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Wie wird der Pflichtteil gegen Beeinträchtigungen geschützt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann nicht verhindern, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe zumindest seinen Pflichtteil erhält
  • Auf eine belastete Erbschaft kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe mit der Ausschlagung des Erbes reagieren
  • Das Gesetz garantiert den Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass

Das Gesetz sieht für Kinder, Eltern und den Ehegatten des Erblassers den Pflichtteilsanspruch als zwingende Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall vor, dass der Erblasser eine Person aus dem vorgenannten Kreis kraft letztwilliger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat und die Person bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen wäre.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers mag man je nach Standpunkt gut oder schlecht finden. An die auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform gebilligten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist man jedoch als Erblasser jedenfalls gebunden.

Folgerichtig kennt das Gesetz in Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht eine Vielzahl von Vorschriften, die eine ungerechtfertigte Schmälerung des Pflichtteilsrechts durch den Erblasser nach Möglichkeit verhindern sollen.

Erblasser kann den Pflichtteil nicht verhindern

Es soll so ausgeschlossen werden, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten durch entsprechende Transaktionen den Pflichtteilsanspruch aushöhlt und wertlos macht.

Diese Vorschriften lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  1. Der Pflichtteilsberechtigte erhält zwar einen Erbteil, dieser ist jedoch von geringem Wert oder belastet.

  2. Der zur Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legende Nachlass ist um ausgleichspflichtige Zuwendungen, die ein weiterer Abkömmling zu Lebzeiten von dem Erblasser erhalten hat, zu erhöhen.

    Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, führen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Weitere Informationen zu den einzelnen Themen können den jeweiligen Kapiteln entnommen werden.

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