Zuwendungen unter Eheleuten können Vertragserben oder Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen
- Bei einem Erbvertrag bzw. einem gemeinsamen Testament sind die Erben geschützt
- Auch der Pflichtteil genießt weitreichenden Schutz durch das Gesetz vor lebzeitigen Verfügungen des Erblassers
- Was gilt bei Verfügungen unter Eheleuten?
Ein Erblasser darf mit seinem Vermögen zu Lebzeiten dem Grunde nach machen, was er will.
Er kann es für sich selber verbrauchen oder aber auch an jeden x-beliebigen Dritten verschenken. Die nächsten Verwandten und zukünftigen Erben haben nach deutschem Recht grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Erblasser, dass er mit seinem Vermögen schonend umgeht, um im Erbfall ein möglichst hohes Guthaben an seine gesetzlichen oder auch testamentarischen Erben übertragen zu können.
Das deutsche Erbrecht greift jedoch in zwei Fällen nachträglich korrigierend in die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Erblassers ein.
Schutz des Vertragserben
§ 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht für einen Vertragserben (und analog bei einem in einem gemeinsamen Testament bindend eingesetzten Erben) einen Bereicherungsanspruch für den Fall vor, dass der Erblasser vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkungen in der Absicht geschmälert hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Erbfall direkt gegen den Beschenkten.
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Beispiel: Erblasser schließt mit seinem Sohn einen Erbvertrag und setzt ihn dort als Alleinerben ein. Nach Abschluss des Erbvertrages kommt es zum Zerwürfnis zwischen Erblasser und Sohn. Erblasser verschenkt sein komplettes Vermögen in der Absicht an seine Frau, seinem Sohn als Vertragserben die Vorteile aus der Erbeinsetzung zu entziehen.
Rechtsfolge ist ein Bereicherungsanspruch des Sohnes gegen seine Mutter auf Herausgabe der Schenkung.
Schutz des Pflichtteilsberechtigten
Einen ähnlichen Schutzmechanismus kennt das Gesetz im Rahmen des § 2325 BGB für den Pflichtteilsberechtigten. Letzterem steht als nächsten Angehörigen eine grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass zu, selbst wenn er vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.
Diese gesetzliche Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten könnte der Erblasser unschwer dadurch unterlaufen, indem er noch zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen an Dritte nachhaltig schmälert.
Auch für diesen Fall sieht das Gesetz einen Ausgleichsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben bzw. den Beschenkten selber vor, §§ 2325, 2329 BGB.
Zuwendung zwischen Eheleuten muss unentgeltlich sein
Sowohl der § 2287 BGB als auch der § 2325 BGB setzen zum Schutz des Vertragserben bzw. des Pflichtteilsberechtigten grundlegend voraus, dass die lebzeitige Vermögensweggabe durch den Erblasser unentgeltlich gewesen sein muss. Nur bei einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB greift der gesetzliche Schutz überhaupt.
Heftig umstritten sind in diesem Zusammenhang immer wieder Zuwendungen unter Eheleuten. Hier muss im Einzelfall genau untersucht werden, ob Vermögenstransaktionen unter den Ehegatten unentgeltlich sind und damit dem Grunde nach Ansprüche aus §§ 2287 oder 2325 BGB auslösen oder ob sie als entgeltliche Zuwendungen folgenlos bleiben.
Entscheidend für die Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung zwischen Eheleuten ist - wie sonst auch -, ob der Empfänger der Zuwendung eine Gegenleistung erbracht hat.
Gibt es eine Gegenleistung, ist die Zuwendung entgeltlich und Ansprüche aus §§ 2287 oder 2325 BGB fallen aus. Zuwendung und Gegenleistung müssen dabei immer in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und es darf bei der Transaktion nicht die bloße Vermögensverschiebung im Vordergrund stehen.
So kann beispielsweise die bloße Haushaltstätigkeit eines Ehegatten regelmäßig keine Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen des anderen Teiles sein.
Zuwendung unter Eheleuten für eine angemessene Altersversorgung
Für eine wichtige Fallkonstellation geht die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang jedoch regelmäßig von der Entgeltlichkeit der Zuwendung unter Eheleuten aus.
Wenn der eine Ehegatte dem anderen nämlich eine Zuwendung zukommen lässt, die "sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung" hält, so ist die komplette Zuwendung als entgeltlich anzusehen und die Ansprüche aus §§ 2287 oder 2325 BGB greifen nicht (BGHZ 116, 167).
Hat der Ehemann seiner Frau also zu Lebzeiten eine (angemessene) ehebedingte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung gemacht, kann diese Zuwendung nach der Rechtsprechung des BGH als entgeltlich anzusehen sein und löst nach Erbfall weder Ansprüche des Vertragserben noch des Pflichtteilsberechtigten aus.
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