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Welche Rechte hat ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen seine Enterbung nichts unternehmen
  • Der Entzug des Pflichtteils ist nur im Aushahmefall möglich
  • Zu Lebzeiten des Erblassers kann man seinen Pflichtteil nicht einfordern

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der Abkömmlingen, dem Ehepartner und unter Umständen auch den Eltern des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren soll, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich im Allgemeinen gegen den oder die Erben und besteht in Höhe des Wertes des hälftigen gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Eine Entziehung des Pflichtteils und damit eine komplette Enterbung sind nur in den – selten vorliegenden – Fällen des § 2333 BGB möglich.

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Für eine Entziehung des Pflichtteils muss einer der in § 2333 BGB genannten Entziehungsgründe vorliegen, der Erblasser muss die Entziehung in seinem letzten Willen angeordnet haben und es muss in dem letzten Willen auch im Einzelnen angeführt sein, auf Grund welchen Sachverhaltes der Pflichtteil entzogen werden soll.

Für einen betroffenen Familienangehörigen deutet sich in vielen Fällen bereits zu Lebzeiten des Erblassers an, dass er im Erbfall wohl lediglich den Pflichtteil zu erwarten hat.

Wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und Betroffenen nicht das beste ist oder der Erblasser vielleicht schon zu Lebzeiten nebulöse Drohungen ausgestoßen hat, wonach der Betroffene im Erbfall „nichts erhalten“ oder „enterbt sein“ soll, dann kann sich der Betroffene schon sehr früh mit den gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteilsrecht vertraut machen.

Kann man gegen eine Enterbung etwas unternehmen?

Die wichtigste Erkenntnis für einen Betroffenen ist, dass er gegen einen vom Erblasser angekündigten oder auch nur angedeuteten Ausschluss von der Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers rechtlich nichts machen kann.

Nach deutschem Recht gilt die so genannte Testierfreiheit. Der Erblasser kann danach in seinem Testament frei darüber bestimmen, wer sein Vermögen nach Eintritt des Erbfalls bekommen soll … und wer eben von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Dem Betroffenen bleibt nichts anderes übrig, als die Ankündigung des Erblassers, den Betroffenen von der Erbfolge ausschließen zu wollen, zur Kenntnis zu nehmen. Nach Eintritt des Erbfalls und der damit verbundenen Testamentseröffnung erhält der Betroffene dann Gewissheit, ob der Erblasser seinen Worten auch Taten hat folgen lassen.

Der Betroffene hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in das vom Erblasser errichtete Testament, um sich von dem Umstand seiner Enterbung zu überzeugen. Das Testament ist vielmehr bis zum Eintritt des Erbfalls eine hochnotpersönliche Angelegenheit des Erblassers und für Dritte ohne Zustimmung des Erblassers absolut tabu.

Lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser angekündigt hat, dass er das Familienmitglied nicht nur von der Erbfolge ausschließen, sondern dem Betroffenen nach § 2333 BGB auch den Pflichtteil entziehen will, hat die Rechtsprechung einen – gerichtlich durchsetzbaren – Feststellungsanspruch des Betroffenen bejaht, ob die Voraussetzungen für eine solche komplette Enterbung vorliegen.

Den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers realisieren?

Ist das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem angespannt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte diese Situation auch nicht dadurch auflösen, indem er seinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordert.

Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf den Pflichtteil besteht zu Lebzeiten des Erblassers ausdrücklich nicht.

In Frage kommt allenfalls eine einvernehmliche Einigung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser. Zuweilen ist es nämlich auch im Interesse des Erblassers, Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten zu regulieren, um auf diesem Weg seinem Erben lästige Auseinandersetzungen nach Eintritt des Erbfalls zu ersparen.

Wenn der Erblasser einverstanden ist – und nur dann – kann der Pflichtteil bereits vor Eintritt des Erbfalls ausbezahlt werden. Im Gegenzug wird der Erblasser in diesem Fall auf eine notariell zu beurkundende Erklärung des Pflichtteilberechtigten bestehen, wonach dieser für den Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers – Anrechnung und/oder Ausgleichung?

Wenngleich der Pflichtteilsberechtigte selber aktiv nicht eingreifen kann, um seinen Pflichtteilsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach zu beeinflussen, so kann er sich doch zu Lebzeiten des Erblassers bereits mit der Frage beschäftigen, ob er seinen Pflichtteil ungeschmälert erhalten wird.

Durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers kann sich der Pflichtteil nämlich der Höhe nach sowohl nach oben als auch nach unten verändern.

So muss sich der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise nach § 2315 BGB lebzeitige Zuwendungen des Erblassers seinen Pflichtteil mindernd anrechnen lassen, wenn der Erblasser spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung (nicht später!) bestimmt hat, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll.

Nach § 2316 BGB kann sich schließlich der Pflichtteil dann wertmäßig verändern, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblassers ist und es daneben weitere Abkömmlinge gibt.

Hier sind unter den Abkömmlingen gegebenenfalls Ausgleichungen von lebzeitigen Leistungen von dem Erblasser und an den Erblasser nach §§ 2050 ff. BGB vorzunehmen.

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