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Geschwister als Erben fordern von einer Miterbin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch – Klage wird wegen Verjährung abgewiesen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Urteil vom 26.09.2019 – 1 U 130/18

  • Mutter setzt ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein
  • Ein Jahr vor dem Erbfall schenkt die Mutter einer Tochter das Familienheim
  • Drei Geschwister fordern von ihrer Schwester für die Schenkung einen Ausgleich

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte einen Streit unter vier Geschwistern zu klären.

Die Mutter der vier Geschwister war am 26.09.2014 verstorben. Der Vater der Parteien war vorverstorben.

Die Erblasserin hatte einen letzten Willen hinterlassen, wonach jedes ihrer vier Kinder ein Erbteil von ¼ erhalten soll.

Immobilie wird von den Eltern an eine Tochter durch Schenkung übertragen

Eines der Kinder, eine Tochter der Erblasserin, hatte aber bereits im März 2013 von ihren Eltern das Familienheim im Wert von 180.000 Euro geschenkt bekommen.

Am 14.12.2017 erhoben drei der Geschwister Klage gegen ihre Schwester, die im Jahr 2013 die Immobilie bekommen hatte.

Mit der Klage machten die Geschwister gegen ihre Schwester einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend.

Die klagenden Geschwister gingen davon aus, dass der fiktive Nachlass unter Einbeziehung der geschenkten Immobilie einen Wert in Höhe von 225.847,65 Euro gehabt habe.

Geschwister fordern einen Ausgleich von ihrer Schwester

Diesen Betrag zugrunde gelegt forderten die drei Geschwister, die von ihren Eltern keine Immobilie erhalten hatte, von ihrer Schwester einen Pflichtteilsergänzungsbetrag in Höhe von je 5.288,37 Euro.

Die beklagte Schwester machte gegen diese Forderung ihrer Geschwister vor Gericht unter anderem geltend, dass die Forderung der Verjährung unterliegt.

Das Landgericht verurteilte die beklagte Schwester in erster Instanz noch in beantragter Höhe zur Zahlung an ihre Geschwister.

Die Beklagte ging gegen dieses Urteil des Landgerichts jedoch in die Berufung zum Oberlandesgericht.

OLG gibt der Berufung der Schwester statt

Und das OLG gab der Berufung statt und hob das Urteil des Landgerichts auf.

Das OLG folgte dabei der Argumentation der Schwester, wonach der Anspruch der Miterben bereits verjährt sei.

Der Erbfall der Mutter der Parteien hatte sich am 26.09.2014 ereignet. Die Klage der Geschwister wurde aber erst am 14.12.2017 und damit über drei Jahre nach dem Erbfall bei Gericht eingereicht.

Beim Anspruch nach § 2329 BGB gelten besondere Verjährunsgregeln

Die dreijährige Verjährungsfrist eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten beginnt aber nach § 2332 BGB mit dem Erbfall zu laufen.

Damit waren die drei Geschwister mit ihrer Klage knapp drei Monate zu spät.

Den Klägern half auch nicht ein Hinweis auf ein Urteil des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 1976, wonach sich die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB nach allgemeinen Regeln richte, wenn er gegen einen Beschenkten erhoben wird, der selbst zum Kreis der Erbengemeinschaft gehört.

Einwand der Verjährung verstößt nicht gegen Treu und Glauben 

Dieser Rechtsauffassung hatte sich nämlich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 nicht angeschlossen. Auch das OLG Naumburg sah keine Veranlassung, vom insoweit eindeutigen Gesetzestext abzuweichen.

Nachdem der Einwand der Verjährung im zu entscheidenden Fall auch nicht gegen Treu und Glauben verstieß und die Beklagte zur Überzeugung des OLG auch nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet hatte, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

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