Wenn die Vaterschaft des Erblassers erst Jahre nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, kann der Pflichtteil bereits verjährt sein!
BGH - Urteil vom 13.11.2019 - IV ZR 317/17
- Kind lässt sieben Jahre nach dem Erbfall die Vaterschaft des Erblassers feststellen
- Eine Klage des Kindes bleibt in drei Instanzen erfolglos
- Die Ansprüche des Abkömmlings unterliegen der Verjährung
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Pflichtteilsanspruch zu entscheiden, der erst acht Jahre nach dem Tod des Erblassers gerichtlich geltend gemacht wurde.
In der Angelegenheit war der Erblasser im Jahr 2007 verstorben. Aus erster Ehe hatte der Erblasser zwei Kinder.
In den Jahren 1995 und 2002 schenkte der Erblasser seinen beiden Kindern aus erster Ehe Immobilien.
Ist der Erblasser der Vater?
Fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers drängte sich bei dem späteren Kläger die Vermutung auf, dass der Erblasser sein Vater ist.
Der spätere Kläger leitete im Jahr 2012 ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung des Erblassers ein. Im Jahr 2015 wurde dieses Verfahren mit dem Ergebnis beendet, dass der im Jahr 2007 verstorbene Erblasser tatsächlich der Vater des späteren Klägers war und insgesamt drei Kinder hatte.
Das neu entdeckte Kind nahm daraufhin seine beiden Geschwister auf Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch.
Bruder fordert Ausgleich für die Schenkungen an die Geschwister
Insbesondere ging es dem Kläger um Ansprüche aus § 2329 BGB wegen der seinen beiden Geschwistern den Jahren 1995 und 2002 geschenkten Grundstücken.
Die Geschwister hielten von solchen Ansprüchen ihres neuen Bruders gar nichts und wandten unter Hinweis auf § 2332 BGB ein, dass jegliche Ansprüche ihres Bruders bereits seit längerem der Verjährung unterliegen.
Nach § 2332 BGB gilt folgendes:
Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Der neue Bruder fühlte sich aber ungerecht behandelt und zog vor Gericht.
Instanzgerichte weisen die Klage ab
Seine gegen die beiden Geschwister und Miterben gerichtete Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch im Berufungsverfahren vom OLG Düsseldorf abgewiesen.
Der Kläger zog daraufhin vor den Bundesgerichthof und musste dort aber ebenfalls eine Niederlage einstecken. Der BGH wies die Revision als unbegründet ab.
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche tatsächlich der Verjährung unterliegen.
Verjährung tritt innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall ein
Ein dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehender Anspruch verjähre, so der BGH, in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.
Diese Drei-Jahres-Frist laufe auch unabhängig davon, ob der Anspruchsteller von dem Erbfall oder seinen Ansprüchen überhaupt Kenntnis erlangt habe.
Der Verjährung würde im konkreten Fall, so der BGH, auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger erst im Jahr 2015, in dem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, die damit verbundenen Rechtswirkungen und auch mögliche Ansprüche im Sinne von § 2329 BGB geltend machen konnte.
Sinn und Zweck der kurzen Verjährung
Dieser Schlussfolgerung würde, so der BGH, auch nicht die so genannte Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB a.F. entgegenstehen.
Dem Beschenkten solle nach dem Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsregel in § 2332 BGB Gelegenheit gegeben werden, alsbald Klarheit über die Frage zu erlangen, ob er das ihm vom Erblasser gemachte Geschenk behalten darf oder nicht.
Entsprechend müsse für den Beginn der Verjährung tatsächlich auf den Erbfall und nicht auf die Vaterschaftsanerkennung abgestellt werden.
Auch eine Hemmung der Verjährung nach § 206 BGB lehnte der BGH ab.
Kurze Verjährung verstößt nicht gegen die Verfassung
Auch die in diesem Fall betroffenen Grundrechte in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG des Klägers und auch die Regelungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) würden es nicht gebieten, die Verjährungsregel des § 2332 BGB aufzuweichen.
Schließlich verwarf der BGH auch den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagten wegen eines groben Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert seien, sich auf die Verjährung zu berufen.
Der BGH stellte vielmehr fest, dass die Beklagten den Kläger zu keinem Zeitpunkt davon abgehalten hätten, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
Im Ergebnis ging der Sohn des Erblassers als grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Miterbe insgesamt leer aus.
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