Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zuwendungen an Abkömmlinge erhöhen den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unter Abkömmlingen des Erblassers können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichspflichtig sein
  • Eine Zuwendung an das eine Kind kann den Pflichtteil des anderen Kindes erhöhen
  • Jedes Kind muss Auskunft über erhaltene Zuwendungen geben

Das Gesetz schreibt vor, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt wird.

Dies bedeutet, dass Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, bei der Bemessung der Höhe des Pflichtteils grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz aber einige wenige Ausnahmen:

Ausstattung an Kinder wirken sich pflichtteilserhöhend aus

So können sich unter bestimmten Umständen "Ausstattungen", die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Kinder geleistet hat, pflichtteilserhöhend auswirken.

Ausstattungen sind Leistungen, die "einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung"; von Mutter oder Vater zugewendet wurden.

Voraussetzung für einen Ausgleich solcher Zuwendungen im Pflichtteilsrecht ist zunächst, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein muss.

Hat dieser weitere Abkömmling, der selber Erbe oder seinerseits auch nur Pflichtteilsberechtigter sein kann, nunmehr zu Lebzeiten vom Erblasser "Ausstattungen"; nach vorstehender Definition erhalten, dann bemisst sich der Pflichtteil desjenigen, der keine Ausstattungen erhalten hat, auf der Basis eines fiktiven Erbteils, dem die an den weiteren Abkömmling erfolgten Zuwendungen hinzuzurechnen sind.

Es wird zur Berechnung des Pflichtteils also nicht mehr auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, sondern es werden Vermögensverschiebungen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers getätigt wurden, berücksichtigt.

Leistungen von Abkömmlingen an den Erblasser beeinflussen den Pflichtteil

Weiter sieht das Gesetz aber nicht nur Ausgleichsvorschriften für Leistungen des Erblassers an Abkömmlinge vor, sondern es enthält darüber hinaus Regeln für lebzeitige Leistungen von Abkömmlingen an den Erblasser.

Hat danach ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers "durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, durch erhebliche Geldleistungen oder in sonstiger Weise in besonderem Maße dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde";, so werden diese Leistungen durch Gewährung eines so genannten Ausgleichspflichtteils berücksichtigt.

Wichtig ist zu wissen, dass sämtliche ausgleichspflichtigen Zuwendungen mit dem Wert in Anrechnung gebracht werden, den sie zum Zeitpunkt der Zuwendung hatten. Der Wert der Zuwendungen ist demnach inflationsbereinigt auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen.

Auskunftspflicht des Ausgleichspflichtigen

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Durchsetzung der Ausgleichung sämtliche Tatsachen vorzutragen und auch zu beweisen hat, ist ihm der Ausgleichspflichtige im Gegenzug auch zur Auskunft über die erhaltenen Zuwendungen verpflichtet. Kommt der Ausgleichspflichtige dieser Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so kann dies im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung von dem Gericht berücksichtigt werden.

Für den Pflichtteilsberechtigten ist bei den eher kompliziert formulierten Ausgleichsbestimmungen immer zu beachten, dass sich die Ausgleichungsvorschriften auch immer gegen ihn wenden können.

Hat er selber zu Lebzeiten des Erblassers Ausstattungen erhalten, haben andere Abkömmlinge überproportional zum Vermögenserwerb oder Vermögenserhalt des Erblassers beigetragen oder hat der Pflichtteilsberechtigte gar Zuwendungen vom Erblasser mit der Bestimmung erhalten, dass er sich diese Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, so wird sich sein Pflichtteilsanspruch wertmäßig verringern und nicht erhöhen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
Zuwendungen unter Eheleuten erhöhen regelmäßig den Pflichtteil
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Lebensversicherung – BGH-Urteil vom 28.04.2010
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht