Der Zusatzpflichtteil – Erbe wird nicht enterbt, bekommt aber wertmäßig weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils
- Pflichtteilsrecht kann vom Erben nicht ausgehebelt werden
- Pflichtteilsberechtigter muss wertmäßig immer seinen Pflichtteil erhalten
- Ist das Erbe wertmäßig zu gering, so kann der Pflichtteilsberechtigte eine Aufstockung verlangen
Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist dem Grunde nach immer, dass ein Pflichtteilsberechtigter (Abkömmling, Eltern, Ehegatte des Erblassers) durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ohne eine vom Erblasser angeordnete Enterbung gibt es grundsätzlich auch keinen Pflichtteil.
Findige Erblasser könnten jetzt auf die Idee kommen, das von Gesetzes wegen zwingende Pflichtteilsrecht zu umgehen.
Man kann den Pflichtteil nicht umgehen
Wenn, wie in § 2303 BGB festgelegt, nur eine Enterbung für einen nahen Angehörigen zum Pflichtteilsanspruch führt, könnte man doch in Erwägung ziehen, den Pflichtteilsberechtigten gerade nicht zu enterben, sondern ihn zwar als Erben einzusetzen, ihn jedoch beispielsweise nur zu 1% am Nachlass zu beteiligen oder ihm als Erbe (bei einem vorhandenen Millionenvermögen) lediglich die (weitgehend wertlose) Kleidung des Erblassers zu vermachen.
Nach den Buchstaben des § 2303 BGB hätte man den Pflichtteilsberechtigten in den vorgenannten Beispielsfällen nicht enterbt. Er ist als Erbe im Testament benannt und erhält etwas aus dem Nachlass des Erblassers.
Legt man einer solchen Konstellation alleine die Regelung des § 2303 BGB zugrunde, könnte der mit einer geringwertigen Erbschaft „abgespeiste“ Erbe kein Pflichtteilsrecht geltend machen. Er wurde vom Erblasser schließlich nicht enterbt.
Nächste Angehörige des Erblassers bekommen in jedem Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass
Dieses Ergebnis widerspricht natürlich diametral einem grundlegenden Prinzip im deutschen Erbrecht, wonach die nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Eltern Ehegatten) grundsätzlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten sollen und der Erblasser ihnen nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe diese Mindestbeteiligung am Nachlass entziehen können soll.
So verwundert es auch nicht weiter, dass der Gesetzgeber für den vorbeschriebenen Fall vorgesorgt hat und in § 2305 BGB bestimmt, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte, der vom Erblasser aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (also den Wert seines Pflichtteils) erhält, einen so genannten Pflichtteilsrestanspruch gegen seine Miterben geltend machen kann.
Zusätzlich zu seinem rechnerisch hinter dem Wert seines Pflichtteilsanspruchs zurückbleibenden Erbe kann der Erbe also einen Geldbetrag von den Miterben fordern, bis er wertmäßig mit dem ihm hinterlassenen (geringwertigen) Erbe und dem „Aufstockungsbetrag“ seinen vollen Pflichtteilsanspruch erhält.
Erbe kann Zusatzpflichtteil einfordern
Hat der Erblasser dem Erben nur einzelne Gegenstände hinterlassen, so ist der Wert dieser Gegenstände zu taxieren. Bleibt der Wert hinter dem Wert des Pflichtteilanspruchs (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) zurück, kann der Erbe den Zusatzpflichtteil fordern.
Anders als im Falle des § 2306 BGB hat der Erbe in den vorbeschriebenen Fällen des geringwertigen Erbes auch nicht die Möglichkeit sein Erbe auszuschlagen und nachfolgend den vollen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Ein solches – in § 2306 BGB für bestimmte Fälle vorgesehene – Wahlrecht kennt die Regelung in § 2305 BGB für den Zusatzpflichtteil nicht.
Will der Erblasser Streitereien rund um den Zusatzpflichtteil von vornherein ausschließen, dann kann er in seinem Testament anordnen, dass die Erbeinsetzung unter der Bedingung steht, dass der Erbe seinen Zusatzpflichtteil nicht geltend macht. Auseinandersetzungen unter den Erben über Fragen der Werthaltigkeit des Erbes und der Frage, ob der Pflichtteilsanspruch rechnerisch erreicht ist, oder nicht, erübrigen sich in diesem Fall.
Nachdem in einer unter einer Bedingung ausgesprochenen Erbeinsetzung immer auch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft liegt, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe in diesem Fall allerdings von seinem Wahlrecht in § 2306 BGB Gebrauch machen, das Erbe ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen.
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