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Uneheliches Kind lässt Vaterschaft feststellen und macht nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend – Klage wird abgewiesen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 09.06.2017 – I - 7 U 78/16

  • Vater verstirbt im Jahr 1977
  • Tochter lässt im Jahr 2014 die Vaterschaft feststellen und klagt ihren Pflichtteil ein
  • Gerichte weisen die Klage wegen Verjährung ab

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in zweiter Instanz über den Pflichtteilsanspruch eines unehelichen Kindes zu befinden.

In der Angelegenheit war der Erblasser bereits am 08.11.1977 verstorben. Der Erblasser hatte eine uneheliche Tochter. Die Tochter ließ die Vaterschaft ihres Erzeugers allerdings erst Jahrzehnte nach dem Tod des Vaters gerichtlich feststellen. Ein entsprechender Beschluss zur Feststellung der Vaterschaft war erst mit Datum vom 29.09.2014 ergangen.

Ende 2012 war die Ehefrau des Erblassers verstorben, die ihren Ehemann im Jahr 1977 alleine beerbt hatte. Die Ehefrau wurde wiederum von einer Stiftung alleine beerbt. Gleichzeitig hatte die Ehefrau in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Dieser Testamentsvollstrecker bekam nach dem Ableben der Ehefrau des Erblassers Post von der Tochter des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker wurde von der unehelichen Tochter des Erblassers aufgefordert, Pflichtteilsansprüche der Tochter nach dem Tod des Vaters anzuerkennen und zu regulieren.

Testamentsvollstrecker weist den Pflichtteil mit Hinweis auf die Verjährung zurück

Der Testamentsvollstrecker teilte der Tochter mit, dass er die Pflichtteilsansprüche ablehne, da diese verjährt seien.

Die Tochter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

In der Klage verwies die Tochter auf die gesetzliche Vorschrift in § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach folgendes gilt:

Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Nachdem die Vaterschaft erst im Jahr 2014 festgestellt wurde, könne die Verjährung des Pflichtteils nicht schon im Jahr 2015 abgelaufen sein.

Landgericht weist Klage als unbegründet zurück

In erster Instanz wies das Landgericht die Klage der Tochter des Erblassers auf den Pflichtteil mit der Begründung zurück, dass der Anspruch verjährt sei.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte die Tochter Berufung zum Oberlandesgericht ein und unterlag dort erneut. Das OLG wies die Berufung als unbegründet zurück. Der geltend gemachte Anspruch war auch nach Auffassung des Berufungsgerichts verjährt.

Für die Begründung seiner Entscheidung berief sich das OLG auf die gesetzliche Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Danach verjährte der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Tochter ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall ihres Vaters in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.

Auf die von der Tochter ins Feld geführte Vorschrift des § 1600 d Abs. 4 BGB und die erst Jahrzehnte nach dem Erbfall erfolgte Feststellung der Vaterschaft kam es nach Auffassung des OLG nicht an.

Verjährungsfrist begann mit dem Erbfall im Jahr 1977 zu laufen

Die dreißigjährige Verjährung war, beginnend mit dem Erbfall, unabhängig von der Feststellung der Vaterschaft abgelaufen.

Das OLG sah auch, anders als von der Tochter angeregt, keine Veranlassung, die zugrunde gelegten Normen dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.

Die für den Fall einschlägigen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches seien, so das OLG in seiner Urteilsbegründung, zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und würden einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz rechtfertigen.

Auch würden die Verjährungsregeln nicht gegen das in Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen, verstoßen.

Mit dieser Begründung wurde der Pflichtteilsanspruch der Tochter über 30 Jahre nach dem Erbfall des Vaters abgewiesen.

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