Die Gerichte ziehen im Streitfall unter anderem verschiedene Vergütungstabellen zu Rate, die im Laufe der Jahre von verschiedenen Seiten aufgestellt wurden.

In der obergerichtlichen Rechtsprechnung haben sich dabei die im Jahr 2021 angepassten Grundsätze der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins durchgesetzt.

Der Deutsche Notarverein hat dabei seine Empfehlungen für eine angemessene Vergütung eines Testamentsvolltreckers im Jahr 2025 weiterentwickelt. Diese "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025" können auf der Internetseite des Deutschen Notarvereins heruntergeladen werden.

Bei der Anwendung dieser Tabellen legt man jedoch, wie immer in der Juristerei, Wert auf die Feststellung, dass die dort angegebenen Werte nicht starr auf den vorliegenden Fall angewendet werden dürften, sondern immer die konkreten „Umstände des Einzelfalls“ zu berücksichtigen sind.

Orientierungspunkte für eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung liefern über die vorgenannte Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins hinaus die Möhring’sche Tabelle, die Eckelskemper’sche Tabelle, die Klingelhöffer’sche, die Groll’sche oder die Tschischgale Tabelle.

Prozentuale Vergütung in Abhängigkeit von dem Nachlasswert

All diese Tabellen sehen eine Vergütung des Testamentsvollstreckers in Höhe eines sich mit der Höhe des Nachlasswertes ändernden Prozentsatzes vom Gesamtnachlass vor.

So schlägt beispielsweise der Deutsche Notarverein ab dem Jahr 2025 folgende Vergütungsgrundbeträge vor:

bis 350.000 Euro - 5,0% vom Nachlasswert

bis 700.000 Euro - 4,0% vom Nachlasswert

bis 3.500.000 Euro - 3,0% vom Nachlasswert

bis 7.000.000 Euro - 2,0% vom Nachlasswert

bis 35.000.000 Euro - 1,5% vom Nachlasswert

bis 70.000.000 Euro - 1,25% vom Nachlasswert

bis 350.000.000 Euro - 1,00% vom Nachlasswert

bis 700.000.000 Euro - 0,75% vom Nachlasswert

Zuschlag zur Vergütung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt?

Zusätzlich empfiehlt der Deutsche Notarverein Zuschläge auf die Grundvergütung, beispielsweise für einen außergewöhnlichen Aufwand, für eine Auseinandersetzung, eine schwierige Nachlassverwaltung, für schwierige Gestaltungsaufgaben oder die Erledigung Steuerangelegenheiten durch den Testamentsvollstrecker.

Ist der Testamentsvollstrecker nicht nur mit der Abwicklung des Nachlasses, sondern mit einer auf Dauer angelegten Betreuung des Nachlasses betraut, erhält er nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nochmals eine gesonderte Vergütung.

Um Missverständnissen vorzubeugen sollte man im Testament auch regeln, ob der Testamentsvollstrecker einen zusätzlichen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann, wenn er als Rechtsanwalt Prozesse für den Nachlass führt oder als Steuerberater Steuererklärungen für den Nachlass erstellt.

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