Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, dann kann sich der Pflichtteil erhöhen
  • Der Wert der Schenkung muss ermittelt werden
  • Wann muss sich der Pflichtteilsberechtigte eigene Geschenke des Erblassers anrechnen lassen?

Das Gesetz schreibt vor, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt wird.

Dies bedeutet, dass Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, bei der Bemessung der Höhe des Pflichtteils grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz aber einige wenige Ausnahmen:

Geschenke werden abschmelzend berücksichtigt

Nach bisherigem Recht erhöhten Geschenke, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, grundsätzlich den Wert des Pflichtteils in voller Höhe.

Zum 01.01.2010 hat sich diese Regelung nunmehr grundlegend geändert. Gleichgeblieben ist der Grundsatz, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt bleiben. Neu ist, dass der Wert, mit dem Schenkungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden, umso geringer wird, desto länger die Schenkung zeitlich zurückliegt.

Zukünftig wird die Schenkung nur noch dann in voller Höhe bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt ist. Im zweiten Jahr wird sie zu 90%, im dritten zu 80%, im vierten Jahr zu 70% usw. berücksichtigt.

Im zehnten Jahr erfolgt eine Berücksichtigung schließlich nur noch zu 10% und nach Ablauf von zehn Jahren wirkt sich die Schenkung gar nicht mehr aus.

Abschmelzende Auswirkung von Schenkungen des Erblassers

Man spricht bei diesem System von einer "Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs".

Die vorgenannte Frist beginnt mit dem Vollzug der Schenkung (bei beweglichen Sachen in der Regel Übergabe und Übereignung).

Bei Schenkungen an Ehegatten und wohl auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.

Schenkungen während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft führen demnach grundsätzlich immer zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch den Tod eines der Partner beendet wurde.

Der verschenkte Gegenstand wird auch nach der oben beschriebenen Gesetzesänderung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dem so erhöhten Nachlass errechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch.

Wie wird der Wert der Schenkung ermittelt?

Bei der Berechnung des Wertes der Schenkung unterscheidet das Gesetz zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Gegenständen.

Verbrauchbare Sachen wie Geld und Wertpapiere werden immer mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.

Andere Sachen kommen grundsätzlich mit dem Wert zum Ansatz, die sie zu Zeitpunkt des Erbfalls haben. War jedoch der Wert dieser Sachen zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung geringer, so gilt dieser geringere Wert.

Insbesondere bei Grundstücken müssen hier also unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zwei Werte gegenübergestellt werden, um den für die Pflichtteilsergänzung relevanten Wert der Schenkung zu ermitteln.

Welche Geschenke bleiben unberücksichtigt?

Im Rahmen des Ergänzungsanspruchs unberücksichtigt bleiben Schenkungen, "durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand nehmenden Rücksicht"; entsprochen wurde. Solche Schenkungen führen nicht zu einer Pflichtteilsergänzung.

Von den Gerichten wurden solche Anstandsschenkungen bei kleineren Zuwendungen aus besonderem Anlass oder an besonderen Tagen (Weihnachten, Hochzeit, Geburtstag) angenommen. Entscheidend soll hier die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte sein.

Aber auch Geschenke von größerem Wert können nach der Rechtsprechung einer "sittlichen Pflicht"; entsprechen, insbesondere wenn die Nichthingabe des Geschenkes (etwa zur Beseitigung einer Notlage) als "sittlich anstößig" empfunden worden wäre.

Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten werden berücksichtigt

Hat der Pflichtteilsberechtigte selber zu Lebzeiten des Erblassers ein Geschenk erhalten, so ist dies im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB zu berücksichtigen.

Solche so genannten Eigengeschenke sind nach § 2327 BGB sogar zeitlich unbegrenzt, also auch dann anzurechnen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen.

Weiter hat der Erblasser immer die Möglichkeit, bei der Schenkung anzuordnen, dass der Wert des Geschenkes auf den - zukünftigen - Pflichtteil anzurechnen ist, § 2315 BGB.

Auskunftsanspruch gegen den Erben

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen notfalls klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über sämtliche Schenkungen im betroffenen Zeitraum incl. aller Pflicht- und Anstandsschenkungen und aller Veräußerungsvorgänge, die möglicherweise gemischte Schenkungen darstellen.

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