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§ 2332 BGB - Verjährung

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2332 BGB - Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Auch wenn der § 2332 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Überschrift „Verjährung“ trägt, regelt diese Norm in Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch nur Teilaspekte des Verjährungsrechtes.

Seit Inkrafttreten der Erbrechtsreform am 01.01.2010 gilt vielmehr für den Pflichtteilsanspruch wie für nahezu jeden anderen erbrechtlichen Anspruch die allgemeine Verjährung des § 195 BGB von drei Jahren. Diese Dreijahresfrist beginnt nach § 199 BGB am Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für den Pflichtteilsanspruch bedeutet dies regelmäßig, dass der Pflichtteilsberechtigte, der durch die Testamentseröffnung von der Enterbung und dem daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch erfährt, drei Jahre, gemessen ab dem 31.12. des Jahres, in dem er von seiner Enterbung erfahren hat, Zeit hat, um seinen Anspruch zu realisieren.

§ 2332 BGB regelt abweichend von diesem Grundsatz lediglich Randaspekte des Verjährungsrechtes. So beginnt die Verjährung des gegen den vom Erblasser Beschenkten gerichteten Pflichtteilergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB nicht, wie üblich, am Ende des Jahres, in dem der Anspruch nach § 2329 BGB entstanden ist, sondern nach § 2332 Abs. 1 BGB direkt mit dem Erbfall. Hier laufen die Verjährung des Pflichtteilanspruchs und die Verjährung des Ergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten also nicht parallel.

§ 2332 Abs. 2 BGB stellt klar, dass es bei dem oben dargestellten Verjährungsbeginn nach § 199 BGB verbleibt, selbst wenn der Pflichtteilanspruch vom Berechtigten erst nach Ausschlagung einer Erbschaft, § 2306 BGB, oder nach Ausschlagung eines Vermächtnisses, § 2307 BGB, gefordert werden kann. Der Lauf der Verjährung ist nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausschlagung erklärt wird, gehemmt.

 

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