§ 2327 BGB - Der selber beschenkte Pflichtteilsberechtigte
§ 2327 BGB - Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Pflichtteilsvorschriften im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bemühen sich, die Beteiligung nächster Angehöriger am Nachlass möglichst "gerecht" zu gestalten. So entspricht es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zum einen der Gerechtigkeit, Abkömmlinge und Ehepartner des Erblassers überhaupt am Nachlass zu beteiligen, gleichwohl der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass diese Personen von seiner Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.
Ein weiterer Aspekt der vom Gesetz verfolgten "gerechten Lösung" besteht darin, dass ein Pflichtteilsberechtigter davor geschützt werden soll, dass der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt und so den Pflichtteilsanspruch entwertet, § 2325 BGB. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte wegen der vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Gesetzgeber sieht es aber weiter als unbillig an, wenn sich im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nur solche Geschenke des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteils auswirken, die der Erblasser an Dritte gemacht hat. Ebenso müssen, und hierin besteht der Regelungszweck des § 2327 BGB, im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung solche Geschenke Berücksichtigung finden, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten selber gemacht hat.
Dabei greift die Vorschrift des § 2327 BGB immer nur dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2326 BGB geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich vom Erblasser erhaltene Geschenke hingegen grundsätzlich nicht auf seinen originären Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, es sein denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet, § 2315 BGB.
Im Rahmen von § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte ein vom Erblasser erhaltenes Geschenk in voller Höhe auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. Dabei gilt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB ebenso wenig wie das an den Pflichtteilsberechtigten selber gemachte Geschenk im Laufe der Jahre, wie in § 2325 BGB vorgesehen, abschmelzend Berücksichtigung findet.
Hat der eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB fordernde Pflichtteilsberechtigte demnach vom Erblasser selber Geschenke erhalten, die den Ergänzungsanspruch im Wert erreichen oder sogar übersteigen, entfällt der Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zur Gänze.
Was geschieht mit anrechnungspflichtigen Geschenken?
Hat der Erblasser angeordnet, dass ein an den Pflichtteilsberechtigten gemachtes Geschenk nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, so muss sich der Pflichtteilsberechtigte dieses Geschenk sowohl auf seinen Pflichtteil als auch auf einen von ihm geltend gemachten Ergänzungsanspruch anrechnen lassen, § 2327 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wer hat das anrechnungspflichtige Geschenk erhalten?
Anrechnungspflichtig im Sinne von § 2327 BGB sind grundsätzlich nur Geschenke, die der Erblasser an den Pflichtteilsberechtigten selber gemacht hat.
Von diesem Grundsatz enthält § 2327 Abs. 2 BGB aber eine Ausnahme: Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers ist, dann muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch solche Geschenke des Erblassers auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen, die der Erblasser an denjenigen Abkömmling gemacht hat, an dessen Stelle der aktuelle Pflichtteilsberechtigte in der Erbfolge gelangt ist. Ein Abkömmling muss also vor oder nach dem Erbfall aus der Erbfolge ausgeschieden sein, dieser Abkömmling muss vom Erblasser ein Geschenk erhalten haben und der aktuelle Pflichtteilsberechtigte ist an dessen Stelle getreten.
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